Geänderter Anwendungserlass: Behandlung von Gebühren als durchlaufende Posten

Bei der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Personen wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte durch einen direkten Steuerabzug in Höhe von 15 bzw. 30 % erhoben. Erfasst werden beispielsweise Vergütungen für zeitlich befristete Rechte- und Nutzungsüberlassungen (insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten). Nun hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem neuen Schreiben aus Anlass der Urheberrechtsreform aus dem Jahr 2021 zum Steuerabzug bei sogenannten Softwareauftragsentwicklungen geäußert. Hinweis: Bei der (grenzüberschreitenden) Auftragsentwicklung von Software werden regelmäßig Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Software überlassen, die von einem ausländischen Auftragnehmer entwickelt wurde. Eine (zivilrechtliche) Übertragung des Urheberrechts an der Software ist nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Das BMF weist darauf hin, dass bei Verträgen über die Entwicklung von Software, auf die deutsches Recht Anwendung findet, eine Pflicht zum Steuerabzug bestehen kann - je nach Gestaltung des Vertrags und dessen tatsächlicher Umsetzung. Ob eine konkrete Pflicht zum Steuereinbehalt besteht, richtet sich nach den folgenden Grundsätzen. Der Steuerabzugspflicht unterliegt nur die "Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten". Die hiervon erfasste zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten (Nutzungsüberlassung) ist auch dann anzunehmen, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet. Ein Nutzungsrecht wird hingegen nicht "überlassen", wenn es veräußert wird. Gleiches gilt für den wirtschaftlich vollständigen Verbrauch eines überlassenen Rechts während der eingeräumten Nutzung. Ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung von Rechten handelt, muss nach dem Vertrag und den Verhältnissen bei Abschluss des Vertrags beurteilt werden. Nach der Urheberrechtsreform ist ein endgültiger wirtschaftlicher Übergang des Urheberrechts in Form eines sogenannten wirtschaftlichen Rechtekaufs möglich, denn es besteht die Möglichkeit, dass der Urheber für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Fruchtziehung vollständig ausgeschlossen ist und deshalb keine Steuerabzugsverpflichtung besteht. Hinweis: In der Praxis muss also zwischen einem nicht steuerabzugspflichtigen wirtschaftlichen Rechtekauf und einer steuerabzugspflichtigen befristeten Nutzungsüberlassung unterschieden werden. Ein wirtschaftlicher Rechtekauf kommt mit Blick auf Urheberrechte nur in Betracht, wenn der Vertrag die Einräumung umfassender, exklusiver und zeitlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software vorsieht. Soweit und solange beim Urheber oder bei anderen (ausländischen) Personen und Gesellschaften aufgrund des geschlossenen Vertrags noch Rechte verbleiben, die sich aus dem Urheberrecht ergeben und die über einen eigenen wirtschaftlichen Wert verfügen, ist ein wirtschaftlicher Rechtekauf regelmäßig ausgeschlossen.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt veröffentlicht. Im Jahr 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn sie gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden. Das widerspricht jedoch der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie sich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass fand. Danach würde die Annahme eines durchlaufenden Postens ausscheiden, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. Auf dieses Kriterium soll es jedoch in Zukunft nicht mehr ankommen. Das BMF hat sich intensiv mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Das Ministerium stellt klar, dass die Grundsätze des BFH-Urteils insoweit nicht über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer sich auf die bis zum Ergehen dieses Schreibens geltende Verwaltungsauffassung bei Umsätzen beruft, die bis zum 31.12.2022 ausgeführt wurden. Hinweis: Durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und ohne zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2023)

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