Kapitalerträge: Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Sparer können sich freuen, denn die lange Zeit von Null- und Negativzinsen ist endlich vorüber. Tagesgeld-, Festgeld- und Sparbriefanlagen werfen wieder Renditen ab. Wenn Kapitalanleger mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (2023: 10.908 EUR für Ledige oder doppelt so viel bei Verheirateten), sollten sie prüfen, ob sie sich beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ausstellen lassen können. Diese befreit vom Steuerabzug auf Kapitalerträge und führt dazu, dass bei Banken keine Freistellungsaufträge mehr gestellt werden müssen. Für den Kapitalanleger bringt dieser Schritt sofort 25 bis 28 % höhere Geldeingänge. Die Bescheinigung gilt für bis zu drei Jahre. Die NV-Bescheinigung ist für alle interessant, die vergleichsweise hohe Kapitalerträge erwirtschaften und deren Gesamteinkommen gleichzeitig niedrig ausfällt. Sie kann daher insbesondere für Geringverdiener, Minijobber, Studierende und Rentner relevant sein. Auch für minderjährige Kinder kann sie sich als nützlich herausstellen, denn auch Geldanlagen der Kinder fallen ohne NV-Bescheinigung unter den Kapitalertragsteuereinbehalt. Insbesondere "Bankenspringer", die häufig Geschäfte mit wechselnden Banken machen, um stets den besten Zinssatz zu ergattern, können von der NV-Bescheinigung profitieren, denn sie müssen ihren Freistellungsauftrag nicht mehr jedes Mal neu zwischen den Banken aufteilen. Weiterhin unterbleibt der Steuereinbehalt dank NV-Bescheinigung auch für Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags (1.000 EUR bei Ledigen oder 2.000 EUR bei Verheirateten). Die Kapitalerträge kommen also vollumfänglich "brutto für netto" beim Anleger an. Hinweis: Die NV-Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt mit einem Vordruck beantragt, in dem alle Einkünfte vollständig angegeben werden müssen. Sie entbindet von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für die betreffenden Jahre. Jede Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse, bei der Gewinne erzielt werden, benötigt die NV-Bescheinigung im Original. Kopien, Scans oder digital versendete Fotos werden nicht anerkannt. Deswegen sollte bei der Antragstellung unbedingt angegeben werden, wie viele Bescheinigungen benötigt werden. Da die Bescheinigungen gebührenfrei erhältlich sind, ist es klüger, ein paar mehr anzufordern. Für die Ausstellung sollte eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Wochen eingeplant werden.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Brüsseler Bürokraten sind im Volksmund an vielem Schuld, insbesondere an komplizierten Gesetzen, Überregulierungen und überbordenden Besteuerungsregeln. Nachdem einige Medien berichtet hatten, dass aufgrund der EU-Regeln künftig sogar der Kuchenverkauf an öffentlichen Bildungseinrichtungen der Umsatzsteuer unterliege, hat sich nun die Europäische Kommission zu Wort gemeldet.  Vertreter Jörg Wojahn erklärte, dass es nicht die EU sei, die eine solche "Kuchensteuer" vorschreibe. "Wenn eine Landesregierung so etwas macht, ergibt sich das nicht aus den ursprünglich auf EU-Ebene beschlossenen Regeln, sondern aus der strengen Umsetzung einer EU-Richtlinie in Deutschland". Wojahn sieht in einem solchen nationalen Vorgehen einen klassischen Fall von "Goldplating". Das bedeutet, dass Bund und Länder eine EU-Richtlinie noch strenger umsetzen, als es eigentlich notwendig wäre. In der ursprünglichen EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie von 2006 ist geregelt, dass Einrichtungen öffentlichen Rechts wie Schulen grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn durch ihre Tätigkeiten eine größere Wettbewerbsverzerrung zu privaten Unternehmen entsteht. "Wenn eine Schülergruppe dreimal Kuchen verkauft, um ihre Schulparty zu finanzieren, ist das natürlich gar kein Problem", so Wojahn. "Wenn der geschäftstüchtige Schülersprecher sich aber jeden Morgen auf den Schulhof stellt und den Kuchen billiger anbietet als die Bäckerin nebenan, ist dies eine Wettbewerbsverzerrung." In diesem - wohl sehr seltenen - Fall greife dann die Regelung, dass der Verkauf besteuert werden müsse. Hinweis: Der EU-Vertreter appellierte an Bund und Länder, die Umsetzung der EU-Richtlinie erneut zu überprüfen, damit auch die nationalen und regionalen Regeln dem EU-Geist entsprächen. Dieser solle nur den fairen Wettbewerb schützen, jedoch keine unnötige Bürokratie entstehen lassen. Bayern hat beispielweise schon Möglichkeiten gefunden, die Regeln entsprechend zu gestalten, um kleine Kuchenverkäufe nicht unnötig steuerlich zu belasten.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2022)

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