
Doppelte Haushaltsführung: Zählen Stellplatzkosten zu den Unterkunftskosten?
Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, der nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Diese erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen entfällt jedoch, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient.
Einen solchen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bei einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft angenommen, die Dachflächen ihres Grundbesitzes an eine GbR vermietete, deren Gesellschafter teilweise auch zum Gesellschafterkreis der GmbH gehörten. Die GbR erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen. Die GmbH-Gesellschafter waren an der GbR jeweils nur mit 0,3 % beteiligt.
Der BFH lehnte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ab und verwies darauf, dass der Grundbesitz zum Teil dem Gewerbebetrieb einzelner GmbH-Gesellschafter gedient hatte. Es genügt nach Gerichtsmeinung für den Wegfall der erweiterten Kürzung bereits, wenn nur ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (hier: der GbR) zugleich Gesellschafter des überlassenden Grundstücksunternehmens (hier: der GmbH) ist.
Hinweis: Unerheblich war für den BFH, dass die GmbH-Gesellschafter jeweils nur mit 0,3 % an der GbR beteiligt waren. Eine Geringfügigkeitsgrenze ist nach Gerichtsmeinung nicht zu beachten, so dass bereits "Zwergenanteile" wie hier zum Entfallen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen können.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Wenn Wohnort und Arbeitsort weit auseinanderliegen, ist es manchmal sinnvoll, eine Zweitwohnung am Arbeitsort zu mieten. Die Kosten hierfür können teilweise als Werbungskosten berücksichtigt werden. Allerdings ist dies nicht unbegrenzt möglich, denn der Gesetzgeber hat die Unterkunftskosten auf 1.000 EUR im Monat gedeckelt. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob auch die Kosten für einen Stellplatz den Unterkunftskosten zuzurechnen sind. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger war 2019 in C tätig. Er unterhielt einen Wohnsitz in E und einen Wohnsitz in G. In G hatte er einen Pkw-Stellplatz für 60 EUR je Monat angemietet. Die dortige Wohnung befand sich zwar auf einem anderen Grundstück, war aber fußläufig erreichbar. In seiner Einkommensteuererklärung 2019 erklärte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von rund 96.400 EUR. Zudem machte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung von ca. 42.100 EUR geltend. Darin waren unter anderem Sanierungskosten von 34.000 EUR sowie Stellplatzkosten von 720 EUR (12 x 60 EUR) enthalten. Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Aufwendungen jedoch auf die maximal zulässigen Unterkunftskosten von 1.000 EUR je Monat und berücksichtigte darüber hinaus Abschreibungen für die Einrichtung in Höhe von rund 430 EUR. Hiergegen wehrte sich der Kläger, denn seiner Ansicht nach waren die Stellplatzkosten von 720 EUR ebenfalls zu berücksichtigen.
Seine Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Stellplatzkosten stellten notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung dar. Sie fielen nicht unter die monatliche Begrenzung auf 1.000 EUR, da es sich nicht um Unterkunftskosten handele. Auch wenn in der Gesetzesbegründung ausgeführt werde, dass von den Unterkunftskosten auch die Stellplatzmiete erfasst sei, rechtfertige dies kein anderes Ergebnis. Im Gesetz selbst stehe es nämlich nicht. Auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu diesem Thema ändere daran nichts, da die Gerichte nicht an die Verwaltungsanweisungen gebunden seien. Die Revision wurde zugelassen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)