
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Übernommene Wartungskosten des Leasingnehmers schlagen zu Buche
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 16.09.2022 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU herausgegeben. Es erläutert die in sogenannten Gastmitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen und veröffentlicht neue Vordruckmuster.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Diese Gesetzesänderung dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie. Für die Steuerbefreiung der Umsätze sind die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen ausschlaggebend. Der leistende Unternehmer muss dies durch eine Bescheinigung des Leistungsempfängers nachweisen. Der Nachweis wird von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaats oder von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellt. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. von der begünstigten Einrichtung mit einem Dienststempelabdruck versehen.
Zudem wurde § 4c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Dieser enthält Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und ist rückwirkend zum 01.01.2021 anzuwenden.
Für die Bescheinigung über die Steuerbefreiung wurden mit dem aktuellen BMF-Schreiben neue Vordruckmuster bekanntgemacht. Diese sind dem Schreiben in deutscher, englischer und französischer Sprache beigefügt.
Hinweis: Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 ausgeführt worden sind.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Wie hoch die Gewerbesteuer für ein Unternehmen ausfällt, richtet sich maßgeblich nach dem Gewerbeertrag, der sich aus dem steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb abzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Kürzungen und zuzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen errechnet. Prozentual hinzuzurechnen sind - unter bestimmten Voraussetzungen - Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten, die ein Unternehmen für die Nutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Fahrzeugen) zahlt, wobei diese im Eigentum eines anderen stehen.
Hinweis: Mit dieser Hinzurechnungsregel will der Gesetzgeber die Nutzer fremder Wirtschaftsgüter mit selbstnutzenden Eigentümern vergleichbarer Wirtschaftsgüter gleichstellen.
In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, ob auch übernommene Wartungskosten des Leasingnehmers als Leasingrate hinzugerechnet werden müssen. Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Leasing, die Vermietung und der Handel mit Fahrzeugen war. In den Jahren 2011 und 2012 hatte sie als Leasingnehmerin diverse Leasingverträge über Kraftfahrzeuge abgeschlossen. Nach den Verträgen war sie auch zur Übernahme von Wartungsgebühren verpflichtet. Das Finanzamt stufte diese Gebühren im Zuge einer Außenprüfung als Teil der Leasingraten ein und rechnete sie daher prozentual dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Unternehmen klagte gegen diese gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung, erhielt jedoch von BFH eine Absage.
Die Bundesrichter urteilten, dass der Begriff der Leasingraten wirtschaftlich verstanden werden muss. Wartungsgebühren müssen nach dem Zivilrecht grundsätzlich vom Leasinggeber getragen werden, da er die Leasingsache während der Mietzeit in einem geeigneten Zustand erhalten muss. Er darf die Kosten aber - wie im Urteilsfall geschehen - auf den Leasingnehmer abwälzen. Anders als die Kläger meinten, beschränkt sich die Höhe der Leasingrate im Ergebnis nicht auf die eigentliche Annuität und die Verwaltungskosten. Auch die Wartungsgebühren werden erfasst, weil sie wirtschaftlich gesehen ein Teil des Entgelts darstellen, das der Leasingnehmer für den Gebrauch entrichtet.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 04/2023)