Vermögensverwaltung ja oder nein: Teilweise Kürzung der Gewerbesteuer

Damit Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg nicht mit dem privaten Pkw, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung geschaffen, die für Arbeitgeberzuschüsse zum Erwerb entsprechender Fahrkarten gilt. Steuerfrei ist auch das kostenlose oder verbilligte Überlassen solcher Tickets durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Wichtig ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung gilt bei Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch im öffentlichen Personenfernverkehr (z.B. ICE, IC und EC) sowie berufliche und private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr. Hinweis: Tickets für den Personennahverkehr können vom Arbeitgeber also unabhängig von der Art der Nutzung steuerfrei übernommen werden - der Arbeitnehmer darf damit auch ausschließlich privat reisen, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt. Als Personennahverkehr wurden von den Finanzämtern bislang nur Zugverbindungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (etwa Züge wie RB und RE) anerkannt, so dass die Steuerbefreiung bei Nutzung anderer Zugverbindungen entfiel, sofern der Arbeitnehmer nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterwegs war. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun aber erklärt, dass auch das Deutschlandticket steuerfrei ausgegeben werden kann und es trotz seiner Geltung für bestimmte IC- und ICE-Verbindungen noch als Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr gilt. Der Arbeitnehmer darf das Ticket also auch unbegrenzt privat einsetzen, ohne dass die Steuerbefreiung für den Arbeitgeberzuschuss entfällt.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist in § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Die Vorschrift erfasst drei Personenkreise: Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Satz 1 der Vorschrift erfasst Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Ihre Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): der Auslandszuschlag, der Mietzuschuss, die Zulage für besondere Erschwernisse, der Auslandsverwendungszuschlag und der Kaufkraftausgleich. Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: § 3 Nr. 64 Satz 2 EStG überträgt die Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Bezügen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln erbracht wird. Begünstigt sind hiernach beispielsweise die Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt, der Max-Planck-Gesellschaft und des Goethe-Instituts. Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Satz 3 der Vorschrift regelt, dass bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt. Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst nach § 55 BBesG gezahlt werden könnte. Hinweis: Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben. Mit Schreiben vom 11.04.2023 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun eine Gesamtübersicht über die aktuellen Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2023 veröffentlicht. Abrufbar sind die Zuschläge auf der Website des BMF.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Einnahmen müssen nach dem sogenannten Zuflussprinzip in der Regel in dem Veranlagungszeitraum versteuert werden, in dem sie bar ausgezahlt oder dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Bei Ausschüttungen an beherrschende Gesellschafter gelten jedoch andere Regeln, denn diese haben es regelmäßig selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge ihrer Gesellschaft auszahlen zu lassen. Bei diesen Personen gilt eine Ausschüttung regelmäßig bereits bei Beschlussfassung über die Gewinnverwendung als zugeflossen und nicht erst bei Geldeingang auf dem eigenen Konto. Hinweis: Dieser vorgezogene Zuflusszeitpunkt gilt jedenfalls dann, wenn der Gewinnauszahlungsanspruch des beherrschenden Gesellschafters eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich die Gesellschaft als zahlungsfähig erweist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Rechtsgrundsätze zum Zuflusszeitpunkt bei beherrschenden Gesellschaftern auch für in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige beherrschende Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft gelten. In Inlands- wie in Auslandsfällen ist unverzichtbare Bedingung für den Zufluss von Gewinnausschüttungen aber, dass der Gesellschafter über die zur Ausschüttung anstehenden Gewinnanteile wirtschaftlich verfügen kann. Es dürfen also keine rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe bestehen, die eine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gewinnanteile "vereiteln". Hieraus folgt nach Auffassung des BFH, dass bei sofort fälligen Gewinnauszahlungsansprüchen aufgrund eines ausländischen Gewinnverwendungsbeschlusses nicht reflexartig darauf geschlossen werden kann, dass der Gesellschafter unmittelbar die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gelder erlangt hat. Vielmehr muss geprüft werden, ob nach den Gegebenheiten des ausländischen Rechts die Verfügung des Gesellschafters über den Ausschüttungsbetrag möglicherweise ausgeschlossen ist. Soweit solche rechtlichen Regelungen die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Gesellschafter hemmen, darf das deutsche Finanzamt noch keinen Zufluss der Gelder annehmen, so dass die Besteuerung zunächst warten muss. Hinweis: Das Finanzamt darf allein aus der Fälligkeit der beschlossenen Ausschüttungsbeträge also nicht darauf schließen, dass der beherrschende Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft unmittelbar die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Ausschüttungsbeträge erlangt hat. Vielmehr sind zunächst Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob das ausländische Recht die sofortige wirtschaftliche Verfügungsmacht ermöglicht oder ausschließt.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, wird auch die Gewerbesteuer zum Thema. Aber es gibt auch Sachverhalte, in denen zwar ein Gewerbebetrieb vorliegt, aber dennoch ein Teil der Erträge von der Gewerbesteuer befreit werden kann. Das kann bei Unternehmen der Fall sein, die eher einer Vermögensverwaltung ähneln als einem Gewerbebetrieb. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob im Streitfall eine teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer zu gewähren war. Die Klägerin war eine GmbH. Gesellschafterinnen waren die C-GmbH und die D-GmbH (zu je 50 %). Die Klägerin gründete regelmäßig Tochter-Kapitalgesellschaften, die Grundstücke kauften. Die Anteile der Tochtergesellschaften wurden dann an die Gesellschafter der Klägerin und an andere nahestehende Gesellschaften verkauft. Nach Ansicht des Finanzamts sprach der relativ kurze Zeitraum zwischen Gründung der Gesellschaft und Anteilsveräußerung für eine bereits bei Gründung bestehende Veräußerungsabsicht. Daher wurde die sogenannte erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer versagt. Die Klage hiergegen vor dem FG Berlin-Brandenburg war allerdings erfolgreich. Der Gewerbeertrag der Klägerin war gemäß den Vorschriften der erweiterten Kürzung zu kürzen. Die Klägerin habe nur ihren eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei unter anderem die Gründung der Tochtergesellschaften bzw. der Erwerb von einem Vorratsgesellschaftsgründer keine typische Tätigkeit für einen Händler oder Produzenten gewesen. Nach dem Gesamtbild sei die Klägerin weder produktionsähnlicher Unternehmensgründer noch händlertypischer Wertpapierhändler gewesen. Dies liege vor allem daran, dass die Klägerin sich selbst nicht an den Markt gerichtet, sondern das Gros der Unternehmensgründungen für ihre Gesellschafter und diesen nahestehende Personen übernommen habe. Es fehlt daher nach Ansicht des Gerichts an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Auch die Indizwirkung der sogenannten Drei-Objekt-Grenze, wonach ein Gewerbebetrieb und keine Vermögensverwaltung vorliege, sei nicht auf den Sachverhalt übertragbar.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Wenn ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, ist das oft ein guter Zeitpunkt für etwas Neues. Sofern man eine Abfindung bekommt, kann man dieses Geld gut nutzen, um einige Zeit im Ausland zu verbringen. Sei es, um auf Reisen zu gehen oder um es als Startkapital für einen Wohnsitz in einem neuen Land zu verwenden. Erhält man die Abfindung erst nach dem Wegzug, stellt sich die Frage, welchem Land das Besteuerungsrecht dann zusteht. Im Streitfall hat Deutschland die Abfindung besteuert, obwohl der Kläger nach eigenen Angaben bereits in Großbritannien lebte. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hier entscheiden. Der Kläger war im Inland beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde zum 30.09.2016 einvernehmlich aufgehoben. Als Ausgleich wurde eine Abfindung vereinbart, die allerdings erst am 31.01.2017 ausgezahlt werden sollte. Der Kläger meldete seine Wohnung in Deutschland zum 21.10.2016 ab. Am 15.12.2016 beglaubigte die deutsche Botschaft in London eine Kopie seines Reisepasses, der zufolge der Kläger nicht mehr in Deutschland, sondern in Großbritannien wohnhaft war. Die Abfindung wurde dem Kläger am 30.01.2017 ohne Lohnsteuereinbehalt ausgezahlt, da er eine entsprechende Bescheinigung beim Finanzamt beantragt hatte. In dem Antrag hatte er erklärt, dass er ab dem 31.10.2016 in Großbritannien wohnen wolle und die Abfindung dort steuerpflichtig sei. Das Finanzamt hob die erteilte Freistellungsbescheinigung allerdings auf, da sie rechtswidrig ergangen sei, und forderte die Lohnsteuer nach. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem FG. Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Bescheinigung habe nachträglich durch das Finanzamt aufgehoben werden können. Die gezahlte Abfindung habe zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften geführt, die trotz eines ausländischen Wohnsitzes dem Lohnsteuerabzug in Deutschland unterlägen. Der Senat könne nicht feststellen, dass nach der Beendigung der Tätigkeit in Deutschland vom Kläger eine Ansässigkeit in Großbritannien begründet worden sei. Er habe keine Ansässigkeitsbescheinigung der britischen Behörden vorgelegt. Nach britischem Recht reiche eine Anschrift allein noch nicht zur Begründung einer Ansässigkeit. Aber auch eine Ansässigkeit in Großbritannien würde eine Besteuerung in Deutschland nicht verhindern. Das Besteuerungsrecht Deutschlands werde nicht durch das Gesetz eingeschränkt.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Ganz klar: Wenn man ein Grundstück erwirbt, fällt - wie der Name sagt - Grunderwerbsteuer an. Das ist aber nicht nur der Fall, wenn man direkt ein Grundstück kauft. Auch wenn man Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, die Grundstücke im Eigentum hält, kann Grunderwerbsteuer anfallen. Allerdings muss man dafür mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile halten. Ist das immer so? Etwa auch, wenn eine Schenkung wieder rückgängig gemacht wird und man dadurch plötzlich mehr als 90 % der Anteile hält? Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden. Der Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH. Er übertrug 49 % seiner Anteile unentgeltlich auf seinen Sohn. Dabei behielt er sich allerdings den Widerruf der Schenkung in bestimmten Fällen vor (z.B. bei Versterben des Beschenkten ohne Hinterlassung leiblicher Abkömmlinge). Zwei Jahre später verstarb der Sohn dann tatsächlich ohne Abkömmlinge, so dass der Kläger die Schenkung widerrief. Das Finanzamt setzte nach einer Außenprüfung bei der GmbH Grunderwerbsteuer fest. Die Klage hiergegen war erfolgreich. Der Widerruf unterliege zwar nach dem Gesetz der Grunderwerbsteuer. Anders als der Kläger offenbar meine, stehe es der Steuerbarkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass im Schenkungsvertrag die Ausübung des Widerrufsrechts zum Eintritt einer auflösenden Bedingung führe. Allerdings sei die Steuer nicht festzusetzen. Nach dem Gesetz sei die Steuer auf Antrag für den Rückerwerb und für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang nicht festzusetzen, wenn der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerwerbe, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet habe, nicht erfüllt würden und das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht werde. Im Urteilsfall hatte der Kläger unstreitig ein Recht auf Widerruf notariell vereinbart. Da der vorausgehende Rechtsvorgang nicht steuerbar war, ist im Sinne des Klägers auch der Rückerwerb nicht steuerbar.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Wenn die Rentenversicherungsträger bei Unternehmen eine Sozialversicherungsprüfung durchführen, dann steht häufig die Frage im Fokus, ob die dort tätigen Personen selbständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig waren. Im letzteren Fall sind regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, sofern das Unternehmen bislang von einer selbständigen Beschäftigung (freien Mitarbeit) ausgegangen ist. Unter welchen Voraussetzungen ein Fitnesstrainer in einem fremden Fitnessstudio als abhängig Beschäftigter einzuordnen ist, hat nun das Bayerische Landessozialgericht (LSG) untersucht. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Fitnessstudio seinen Kunden diverse Einzel- und Gruppentrainingseinheiten sowie Fitnesskurse angeboten. Verschiedene Trainer wurden dabei als freie Mitarbeiter eingesetzt. Die Kurse fanden in den Räumlichkeiten des Studios statt. Die Trainer stellten dem Fitnessstudio anschließend Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen. Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung beanstandete der Rentenversicherungsträger die Einordnung als freie Mitarbeit und stufte das Vertragsverhältnis als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Das Fitnessstudio zog in einem Eilverfahren vor das Sozialgericht, das den Antrag des Studios ablehnte. Das LSG bestätigte in zweiter Instanz nun die Einordnung als abhängige Beschäftigung. Das Gericht erklärte, dass es zur Unterscheidung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten auf die wesentlichen Umstände des Einzelfalls ankomme. Eine Rolle spiele insbesondere die Eingliederung des Personals in den Betrieb des Auftraggebers, das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit auf Seiten des Auftragnehmers sowie das von ihm zu tragende unternehmerische Risko und seine unternehmerischen Gewinnchancen. Im vorliegenden Fall waren die Fitnesstrainer allesamt in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden. Das Studio hatte das Angebot und die Durchführung der Kurse bestimmt und die Kunden akquiriert. Die Trainer hatten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm durchzuführen. Sie konnten das Kursangebot nicht verändern, mussten es in den Räumlichkeiten des Studios durchführen und hatten damit faktisch keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit. Hinzu kam, dass die Trainer nach geleisteten Stunden bezahlt wurden. Sie hatten also kein unternehmerisches Risiko, da die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet wurde.Information für: Freiberuflerzum Thema: -(aus: Ausgabe 11/2023)

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