Laut Urteil zulässig: Vorsteuerabzug bei Erschließung eines Gewerbegebiets

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass eine kommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaft Vorsteuern aus der Erschließung eines Gewerbegebiets abziehen kann. Geklagt hatte eine GmbH, an der eine Stadt zu 85 % und eine Bank zu 15 % beteiligt sind. Der Zweck der GmbH besteht darin, im Gebiet der Stadt neue Gewerbegebiete zu erschließen und deren Baureife herzustellen. Dazu brachte die Stadt in ihrem Eigentum stehende Grundstücke in die GmbH unter der Bedingung ein, dass diese die Grundstücke als Gewerbeflächen erschließt. Die Stadt übertrug die Erschließung des Baugebiets auf die GmbH. Nach erfolgter Erschließung veräußerte die GmbH die Grundstücke an verschiedene Unternehmer. Hierbei optierte sie zur Umsatzsteuerpflicht. Das Finanzamt versagte der GmbH den Vorsteuerabzug für die in den Jahren 2014 bis 2016 hergestellten Erschließungsanlagen. Es vertrat die Auffassung, dass diese Anlagen durch die öffentliche Widmung unentgeltlich auf die Stadt übertragen worden seien, und sah keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen. Andernfalls läge eine Wettbewerbsverzerrung vor, da die Stadt die Grundstücke auch selbst hätte erschließen und veräußern können, ohne einen Vorsteuerabzug zu erhalten. Hiergegen wehrte sich die Klägerin, und zwar mit Erfolg. Die Herstellung der Erschließungsanlagen hängt ihrer Ansicht nach mit den steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen zusammen, weil die Veräußerungen ohne die Erschließung nicht möglich gewesen wären. Dem folgte das FG. Die GmbH habe die Durchführung der Erschließung als Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke von der Stadt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes erbracht. Als Auflage habe sie sich verpflichtet, die Erschließung des Baugebiets durchzuführen. Zwischen dieser Auflage und der Grundstücksübertragung von der Stadt habe ein unmittelbarer Zusammenhang bestanden. Unabhängig vom Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes sei im Hinblick auf einen Großteil der Kosten ein Vorsteuerabzug zu gewähren, da diese als allgemeine Kostenelemente ihrer umsatzsteuerpflichtig an die Gewerbetreibenden gelieferten Grundstücke anzusehen seien. Für die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin sei die Erschließung des Gewerbegebiets unerlässlich gewesen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich unter anderem dann noch bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Das rein formale Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses reicht allerdings hierfür nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, es müssen vielmehr ernsthafte und nachhaltige Ausbildungsmaßnahmen erkennbar sein. Volljährige Kinder können zudem kindergeldrechtlich bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt werden, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitern. Keine Anerkennung kommt daher in Betracht, wenn der Ausbildungsbeginn daran scheitert, dass das Kind die Voraussetzungen für die angestrebte Berufsausbildung gar nicht erfüllt oder es aufgrund ausländerrechtlicher Gründe keine Berufsausbildung aufnehmen kann. Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen bzw. sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzutreten, kann es nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber gleichwohl kindergeldrechtlich wegen Ausbildungsplatzmangels berücksichtigt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt. Von einer solchen ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate dauert. Darüber hinaus setzt die kindergeldrechtliche Berücksichtigung voraus, dass das erkrankte Kind weiterhin ausbildungswillig ist. Zum Nachweis der fortbestehenden Ausbildungswilligkeit des Kindes können nach dem BFH-Urteil insbesondere folgende Nachweise anerkannt werden: Schriftliche Erklärung, sich unmittelbar nach Wegfall der gesundheitlichen Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen. Nachweis darüber, dass das Kind während seiner Krankheit mit der früheren Ausbildungseinrichtung in Kontakt getreten ist und sich konkret über die Wiederaufnahme der Ausbildung nach dem Krankheitsende informiert hat. Nachweis darüber, dass sich das Kind an eine neue Ausbildungseinrichtung oder die Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit mit dem Ziel gewandt hat, eine Ausbildung nach Erkrankungsende aufzunehmen. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Es heißt ja immer, man müsse flexibel sein - insbesondere im Berufsleben. So kann sich der gewünschte Arbeitsplatz in einem anderen Land befinden als dem, in dem man wohnt. Jedoch muss man deshalb nicht gleich umziehen, sondern kann den Wohnort und den Arbeitsort in verschiedenen Ländern haben. Allerdings wollen dann am liebsten beide Länder das Einkommen besteuern. Damit nicht doppelt gezahlt werden muss, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die regeln, was welches Land besteuern darf. Im Streitfall ging es um die Frage, welches Land die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuern darf. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden. Der Kläger ist Pilot und hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er ist bei der C AG in Deutschland angestellt, wo sich auch sein Arbeitsort befindet. Im Streitjahr 2017 flog er ausschließlich Langstreckenflüge, die sich immer über mehrere Tage erstreckten. Die C AG behielt Lohnsteuer ein und führte diese an das Finanzamt ab. Der Kläger beantragte daraufhin in 2018 die Erstattung zu viel einbehaltener Lohnsteuer, da er ein typischer Grenzgänger im Sinne des DBA-Schweiz sei. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es ergebe sich kein Erstattungsanspruch aus dem Gesetz. Die inländischen Einkünfte des Klägers seien in Deutschland steuerpflichtig. Auch aus dem DBA-Schweiz ergebe sich nichts anderes. Demnach stehe das Besteuerungsrecht für Vergütungen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr dem Vertragsstaat zu, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung befinde. Dies sei im Streitfall in Deutschland. Die Grenzgängerregelung nach dem DBA gehe hier nicht vor, da die Regelung zu den Luftfahrzeugen eine Spezialnorm sei, die "ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen" anwendbar sei. Auch sei im Gegensatz zu anderen Vorschriften kein Passus enthalten, dass die Vorschrift vorbehaltlich der Grenzgängerregelung anzuwenden sei. Daher erfolge keine LohnsteuererstattungInformation für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2022)

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