
Schneller Überblick: Die neuen Regelungen zum Bürgergeld ab 2023
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Recht auf Vorsteuerabzug bei einem angeblich begangenen Rechtsmissbrauch entschieden. Im Urteilsfall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Kapitalgesellschaft namens "HA.EN." und der staatlichen Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen.
Im Jahr 2007 gewährte eine Bank einer Verkäuferin ein Darlehen für die Durchführung von Aktivitäten im Bereich der Immobilienentwicklung. Zum Zweck der Besicherung bestellte die Verkäuferin der Bank ein vertragliches Grundpfandrecht an einem Grundstück. 2015 übernahm HA.EN. durch einen Forderungsabtretungsvertrag sämtliche Geldforderungen aus dem Darlehensvertrag, den die Bank mit der Verkäuferin geschlossen hatte, sowie sämtliche zur Besicherung der Vertragserfüllung bestellten Rechte inklusive des vertraglichen Grundpfandrechts. Bei Abschluss des Vertrags bestätigte HA.EN., dass sie sie sich bewusst sei, dass die Verkäuferin insolvent sei. Die Bank übertrug sodann das an dem Grundstück der Verkäuferin bestellte Grundpfandrecht auf HA.EN.
Nach gescheiterter Versteigerung des Grundstücks bekam HA.EN. das Angebot, das Grundstück zu übernehmen, womit ein Teil ihrer Forderungen abgegolten würde. HA.EN. übte das Recht aus und übernahm das Grundstück. In der Mehrwertsteuererklärung für November 2016 zog HA.EN. die Vorsteuer aus dem Erwerb (ca. 1 Mio. EUR). Die Verkäuferin gab die Mehrwertsteuer ebenfalls in ihrer Mehrwertsteuererklärung an, führte diese jedoch nicht an den Fiskus ab. Am 01.10.2016 wurde die Verkäuferin für insolvent erklärt. Die Steuerbehörde versagte HA.EN. den Vorsteuerabzug, da diese gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Verkäuferin die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen werde. HA.EN. habe rechtsmissbräuchlich gehandelt.
Der EuGH hat nun entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der dem Käufer im Rahmen eines Grundstücksverkaufs das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb versagt wird, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass sich der Verkäufer in finanziellen Schwierigkeiten befand und dass dieser Umstand möglicherweise zur Folge hat, dass der Verkäufer die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen würde. Aus unionsrechtlicher Sicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erwerber rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, und ihm daher das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden. Eine solche nationale Praxis würde auch gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Seit dem 01.01.2023 gilt in Deutschland das neue Bürgergeld, welches die früheren Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II) ersetzt. Arbeitslose Menschen erhalten seitdem grundsätzlich mehr Grundsicherungsleistungen pro Monat sowie mehr Zuschüsse vom Staat. Ein alleinstehender Erwachsener, der bislang Anspruch auf Grundsicherung hatte, erhält 53 EUR mehr im Monat, also regulär 502 EUR. Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren bekommen 37 EUR zusätzlich.
Wer Bürgergeld bezieht, fällt außerdem unter eine einjährige Karenzzeit: Ein Vermögen bis 40.000 EUR ist damit zwölf Monate lang geschützt. Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt (sogenannte Bedarfsgemeinschaft), steigt die Grenze um weitere 15.000 EUR. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs werden zudem die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Heizkosten gilt keine Karenzzeit, sie werden vom Jobcenter "in angemessener Höhe" übernommen. Außerdem gibt der Staat auch in anderen Bereichen Zuschüsse, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Bildung bzw. Weiterbildung sowie für die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen.
Die Arbeitsagenturen und Jobcenter setzen nun auf langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten statt auf die schnelle Vermittlung auch in Aushilfsjobs. Die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung stehen stärker im Fokus. Empfänger des Bürgergelds müssen künftig nicht mehr jeden Job annehmen, wenn stattdessen eine Ausbildung oder eine Weiterbildung die Chancen erhöht, später eine bessere Stelle zu finden.
Wer Bürgergeld bezieht und gegen Auflagen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters verstößt, muss allerdings mit Leistungsminderungen rechnen. Bei der ersten Pflichtverletzung wird das Bürgergeld für einen Monat um 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs gemindert, bei der zweiten für zwei Monate um 20 % und ab der dritten für drei Monate um 30 %. Die Zahlungen für die Unterkunftskosten sind von diesen Minderungen nicht betroffen.
Wer Bürgergeld bekommt, zahlt darauf keine Steuern, da es sich um eine sogenannte Grundsicherungsleistung handelt. Es erhöht auch nicht den Steuersatz der übrigen Einkünfte (sog. Progressionsvorbehalt), wie dies etwa beim Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld der Fall ist.
Hinweis: Hat ein Arbeitnehmer lediglich für ein paar Monate Bürgergeld bezogen und war ansonsten in einer Anstellung, dann hat er in der Regel auch Einkommensteuer gezahlt. Diese kann er sich teilweise vom Finanzamt zurückholen, indem er eine Einkommensteuererklärung abgibt und darin alle absetzbaren Kosten aufführt. Empfänger von Bürgergeld sollten aber wissen, dass erhaltene Steuererstattungen auf ihr Bürgergeld angerechnet werden, sofern beide Zahlungen im gleichen Monat zufließen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)