Vorweggenommene Aufwendungen: Seminarkosten sind nicht immer vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

Wenn man privat Seminare oder Weiterbildungen besucht, können die hiermit verbundenen Kosten unter gewissen Umständen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit noch vor Aufnahme der Tätigkeit berücksichtigt werden. Allerdings müssen die Aufwendungen auch im Zusammenhang mit der zukünftigen Tätigkeit stehen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste im Streitfall darüber entscheiden, ob die hier angefallenen Seminarkosten in einem zeitlichen Zusammenhang zur künftigen Tätigkeit stehen und auch, ob es überhaupt eine Verbindung zur künftigen Tätigkeit gab. Der Kläger war bis April 2014 als Kundendienstleiter angestellt. Nach der Kündigung durch seinen Arbeitgeber besuchte er diverse Seminare. Es fielen Aufwendungen von ca. 6.200 EUR (2013) bzw. 27.100 EUR (2014) an. Bei den Seminaren handelte es sich vor allem um Veranstaltungen, durch die die Teilnehmer durch Veränderung der inneren Einstellungen bzw. des äußeren Auftretens sowie durch Vermittlung bestimmter Erfolgsmodelle und Techniken befähigt werden sollten, möglichst schnell, dauerhaft und mühelos finanziell erfolgreich zu sein. Die Aufwendungen in 2013 wurden nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit akzeptiert. Die Aufwendungen in 2014 machte der Kläger vergeblich als vorweggenommene Betriebsausgaben für eine im Mai 2016 begonnene selbständige Tätigkeit als IT-Berater geltend. Seine Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Seien bereits vor der Betriebseröffnung Aufwendungen angefallen, so seien sie als vorab entstandene Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehe, bei der sie abgezogen werden sollten. Entscheidend sei jedoch, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, bereits endgültig gefasst worden sei. Der Kläger habe die selbständige Beratertätigkeit erst in 2016 begonnen. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich schon in 2014 endgültig zu dieser Tätigkeit entschlossen habe. Hierfür gebe es keine objektiven Anhaltspunkte. Des Weiteren fehlte es an der betrieblichen Veranlassung der Seminare. Sie drehten sich eher um andere Tätigkeitsbereiche oder dienten der allgemeinen Persönlichkeitsbildung. Der Kläger konnte auch nicht die Relevanz der Seminare für seine Tätigkeit darlegen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2022)
Haben Sie eine Risikolebensversicherung? Dann sind Sie in guter Gesellschaft: Die Deutschen halten knapp acht Millionen Verträge zu Risikolebensversicherungen in ihren Portfolios. Das geht aus Zahlen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hervor. Eine Risikolebensversicherung soll die Hinterbliebenen bei einem Todesfall finanziell absichern. Sie greift ausschließlich beim Ableben einer versicherten Person. Stirbt diese noch während der Laufzeit einer Risikolebensversicherung, zahlt das Versicherungsunternehmen eine vertraglich festgelegte Summe aus. Das Geld schützt die Hinterbliebenen dann vor den Folgen des Einkommensverlusts. Erlebt der Versicherte das Ende der Vertragslaufzeit, erlischt die Versicherung jedoch ohne Leistung. Die geleisteten Beiträge verfallen dann praktisch. Beispiel: Oftmals soll ein darlehensfinanzierter Hausbau oder die Ausbildung der Kinder durch den Abschluss einer Risikolebensversicherung abgesichert werden. Seit 2010 können die monatlich eingezahlten Beiträge zu Risikolebensversicherungen als Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es gilt aber ein jährlicher Höchstbetrag für alle Vorsorgeaufwendungen, der die Absetzbarkeit begrenzt. Für Arbeitnehmer und Rentner beträgt dieser 1.900 EUR und für Selbständige 2.800 EUR. Da die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung vorrangig beim Höchstbetrag berücksichtigt werden, bleibt oftmals kein Spielraum mehr für die Beiträge zur Risikolebensversicherung. Sollte dennoch ein Restbetrag absetzbar sein, konkurriert die Risikolebensversicherung möglicherweise noch mit einer privaten Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenzusatzversicherung, die ebenfalls nur im Rahmen des Höchstbetrags absetzbar sind. Die bei einem Todesfall ausgezahlte Versicherungssumme ist für die Erben grundsätzlich einkommensteuerfrei. Bei Überschreitung der entsprechenden Freibeträge kann jedoch Erbschaftsteuer anfallen. Die Freibeträge variieren, je nachdem in welchem Verhältnis der Verstorbene zur begünstigten Person stand. Sie betragen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern 500.000 EUR, bei Kindern - auch Stiefkindern und Adoptivkindern - 400.000 EUR. Bei Enkelkindern sind es in der Regel 200.000 EUR und bei den Eltern und Großeltern 100.000 EUR. Für alle anderen Personen liegt der Freibetrag bei gerade einmal 20.000 EUR, egal ob verwandt oder nicht miteinander verwandt. Hinweis: Eine mögliche Erbschaftsteuer im Todesfall kann von vornherein ganz einfach durch sogenannte Überkreuzverträge umgangen werden. Dabei ist die versicherte Person nicht gleichzeitig der Versicherungsnehmer. Partner können sich so in zwei Verträgen gegenseitig versichern. Im Leistungsfall ist der Versicherungsnehmer der Begünstigte, so dass keine Erbschaftsteuer anfällt. Zu beachten ist hierbei, dass die Versicherungsbeiträge tatsächlich vom Versicherungsnehmer geleistet werden müssen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2022)

Zurück