
Kindergeldanspruch: Wann endet die Meldung als "arbeitsuchend"?
Kennen Sie das? Obwohl man sich auf etwas konzentriert und versucht, keinen Fehler zu machen, passiert genau das. Fehler können auch dem Sachbearbeiter beim Finanzamt unterlaufen. Wenn es sich um ein mechanisches Versehen handelt, kann ein Bescheid, der den Fehler enthält, noch geändert werden, und zwar aufgrund einer sogenannten offenbaren Unrichtigkeit. Aber wann ist ein Fehler noch mechanisch? Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt oder nicht.
Die Klägerin ist eine KG. Ihr Gewinnfeststellungsbescheid für 2013 erging zunächst erklärungsgemäß. Im Jahr 2018 wurde durch das Finanzamt eine Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 durchgeführt. Der Betriebsprüfer und die Klägerin waren sich über sämtliche Feststellungen einig. In allen Jahren gab es Gewinne und somit keine verrechenbaren Verluste. Am 29.04.2019 jedoch erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid für 2013. Abweichend vom Betriebsprüfungsbericht wurden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Anwendung einer Verlustverrechnung 0 EUR angesetzt. Eine Anlage hierzu gab es nicht. Die fehlerhafte Feststellung ergab sich aus der Dateneingabe des Sachbearbeiters. Die Fehlermeldungen zum Bescheid wurden offensichtlich nicht beachtet. Am 23.07.2019 wurde erneut ein geänderter Bescheid erlassen, gegen den sich die Klage richtet.
Diese Klage war nicht erfolgreich, denn der geänderte Bescheid erging aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. Hierfür ist es irrelevant, ob den handelnden Sachbearbeiter ein Verschulden trifft. Verursacht wurde die Unrichtigkeit nach Ansicht des Gerichts durch einen mechanischen Eingabefehler. Zwar ist die Klägerin der Meinung, dass ein solcher Eingabefehler nicht mit einem bloßen Rechen- oder Schreibfehler vergleichbar sei, aber nach ständiger Rechtsprechung zählen auch Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung durch das Finanzamt dazu. Zwar hat der Sachbearbeiter teils wenig sorgfältig gearbeitet und Prüfhinweise nicht beachtet, aber das schließt eine Änderung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit nicht aus. Nur bei einer bewussten Entscheidung gegen eine weitere Sachverhaltsermittlung wäre dies der Fall.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 12/2022)
Für Kinder im Alter zwischen 18 und 20 Jahren besteht auch dann noch ein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge, wenn sie sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, jedoch bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet sind.
Wann ein Kind in diesem Sinne "arbeitsuchend" ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine volljährige Tochter nach ihrer Schulausbildung und einem Auslandsjahr als Au-pair vorübergehend arbeitsuchend war. Die Familienkasse hatte einen Kindergeldanspruch für die Zeit der Arbeitsuche abgelehnt und darauf verwiesen, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit nicht als arbeitsuchend gemeldet war. Die Mutter klagte gegen die Entscheidung der Kasse. Im Prozessverlauf ergab sich, dass die Tochter im ersten Monat nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland eben doch als arbeitsuchend gemeldet war und es danach zu einem Gesprächstermin zwischen der Agentur und ihr gekommen war. In Folge dieses Termins stellte die Agentur ihre Vermittlungsbemühungen ein und der "Beratungsprozess" wurde einvernehmlich beendet.
Der BFH gestand der Mutter das Kindergeld gleichwohl für den kompletten Zeitraum der Arbeitsuche zu und erklärte, dass die ursprünglich abgegebene Arbeitsuchendmeldung nicht wirksam revidiert worden war. Der Status "arbeitsuchend" ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa dann beendet, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begeht, welche die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigt. Liegt keine solche Pflichtverletzung vor, läuft der Status als Arbeitsuchender nur aus, wenn das Kind dies entweder selbst verlangt oder eine wirksame Einstellungsverfügung ergeht.
Hinweis: Im vorliegenden Fall ließ sich keine Pflichtverletzung des Kindes feststellen. Die Arbeitsuchendmeldung bestand somit fort, da weder eine wirksame Einstellungsverfügung noch der Wunsch des Kindes nach einer Abmeldung vorgelegen hatte. Dass die Beratung und die Vermittlung damals einvernehmlich beendet wurden, führte hingegen nicht zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)