Erwerb von Luxusfahrzeugen: Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Sammlertätigkeit

Wer ein Grundstück kauft, muss Grunderwerbsteuer bezahlen. Auch der Erwerb eines Unternehmens, in dessen Betriebsvermögen sich Grundstücke befinden, ist in der Regel grunderwerbsteuerpflichtig. Allerdings kann es von dieser Regelung Ausnahmen geben. So können, auch wenn ein Unternehmen umstrukturiert wird, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gegeben sein. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob diese Voraussetzungen vorlagen. Auf die Antragstellerin, eine GmbH, war im Zuge einer Ausgliederung zur Neugründung das Einzelunternehmen eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmanns übertragen worden. Im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befanden sich neben Miteigentumsanteilen an Grundstücken auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die ebenfalls Grundbesitz besaß. Die Ausgliederung wurde ins Handelsregister eingetragen. Der Grunderwerbsteuerbescheid nimmt auf den als "Kaufvertrag" bezeichneten Ausgliederungsvertrag und dessen Datum Bezug; die nachfolgende Handelsregistereintragung wird nicht erwähnt. Der Antrag der GmbH auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer erwies sich als begründet. Nach Ansicht des FG war der Bescheid noch hinreichend bestimmt, die Bezeichnung "Kaufvertrag" jedoch eine offenbare Unrichtigkeit. Die im Rahmen der Ausgliederung erfolgte Übertragung von Grundstücken aus dem Eigentum des Einzelkaufmanns auf die Antragstellerin und die Übertragung der im Eigentum der Tochtergesellschaften der GmbH stehenden Grundstücke erfüllen jeweils einen eigenen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand. Allerdings sind diese Übertragungen nach dem Gesetz von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Einzelunternehmer beteiligt war. "Unternehmen" im Rahmen des Gesetzes sind alle wirtschaftlich tätigen Rechtsträger. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Verschmelzungen von der Befreiung ausnehmen wollen, hätte er dies im Gesetz erwähnen müssen. Die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft muss auch nicht im Betriebsvermögen gehalten werden.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Hochpreisige Fahrzeuge lassen nicht nur die Herzen von Autoliebhabern höher schlagen, sie können als Sammlerstücke bei guter Pflege auch eine lukrative Geldanlage sein. Wer sich als Unternehmer ein solches Luxusfahrzeug als Wertanlage anschafft, hat nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch geringe Chancen auf einen Vorsteuerabzug. Geklagt hatte eine geschäftsführende Komplementär-GmbH, die gegen eine Haftungsvergütung steuerpflichtige Leistungen der Geschäftsführung und die Haftungsübernahme für eine KG erbracht hatte und damit umsatzsteuerlich Unternehmerin war. Im Jahr 2015 erwarb die GmbH zwei Luxusfahrzeuge zu Bruttopreisen von 380.000 EUR sowie 150.000 EUR und machte die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend. Die Fahrzeuge waren verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt worden. Der BFH versagte den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Pkw und erklärte, dass ein Unternehmer bei einem gelegentlichen Erwerb von Pkw und einer andersartigen Haupttätigkeit nur dann die Vorsteuer abziehen kann, wenn damit entweder eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird. Beide Fallgestaltungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die bloße Wiederverkaufsabsicht bei Anschaffung eines Pkw kann keine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit begründen, weil damit kein unternehmerisches Verhalten zu Tage tritt. Die Einlagerung eines nicht angemeldeten Fahrzeugs spricht vielmehr für dessen Behandlung als Sammlerstück. Autosammler sind im Regelfall jedoch keine Unternehmer. Es lagen für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin als Autohändlerin agiert hätte bzw. sie die Fahrzeuge unternehmerisch verwenden wollte. Auch wurde die Haupttätigkeit durch den Fahrzeugkauf nicht erweitert, da der Kauf sich nicht von einem privaten Erwerb eines Vermögenswerts durch einen Sammler unterschieden hatte.     Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2023)

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