Vermittlung von Mobilfunkverträgen: Klärung zur Frage des Gerätebonus

Selbständige und Gewerbetreibende sind häufig daran interessiert, ihr Anlagevermögen möglichst schnell abzuschreiben, um so zeitnah Steuern zu sparen und ihre Liquidität zu erhöhen. Sie sollten wissen, dass sie abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Büroausstattung oder Maschinen) sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abschreiben dürfen, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ohne Umsatzsteuer maximal 800 EUR betragen (Sofort-abschreibung für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter). Alternativ hat der Unternehmer die Möglichkeit, seine Wirtschaftsgüter über die individuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben oder alle in einem Jahr angeschafften oder hergestellten Anlagegüter mit Kosten von jeweils über 250 EUR bis 1.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) in einem jahresbezogenen Sammelposten zusammenzufassen. Dieser darf dann über eine Dauer von fünf Jahren "im Paket" abgeschrieben werden. Diese Poolabschreibung erfolgt unabhängig davon, ob einzelne Wirtschaftsgüter innerhalb der Fünfjahresfrist schon wieder entnommen oder veräußert werden. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, in welchem Monat die Wirtschaftsgüter angeschafft wurden; der Sammelposten wird stets über fünf Jahre zu je einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst. Hinweis: Entscheidet sich der Unternehmer dazu, alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter über einen Sammelposten abzuschreiben, darf er die Sofort-abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in diesem Jahr nur für Wirtschaftsgüter bis 250 EUR vornehmen, die 800-EUR-Grenze spielt dann keine Rolle. Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Poolabschreibung sind sowohl für bilanzierende Unternehmer als auch für Einnahmenüberschussrechner anwendbar. Der Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern lässt sich sogar von Arbeitnehmern bei ihrem Werbungskostenabzug nutzen, eine Poolabschreibung ist für sie allerdings nicht möglich. Hinweis: Mit dem Wachstumschancengesetz soll die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2024 von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden. Die maximalen Anschaffungskosten für die Einstellung in einen Sammelposten soll dann von 1.000 EUR auf 5.000 EUR steigen. Zudem soll die Poolabschreibung nur über drei statt fünf Jahre laufen.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 03.05.2023 ein Schreiben zu den steuerfreien Umsätzen für die Luftfahrt veröffentlicht. Zahlreiche deutsche Firmen beteiligen sich am internationalen Luftverkehr. Lieferungen, Instandsetzungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer keine oder nur geringe steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen anbietet. Dies bezieht sich auch auf den Transport kranker und verletzter Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind. Die Finanzverwaltung hat zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs und zur Sicherheit aller Beteiligten eine Liste der Unternehmer bekanntgegeben, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend derartige Beförderungen vornehmen. In diese Liste wurden sechs im Inland ansässige Unternehmen neu aufgenommen, zudem wurden Adressänderungen und Änderungen des Firmennamens berücksichtigt. Des Weiteren wurden fünf Firmen von der Liste gestrichen. Diese Liste wird normalerweise jährlich aktualisiert. Seit dem letzten BMF-Schreiben vom 09.12.2022 sind jedoch Änderungen durch Umfirmierung sowie Adressänderungen bekannt geworden, die bereits zum 01.01.2023 hätten Berücksichtigung finden müssen. Das BMF hat daher ausnahmsweise eine unterjährige Aktualisierung vorgenommen, da diese Änderungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zwingend erforderlich sind. Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben vom 09.12.2022.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Das Bundesfinanzministerium hat im September 2022 die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften für das Jahr 2022 bekanntgegeben. Zudem hat es die dazugehörigen Anleitungen veröffentlicht. Die Einnahmenüberschussrechnung ist elektronisch durch authentifizierte Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Das gilt jedoch nur in Härtefällen. Dann sind die Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden. Notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung sind die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen. Sofern die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen den Betrag von 2.050 EUR übersteigen, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ enthaltenen Angaben ebenfalls notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung und daher an das Finanzamt zu übermitteln. In der Anlage LuF schließlich können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen geltend gemacht werden. Hinweis: Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat erforderlich, welches nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt wird. Der Registrierungsvorgang dauert etwa zwei Wochen.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Das Bundesfinanzministerium äußert sich mit Schreiben vom 23.01.2024 zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Entgelts von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen für die Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler eines Mobilfunkvertrags. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst. Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler vertragsgemäß eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts abhängige Provision, handelt es sich bei dieser Provision nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt für die Lieferung des Mobilfunkgeräts. Dies gilt unabhängig von der Höhe einer vom Kunden zu leistenden Zuzahlung. Wird zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler ein Vertrag geschlossen, nach dem das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler eine (Abschluss-)Provision unabhängig von der Abgabe eines Mobilfunkgeräts (vertragliche Entkopplung) an den Endkunden zahlt, stellt die Provision insgesamt Entgelt für die Vermittlungsleistung dar, so die Finanzverwaltung nun ergänzend. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.     Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zu Anwendungsfragen zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) herausgegeben. Darin wird die umsatzsteuerliche Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2019 im Fall eines Verpachtungs-BgA entschieden, dass es bei der Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den Pächter ankommt. Wenn der Pachtzins und ein dem Pächter gewährter Betriebskostenzuschuss in mindestens gleicher Höhe bei wirtschaftlicher Betrachtung in Abhängigkeit zueinander stehen, sei dies nicht gegeben. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht auf eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen Pachtzins und Zuschuss an. Diese Grundsätze hatte die Finanzverwaltung bereits mit einem Schreiben im Jahr 2021 übernommen, die weitere Anwendung der bisher geltenden Grundsätze bis zum 31.12.2022 jedoch nicht beanstandet. Zur Vermeidung von Nachteilen beim Vorsteuerabzug für die öffentliche Hand wird die Übergangsregelung analog zur Übergangsfrist des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) mit aktuellem Schreiben bis zum 31.12.2024 verlängert. Diese Verlängerung soll allerdings nur gelten, wenn § 2b UStG für die jPöR noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31.12.2022 die bisherige Übergangsregelung in Anspruch genommen wurde.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 04/2023)
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Vermietung von Maschinen an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht (entlädt), nicht umsatzsteuerfrei ist, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden könnten. Die Klägerin (eine GmbH) unterhielt eine Geschäftsbeziehung zu der Hafenumschlagsgesellschaft X, die am Seehafen Y mit dem Umschlag, der Lagerung und der Verarbeitung von Gütern verbundene Leistungen erbringt. Mehrere Spezialfahrzeuge der GmbH standen betriebsbereit auf dem Hafengelände in Y und wurden von der X nach Bedarf zum Löschen von Seeschiffen, vereinzelt aber auch für Arbeiten in Lagerhallen oder beim Entladen von Lkws eingesetzt. Das Entgelt für die Überlassung der Fahrzeuge wurde nach Einsatzstunden bemessen. Die Rechnungen der GmbH wiesen keine Umsatzsteuer aus. Sie enthielten den Hinweis, es handele sich um steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war allerdings strittig, ob die Vermietung der Spezialfahrzeuge an die X als steuerfreier Umsatz für die Seeschifffahrt zu behandeln ist. Die gegen die Einschätzung der Finanzbehörde gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Steuerbefreiung stehe zwar nicht bereits entgegen, dass die GmbH ihre Leistung nicht unmittelbar an ein Unternehmen der Seeschifffahrt erbracht habe. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen auch mittelbar der Seeschifffahrt dienende Leistungen steuerfrei sein könnten, lägen jedoch im Streitfall nicht vor. Die von der GmbH erbrachte Leistung habe lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die X (unter Inanspruchnahme noch anderer Leistungen anderer Steuerpflichtiger) ihrerseits die steuerfreien Löscharbeiten unmittelbar gegenüber den Betreibern der Seeschiffe habe erbringen können. Die von der GmbH an die X erbrachten Leistungen hätten aber auch anders eingesetzt werden können. So hätten die Spezialfahrzeuge der GmbH von der X auch für eigene Zwecke oder für steuerpflichtige Leistungen an Dritte verwendet werden können. Dies habe bereits im Wesen der Leistung der GmbH gelegen und habe deshalb nicht ausschließlich von der Art des zu be- oder entladenden Schiffs abgehangen. Im Ergebnis seien die erbrachten Leistungen steuerpflichtig. Hinweis: Bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt sind umsatzsteuerfrei. Um Risiken bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung zu vermeiden, sollten sich betroffene Unternehmer sachkundigen Rat einholen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2023)
Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig ist hierfür, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes "ausschließlich" erfolgt. Zulässig ist aber eine Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreuung oder Bewirtschaftung). Nebentätigkeiten des Unternehmens werden bei der erweiterten Kürzung vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass schon geringfügige "schädliche" Nebentätigkeiten dazu führen, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komplett versagt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstücksunternehmen alljährlich an einem Adventswochenende vier Weihnachtsmarktstände auf einem Weihnachtsmarkt eines gemeinnützigen Vereins betrieben. Den Gewinn spendete das Unternehmen stets an den Verein. Der BFH urteilte gleichwohl, dass dem Unternehmen die erweiterte Kürzung zu versagen war. Die Aktivitäten auf dem Weihnachtsmarkt waren eine kürzungsschädliche gewerbliche Tätigkeit. Unerheblich war für das Gericht, dass der erzielte Gewinn anschließend einem gemeinnützigen Verein gespendet worden war und er im Vergleich zu den erzielten Umsätzen aus der Grundbesitzvermietung äußerst gering war. Hinweis: Grundstücksunternehmen sollten also darauf achten, dass sie ihre erweiterte Kürzung nicht durch artfremde Nebentätigkeiten aufs Spiel setzen. Der Urteilsfall zeigt eindrucksvoll, dass sogar ein geringfügiges Engagement im gemeinnützigen Bereich steuerlich erhebliche Folgen haben kann.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 11/2023)

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