Gastronomie ab 01.01.2024: Umsatzsteuersatz springt auf 19 % zurück

Wer für das Alter mit einem Riester-Sparvertrag vorsorgt, kann sein steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen im Rahmen des "Wohn-Riesterns" aus einem bestehenden Vorsorgevertrag entnehmen, um damit selbstgenutztes Wohneigentum zu finanzieren, ohne dass dies eine sogenannte schädliche Verwendung auslöst. Der Gesetzgeber will mit diesem Altersvorsorge-Eigenheimbetrag das mietfreie Wohnen im Alter fördern. Die entsprechenden Regelungen sehen vor, dass das Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unter anderem zur Tilgung eines Wohnungsdarlehens genutzt werden kann, sofern das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 EUR beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die entnommenen Gelder nur für reine Tilgungsleistungen verwendet werden dürfen, reine Zinszahlungen und Sparleistungen hingegen nicht begünstigt sind und nicht in die 3.000-EUR-Grenze eingerechnet werden dürfen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Riester-Sparer sein entnommenes Altersvorsorgevermögen dazu verwendet, um die laufenden Annuitäten seiner Bauspardarlehen (bestehend aus Zins und Tilgung) zu bedienen. Die reine Tilgungsleistung war nur in Höhe von 1.773 EUR erbracht worden. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellte eine schädliche Verwendung fest und erließ einen entsprechenden Rückforderungsbescheid. Der BFH gab der ZfA nun recht und verwies darauf, dass das ausgezahlte Altersvorsorgekapital förderschädlich verwendet worden sei, da die reinen Tilgungsleistungen allein nicht den gesetzlichen Mindestbetrag von 3.000 EUR erreicht hätten. Zinszahlungen könnten einkommensteuerrechtlich nicht unter den Begriff der Tilgung eines Darlehens gefasst werden. Der BFH widersprach der Vorinstanz darin, dass die einkommensteuerrechtliche Unterscheidung zwischen Zins- und Darlehensschulden einem verständig und umsichtig abwägenden Zulageberechtigten nicht geläufig sein müsse. Es gehört nach Ansicht des BFH zu den Obliegenheiten eines Zulageberechtigten, sich über die Voraussetzungen der gesetzlichen Förderung zu informieren.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2022)
Um die Gastronomie während der Corona-Pandemie zu stützen, hatte der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 01.07.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Ausgenommen hiervon waren lediglich Getränke. Die Regelung ist zum 31.12.2023 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Ein dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hatte im September 2023 keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ein entsprechender Entwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes war abgelehnt worden. Vonneiten der CDU/CSU-Fraktion war die Verlängerung der Umsatzsteuerermäßigung mit durch die Corona-Pandemie eingetretenen Verhaltensänderungen der Verbraucher begründet worden. Es wurde argumentiert, dass die Verbraucher verstärkt geliefertes oder mitgenommenes Essen konsumieren würden, das dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Mit der Senkung sollten Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden und steigende Belastungen der Gastronomiebetriebe durch hohe Energie- und Einkaufspreise kompensiert werden. Im Ergebnis konnten die vorgebrachten Argumente für eine Entfristung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie im Bundestag jedoch nicht überzeugen. In der öffentlichen Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass die Post-Pandemie-Zeit auch anderen Branchen einen weiteren Strukturwandel zumutet und keine Rechtfertigung für eine dauerhafte Subventionierung der Gastronomiebranche bestehe.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Bei jeder Erbschaft fällt prinzipiell Erbschaftsteuer an. Deren Höhe hängt vom Wert des Erbes und der Beziehung zum Erblasser ab. So kann es dazu kommen, dass man etwas erbt, aber die Erbschaftsteuer dafür nicht zahlen kann, ohne einen Teil des Erbes zu veräußern. In einem solchen Fall kann eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. Aber muss das Finanzamt einem solchen Antrag zustimmen? Das Finanzgericht München (FG) musste in einem Fall entscheiden, in dem das Finanzamt die Stundung versagt hatte. Der Kläger wurde im März 2018 Miterbe einer Wohnung und eines Bankguthabens. Im September 2018 löste sich die Erbengemeinschaft auf, der Kläger übernahm die gesamte Wohnung und bezahlte seinen Miterben aus. Das Finanzamt setzte im August 2018 Erbschaftsteuer gegen den Kläger fest. Dagegen legte dieser Einspruch ein und beantragte zudem die zinslose Stundung der Steuer. Das Finanzamt lehnte die Stundung ab und wies den Einspruch gegen die Ablehnung als unbegründet zurück. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Erbschaftsteuer sei grundsätzlich auf Antrag zu stunden, soweit die Steuer nur durch Veräußerung des Vermögens aufgebracht werden könne. Im Zeitpunkt des Erbfalls hätte der Kläger die Erbschaftsteuer aus weiterem erworbenem Vermögen, nämlich dem geerbten Bankguthaben, begleichen können. Dadurch sei eine Stundung ausgeschlossen. Nach Ansicht des Gerichts ist der maßgebliche Zeitpunkt, um das zu beurteilen, der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Im Nachlass des Klägers und damit im Zeitpunkt der Steuerentstehung habe sich unstreitig ein Guthaben befunden, mit dem er die auf die Wohnung anteilig anfallende Erbschaftsteuer ohne weiteres hätte begleichen können. Dass der Kläger das Geld nicht für die Begleichung der auf die Wohnung entfallenden Erbschaftsteuer, sondern für etwas anderes ausgegeben habe, sei kein Grund für eine Stundung.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 08/2022)

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