
Infos zur umsatzsteuerlichen Behandlung: Überlassung eines Werbemobils
Zu fast jeder Jahreszeit werden vorübergehend Arbeitskräfte aus dem Ausland benötigt. Da in der Regel nicht unbegrenzt Wohnraum zur Verfügung steht und die Unterkünfte auch nur für eine begrenzte Zeit benötigt werden, werden häufig temporäre Unterkünfte durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Diese Gestellung muss allerdings auch versteuert werden. Im konkreten Sachverhalt musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, mit welchem Betrag die zur Verfügung gestellten Unterkünfte zu bewerten sind.
Die Klägerin beschäftigt Saisonarbeiter und stellte diesen in den Jahren 2013 bis 2017 insgesamt 20 Wohncontainer und zehn Wohnwagen zur Verfügung. Deren Größe lag zwischen 6 qm und 7,5 qm. Die Wohneinheiten wurden grundsätzlich von zwei Personen, meist Ehegatten, belegt. Die sanitären Anlagen waren in vier separaten Containern untergebracht und nur über den Außenbereich zu erreichen. In den Streitjahren wurden die Unterkünfte zunächst unentgeltlich überlassen. Ab dem Jahr 2016 erfolgte die Überlassung dann teilweise entgeltlich (100 EUR/Monat) und teilweise unentgeltlich. Die Klägerin setzte in den Streitjahren geldwerte Vorteile im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung an. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurden die von der Klägerin angemeldeten Werte erhöht und die Differenz durch die Prüferin errechnet. Das Finanzamt ermittelte daraufhin die auf diese Differenz entfallenden Steuern und nahm die Klägerin in Haftung. Diese wandte sich gegen die ihrer Ansicht nach zu hoch angesetzten Werte.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Gestellung der Wohncontainer und Wohnwagen war ein durch das Dienstverhältnis veranlasster geldwerter Vorteil. Sachbezüge sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Nach dem Gesetz können Unterkünfte grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden. Da sich bei den Wohncontainern und Wohnwagen ein ortsüblicher Mietpreis nicht ermitteln ließ, sind sie mit einem bestimmten Quadratmeterpreis zu bewerten. Danach ergeben sich niedrigere als die von der Klägerin ermittelten Werte. Bei der Ermittlung der Werte ist zu beachten, dass die Unterkünfte kleiner als die erforderliche Mindestgröße (8 qm) waren, die sanitären Anlagen nur über den Außenbereich zu erreichen waren und es auch keinen besonderen Raum für die Essenszubereitung gab.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen geäußert.
Zunächst gibt die Behörde Hinweise zur umsatzsteuerlichen Würdigung der durch den Werbeunternehmer erbrachten Leistung. Sie stellt klar, dass der Werbeunternehmer bereits mit der Übergabe eines Kfz eine Lieferung an die betreffende Institution erbringt und ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, wenn das Entgelt für die Lieferung des Kfz in der Werbeleistung besteht, die die Institution mit der Duldung der Anbringung von Werbeflächen auf dem Fahrzeug und dessen werbewirksamen Einsatzes erbringt. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
Zudem geht das BayLfSt auf die umsatzsteuerliche Würdigung der durch die Institution erbrachten Leistung ein: Die Gegenleistung der Institution führt zur ertragsteuerlichen Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wenn die Institution aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Das ist etwa der Fall, wenn die Körperschaft vertraglich verpflichtet ist, das Kfz über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen.
Das BayLfSt weist explizit auf die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) hin. Dieser Paragraph ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Aufgrund einer optionalen Übergangsregelung, die bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, ist die bisherige Umsatzbesteuerung weiterhin anwendbar. Für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden, ist eine Option zur Altregelung jedoch nicht mehr möglich.
Sofern eine jPöR von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, führt der Betrieb des Werbemobils nur dann zu einem Betrieb gewerblicher Art, wenn sich diese Tätigkeit im Hinblick auf die Gesamtbetätigung der jPöR wirtschaftlich heraushebt, sie also von einigem Gewicht ist. Wird jedoch § 2b UStG angewandt, dann führt die jPöR mit der Werbeleistung gegenüber dem Werbeunternehmen eine umsatzsteuerbare Leistung aus und ist dadurch Unternehmer.
Die Leistung wird erst mit Ablauf der Nutzungsdauer des Kfz erbracht. Der Werbeunternehmer bewirkt die als Gegenleistung des tauschähnlichen Umsatzes anzusehende Lieferung aber bereits zu Beginn des Vertrags. Die Umsatzsteuer entsteht (auch bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt in Form der Kfz-Lieferung bereits vor Leistungsausführung vereinnahmt wird.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2023)