Ermäßigter Steuersatz: Kurzfristige Vermietung von Wohncontainern

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat sich mit den umsatzsteuerlichen Folgen der (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks, das als Zwischennutzung zur Aufstellung von Werbeflächen verwendet wurde, beschäftigt. Die Klägerin erwarb im Jahr 2005 ein unbebautes innerstädtisches Grundstück, auf welchem sie ein Stadtquartier projektierte. Bei Grundstückserwerb optierte sie zur Umsatzsteuer und machte den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend. Sie wollte das Grundstück bebauen und für eine langfristige umsatzsteuerpflichtige Vermietung nutzen. Entgegen dieser Absicht veräußerte sie jedoch noch vor Beginn der Bauarbeiten das unbebaute Grundstück nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten und bereits vorab geschlossener Gewerberaummietverträge umsatzsteuerfrei an eine KG. Die Veräußerung erfolgte mit insgesamt drei Verträgen, die aufgrund ihrer Verknüpfung mit der Erteilung der Baugenehmigung erst im Jahr 2016 wirksam wurden. Durch die entgeltliche Gestattung der Aufstellung von Werbeflächen auf dem Grundstück erzielte sie schon in den Jahren 2006 bis 2016 umsatzsteuerpflichtige Umsätze mit dem unbebauten Grundstück. Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund der umsatzsteuerfreien Veräußerung im Jahr 2016 eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen sei. Die Klägerin sah dies anders, da die Veräußerung als Geschäftsveräußerung im Ganzen eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens zu qualifizieren sei. Im Übrigen sei der zehnjährige Berichtigungszeitraum im Jahr 2016 bereits abgelaufen gewesen. Das FG wies die Klage ab und ging aufgrund der umsatzsteuerfreien Veräußerung von einer Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung in voller Höhe aus. Die Herstellung der Baureife und der Abschluss der Mietverträge seien nicht auf eine nachhaltige Vermietungstätigkeit gerichtet gewesen, sondern auf eine bessere Vermarktung des Objekts. Es liege auch keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da die Klägerin weder eine nachhaltige Vermietungstätigkeit betrieben noch einen auf Vermietung gerichteten unternehmerischen Nutzungszusammenhang geschaffen habe. Es komme auf die tatsächliche Verwendung des Wirtschaftsguts an. Die erzielten Umsätze aus der Gestattung der Aufstellung von Werbeflächen auf dem Grundstück ordnete das FG als unmaßgebliche Hilfsumsätze ein. Hinweis: Aufgrund der eingelegten Revision bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird. Wir empfehlen Ihnen, bereits bei Erwerb eines Grundstücks genau zu überlegen, wie das Grundstück zukünftig verwendet und ob beim Grundstückskauf auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet werden soll.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2022)
Das Bundesfinanzministerium hat ein aktuelles Schreiben zum Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen herausgegeben. Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, dass bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2022 entschieden, dass nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt ist, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die Finanzverwaltung übernimmt mit ihrem aktuellen Schreiben die BFH-Rechtsprechung und passt in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es (auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers) nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2023 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Steuerbürger, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, sogenannte Antragsveranlager, müssen sich zwar nicht an die alljährlichen Abgabefristen für Steuererklärungen halten, sollten aber unbedingt die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist beachten: Nur wenn sie ihre Erklärung innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des jeweiligen Erklärungsjahres abgeben, führt das Finanzamt noch eine Veranlagung durch. Danach tritt die sogenannte Festsetzungsverjährung ein, so dass ein Steuerbescheid nicht mehr erstmalig erlassen oder geändert werden darf. Hinweis: Für das Jahr 2021 akzeptieren die Finanzämter freiwillige Erklärungen noch bis zum 31.12.2025. Ist ein Steuerbürger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, z.B. weil er neben seinem Arbeitslohn noch positive Nebeneinkünfte über 410 EUR erzielt hat, verzögert sich der Beginn der Festsetzungsfrist durch eine sogenannte Anlaufhemmung. Die Frist beginnt in diesem Fall erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, bei Nichtabgabe jedoch spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt. Im Endeffekt kann so eine bis zu siebenjährige Abgabefrist gelten. Eine Erklärungsabgabe führt in der Regel aber nur dann zum Ende der Anlaufhemmung bzw. zum Beginn der Festsetzungsfrist, wenn sie beim örtlich zuständigen Finanzamt erfolgt ist. Diese Regelung soll verhindern, dass die Festsetzungsfrist bereits beginnt, bevor die zuständige Finanzbehörde überhaupt etwas vom Entstehen und der Höhe des Steueranspruchs erfahren hat. Wird eine Steuererklärung in den Briefkasten eines nichtzuständigen Finanzamts geworfen, beginnt die Festsetzungsfrist erst, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhält. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs kann in Ausnahmefällen jedoch auch die Erklärungsabgabe bei einem nichtzuständigen Finanzamt für ein Ende der Anlaufhemmung (d.h. Beginn der Festsetzungsfrist) sorgen. Im zugrundeliegenden Fall hatte das nichtzuständige Finanzamt die erhaltene Erklärung einfach zu den Akten genommen, ohne sie an das bekanntermaßen zuständige Finanzamt weiterzuleiten und ohne den Steuerzahler darüber zu informieren, dass keine entsprechende Weiterleitung erfolgte. Die Bundesrichter sahen in diesem Vorgehen eine gravierende Verletzung der Fürsorgepflicht, so dass der Steuerzahler so zu behandeln war, als wäre die Erklärung zeitnah an das zuständige Finanzamt weitergeleitet worden. Somit war durch die Erklärungsabgabe die Festsetzungsfrist in Gang gesetzt worden, was letztlich dazu führte, dass das Finanzamt eine spätere Änderungsveranlagung wegen eingetretener Festsetzungsverjährung zurücknehmen musste.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2022)

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