
Mietwohnungsneubau: Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr wird wieder eingeführt
Wenn volljährige Kinder bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, können sie während einer anschließenden Zweitausbildung nur noch dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung).
Hinweis: Der Umfang der Erwerbstätigkeit ist hingegen dann irrelevant, wenn sämtliche Ausbildungsgänge noch zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung gehören. In diesem Fall zahlt die Familienkasse das Kindergeld also ungeachtet der Wochenstundenanzahl fort.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass nach diesen Regeln kein Kindergeldanspruch mehr besteht, wenn ein Kind nach einem dualen Studium zum Diplom-Finanzwirt mit mehr als 20 Wochenstunden beim Finanzamt arbeitet und währenddessen berufsbegleitend einem Studium der Rechtswissenschaften nachgeht. Für eine mögliche Verklammerung von Erst- und Zweitstudium zu einer einheitlichen Erstausbildung sprach im vorliegenden Fall zwar, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsgängen bestand, da das Kind das Studium unmittelbar nach Beendigung des dualen Studiums aufgenommen hatte und es eine inhaltliche Nähe des dualen Studiums zu dem der Rechtswissenschaften gab. Weitere Voraussetzung für eine Verklammerung ist aber, dass das Ausbildungselement im zweiten Ausbildungsabschnitt die Haupttätigkeit des Kindes bildet und nicht hinter der Erwerbstätigkeit zurücktritt.
Da im vorliegenden Fall das Kind ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbildungsberuf Diplom-Finanzwirt vorausgesetzt war, es gleichviel Zeit in Ausbildung und Erwerbstätigkeit investiert hatte und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten, sprach die Gesamtbetrachtung durch den BFH für eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Somit war der Umfang der Erwerbstätigkeit während des Studiums der Rechtswissenschaften relevant, so dass der Kindergeldanspruch wegen überschrittener 20-Stunden-Grenze zu Recht aberkannt worden war.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2022)
Bei Immobilienkäufen muss in Deutschland eine Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 % und 6,5 % gezahlt werden. Der Prozentsatz variiert je nach Bundesland. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung, bei einem Grundstückskauf ist das der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Hinweis: Als Gegenleistung erfasst werden alle Leistungen des Erwerbers, die dieser für den Grundstückserwerb aufbringt. Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist entscheidend, in welchem Zustand die Kaufvertragsparteien das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit der Frage befasst, wann Erschließungskosten in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen sind. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Immobiliengesellschaft ein noch unerschlossenes Grundstück veräußert, das von ihr aber nach den vertraglichen Regelungen noch zu erschließen war. Die Erschließungskosten waren zwar im Kaufpreis enthalten, jedoch nicht gesondert ausgewiesen. Der Käufer wollte vor dem BFH erreichen, dass die Erschließungskosten aus der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen werden. Er argumentierte, dass Kaufvertrag und Erschließungsvertrag rechtlich selbständig seien. Das Finanzamt besteuerte hingegen den Gesamtkaufpreis und erklärte, dass Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück im erschlossenen Zustand gewesen sei.
Der BFH entschied, dass das Finanzamt zu Recht den Gesamtkaufpreis besteuert hatte. Ob Erschließungskosten zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören, richtet sich danach, in welchem Zustand ein Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde. Haben die Vertragsparteien - wie im Urteilsfall - geregelt, dass ein vom Veräußerer noch zu erschließendes Grundstück verkauft wird, gehören die im Kaufpreis enthaltenen Erschließungsbeiträge zum Entgelt für den Grundstückserwerb. Gleiches gilt, wenn ein bereits tatsächlich erschlossenes Grundstück veräußert wird.
Hinweis: Anders ist der Fall gelagert, wenn ein unerschlossenes Grundstück veräußert wird und der Käufer gleichzeitig einen Erschließungsvertrag mit einem privaten Erschließungsträger abschließt, um das Grundstück auf seine Kosten erschließen zu lassen. In diesem Fall stehen Kauf- und Erschließungsvertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbständig nebeneinander, so dass sich die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis für das unerschlossene Grundstück erstrecken darf.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern, hatte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2019 eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Förderung galt aber nur, wenn der Bauantrag in den Jahren 2019 bis 2021 gestellt bzw. die Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Ab dem Jahresbeginn 2022 war für Neubauprojekte somit keine Sonderabschreibung mehr möglich.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Sonderabschreibung nun in modifizierter Form wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten nun für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein sogenanntes Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt und dies durch das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) nachgewiesen wird.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. In der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 EUR. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden (damals 2.000 EUR).
Hinweis: Die Baukostenobergrenze von 4.800 EUR darf nicht mit der Förderhöchstgrenze von 2.500 EUR verwechselt werden, denn Erstere entscheidet über das "Ob" der Förderung, während Letztere lediglich die Höhe der Abschreibung deckelt.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)