
Bürgerliche Kleidung: Vorsteuer darf auch bei beruflicher Verwendung nicht abgezogen werden
Steuerzahler dürfen Prozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie ohne die Prozessführung Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Da diese Fälle sehr selten sind, führt diese Regelung des Einkommensteuergesetzes in der Praxis häufig zu einem Abzugsverbot.
Hinweis: Die Regelung gilt nicht nur für Zivilprozesse, sondern auch für Verfahren vor den Straf-, Verwaltungs- und Finanzgerichten. Erfasst werden alle Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängen, also insbesondere Gerichtskosten, Anwaltsgebühren, Reisekosten und Parteiauslagen. Nicht unter das Abzugsverbot fallen lediglich Prozesskosten, die wegen eines beruflichen bzw. betrieblichen Bezugs als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.
Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt das einkommensteuerliche Abzugsverbot auch für Prozesskosten, die für die Führung eines Rechtsstreits eines Dritten getragen wurden. Im zugrundeliegenden Fall hatten Eltern geklagt, deren Sohn einem Strafprozess ausgesetzt war. Die Eltern hatten die Prozesskosten von 9.520 EUR übernommen und wollten diese als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung abziehen. Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass das einkommensteuerliche Abzugsverbot auch für Kosten Dritter gilt. Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht zwischen eigenen Prozesskosten und Kosten Dritter, auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kostentragung für Dritte von der Anwendung des Abzugsverbots ausgeschlossen ist. Abschließend wies der BFH darauf hin, dass der Ausnahmefall der Existenzgefährdung im vorliegenden Fall weder bei den Eltern noch bei ihrem Sohn gegeben war.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Trauerredner benötigen für ihre Berufsausübung eine angemessene Garderobe. Daher scheint es im Falle einer unternehmerisch ausgeübten Tätigkeit naheliegend, die Vorsteuer aus dem Kauf, der Änderung und der Reinigung der Kleidung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesem Ansinnen nun jedoch einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass die Garderobe eines Trauerredners zur bürgerlichen Kleidung zählt und somit lediglich Aufwendungen für die private Lebensführung vorliegen, für die das Umsatzsteuergesetz den Vorsteuerabzug ausschließt. Dass die Kleidung für die Berufsausübung genutzt wird, führt nach Gerichtsmeinung zu keinem anderen Ergebnis, denn Aufwendungen für die Lebensführung werden auch dann vom Vorsteuerabzugsverbot erfasst, wenn sie zur Förderung des Berufs getragen werden. Der BFH verwies darauf, dass ein Vorsteuerabzug nur für typische Berufskleidung möglich ist, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.
Hinweis: Kosten für typische Berufskleidung wie beispielsweise Uniformen, Richterroben, Blaumänner und Arbeitsschutzausstattung dürfen auch als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch Selbständige. Das Finanzamt erkennt auch die Kosten für die Reinigung (Waschen, Trocknen und Bügeln) von typischer Berufskleidung an. Abziehbar sind sowohl die Kosten für die Wäscherei als auch das Waschen in Eigenregie.
Der BFH hatte wenige Monate zuvor im gleichen Fall entschieden, dass die Garderobe des Trauerredners auch nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden darf. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass auch im Einkommensteuerrecht ein Abzugsverbot für bürgerliche Kleidung gilt.
Hinweis: Die BFH-Entscheidung wirkt sich auf alle Erwerbstätigen aus, die bei ihrer Berufsausübung bürgerliche Kleidung tragen und hierfür Vorsteuer geltend machen wollen. Das Abzugsverbot dürfte gleichermaßen beispielsweise auch für schwarze Anzüge von Bestattern, Kellnern und Geistlichen gelten.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2023)