Krankheitsbedingte Lernschwäche: Nachhilfe-Unterricht ist als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) betrifft die Frage der Vorsteuerberichtigung bei Aufgabe nur einer von mehreren Tätigkeiten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2020 entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand unter teilweisem Vorsteuerabzug erwirbt, den Vorsteuerabzug berichtigen muss, wenn er die steuerpflichtigen Umsätze aufgrund fehlender Rentabilität einstellt und den Gegenstand dann insgesamt für die übrigen, umsatzsteuerfreien Umsätze nutzt, diese Umsätze dadurch aber nicht zunehmen. Im Urteilsfall ging es um ein Alten- und Pflegeheim in der Rechtsform einer GmbH mit umsatzsteuerfreien Umsätzen. 2003 eröffnete die GmbH in einem Anbau eine Cafeteria, die für Dritte und Besucher durch einen Außeneingang und vom Speisesaal des Pflegeheims aus für die Heimbewohner zugänglich war. Die Cafeteria sollte ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Umsätze genutzt werden. Da die GmbH keine Einzelaufzeichnungen führte, wurde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung der Vorsteuerabzug aufgrund der teilweisen Nutzung der Cafeteria durch die Heimbewohner einvernehmlich mit dem Finanzamt um 10 % gekürzt. 2014 wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass die Cafeteria gemäß Gewerbeabmeldung wegen Erfolglosigkeit zum 28.02.2013 aufgegeben worden war. Seit 2008 bzw. 2009 waren kein Wareneinkauf und keine Umsätze für die Cafeteria mehr zu verzeichnen. Insofern wurden die Räumlichkeiten nur noch vorsteuerschädlich durch die Heimbewohner genutzt. Die Prüferin führte daher für die Jahre 2009 bis 2012 Vorsteuerberichtigungen durch. Nach dagegen gerichteter erfolgloser Klage beim Finanzgericht landete die Sache vor dem Bundesfinanzhof, der dann in seinem Urteil der EuGH-Rechtsprechung folgte. In seinem aktuellen Schreiben arbeitet das BMF diese Entscheidungen ein. Danach ist bei einer ursprünglich gemischten Verwendung, bei der eine Tätigkeit aufgegeben wird und das Wirtschaftsgut nunmehr ausschließlich für Zwecke der beibehaltenen Tätigkeit genutzt wird, grundsätzlich von einer Änderung der Verhältnisse und damit von einer Vorsteuerberichtigung auszugehen. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob ausnahmsweise eine nur punktuelle Verwendung im Rahmen der beibehaltenen Tätigkeit und im Übrigen nunmehr ohne Zweifel eine Nichtnutzung ohne Verwendungsabsicht vorliege, die nicht zu einer Änderung der Verhältnisse führe. Hinweis: Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend ergänzt. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Wenn dem eigenen Kind das Lernen schwerfällt und es im Schulstoff nicht mehr mitkommt, buchen Eltern häufig Nachhilfe-Unterricht. Die Kosten hierfür können das Familienbudget ganz schön belasten. Eltern sollten daher wissen, dass sie die Kosten für Nachhilfe-Unterricht unter Umständen als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen können. Hierfür muss die Lernschwäche des Kindes aber tatsächlich krankheitsbedingt sein und beispielsweise auf einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (sogenannte Legasthenie), dem erschwerten Erlenen des Rechnens (Dyskalkulie), dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) oder der Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) beruhen. Wichtig ist, dass die Eltern dem Finanzamt eine krankheitsbedingte Lernschwäche nachweisen können. Hierfür benötigen sie ein vorab eingeholtes Gutachten eines Amtsarztes oder eine vorab ausgestellte Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Hinweis: "Vorab" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Nachweis vor dem Beginn des Nachhilfe-Unterrichts ausgestellt worden sein muss. Kümmern sich die Eltern erst im Nachhinein um eine solche Bescheinigung, lässt sich der bereits erteilte Unterricht nicht mehr absetzen. Sofern eine attestierte Lernschwäche besteht, lassen sich neben den Nachhilfekosten insbesondere folgende Aufwendungen absetzen, weswegen die entsprechenden Belege gesammelt werden sollten: Kosten für Arzt und Medikamente Kosten für eine Privatschule, wenn diese aufgrund der Lernschwierigkeit aus medizinischer Sicht besucht werden muss Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung oder die notwendige auswärtige Unterbringung des Kindes in einer Spezialeinrichtung Kosten der Begleitung des Kindes zu den entsprechenden Therapiemaßnahmen (inklusive Fahrtkosten) Hinweis: Die geltend gemachten Kosten wirken sich bei den Eltern nur steuermindernd aus, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Eigenanteil richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe der Einkünfte. Familien mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 EUR müssen beispielsweise einen Betrag von 3 % ihrer Einkünfte pro Jahr (hier 1.500 EUR) selbst tragen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)

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