Antragsveranlagung: Wann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welcher Steuersatz in Gastronomielokalen für Umsätze aus dem Verkauf von Schokoladenmilchgetränken anzuwenden ist. Im Urteilsfall ging es um eine Kaffeehauskette in Polen, die ein Getränk mit der Bezeichnung "Classic Hot Chocolate" vertreibt. Hierbei handelt es sich um eine heiße Schokolade, die auf der Basis von Milch und Schokoladensoße zubereitet wird. Die polnische Unternehmerin beantragte bei der zuständigen Steuerbehörde eine verbindliche Auskunft über den auf dieses Getränk anwendbaren Umsatzsteuersatz. Die Behörde teilte mit, dass sowohl der Verkauf des Getränks zum Mitnehmen als auch sein Verkauf an Ort und Stelle als eine Lieferung von Gegenständen anzusehen seien, die mit Nebendienstleistungen einhergingen (Zubereitung und Abgabe des Getränks an Kunden zum sofortigen Verzehr). Eine solche Lieferung unterliege dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 8 %. Ferner sei dieses Getränk nicht mit im Einzelhandel verkauften Milchgetränken (Fertiggetränken) austauschbar, die einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % unterlägen. Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es nicht zulässt, gleichartige Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Das vorlegende Gericht müsse prüfen, ob die fraglichen Milchgetränke ähnliche Eigenschaften hätten, ob sie beim Verbraucher denselben Bedürfnissen dienten und ob die Unterschiede zwischen diesen Milchgetränken Einfluss auf die Kaufentscheidung des Durchschnittsverbrauchers hätten. Sofern bereits das letzte Kriterium erfüllt sei, sei davon auszugehen, dass die Getränke nicht gleichartig seien und es somit nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße, auf sie unterschiedlich ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden. Bei den im Einzelhandel vertriebenen Milchgetränken habe der Verbraucher keinen Einfluss auf deren Zusammensetzung. Die heiße Schokolade der Kaffeehauskette werde dagegen eigens auf Bestellung des Kunden zubereitet und warm abgegeben. Hier könne der Verbraucher durch die Bestellung zusätzlicher Zutaten die Zusammensetzung des Getränks verändern. Dieser Unterschied scheine einen bestimmenden Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu haben.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2024)
Die Bewertung einer Erbschaft ist nicht immer einfach. Unproblematisch sind Bankguthaben, schwierig wird es bei Kunstgegenständen oder wenn es um Beteiligungen an Gesellschaften geht. Damit man weiß, wieviel der geerbte Anteil wert ist, muss letztlich das Unternehmen insgesamt bewertet werden. Kann man sich hierbei immer auf das Betriebsvermögen verlassen? Das Finanzgericht München (FG) befasste sich mit dieser Frage. Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer 2014 verstorbenen Mutter M. Diese hatte im Jahr 2006 ein in ihrem Eigentum befindliches Grundstück, auf dem sich unter anderem zwei zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen befanden, in das Gesamthandsvermögen ihrer neugegründeten GmbH & Co. KG eingebracht. M war anfangs die einzige Kommanditistin. Beide Wohnungen wurden später in Eigentumswohnungen umgewandelt und an die Z-GbR übertragen. Als Ausgleich für die Entnahme der Wohnungen aus dem Gesellschaftsvermögen der KG wurde eine Geldforderung der KG gegen M vereinbart. Zur Forderungstilgung trat M ihre Ansprüche aus einer Lebensversicherung an die KG ab. Die Klägerin beantragte, den gemeinen Wert des begünstigten Betriebsvermögens um die Abtretung aus der Lebensversicherung zu erhöhen. Das Finanzamt lehnte dies ab, da es Zweifel daran gebe, dass die KG Inhaberin der Ansprüche aus der Versicherung sei, und auch daran, dass die beiden Wohnungen jemals Betriebsvermögen gewesen seien. Die Klage vor dem FG war unbegründet. Beim erbschaftsteuerlichen Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft ist nicht der Wert des Gesellschaftsanteils entscheidend, sondern der Anteil des hierin enthaltenen Betriebsvermögens - und dieser auch gesondert festzustellen. Die Forderung der KG an M war weder im Zeitpunkt ihrer Entstehung noch im Zeitpunkt des Bewertungsstichtags als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens der KG anzusehen. Die beiden Wohnungen wurden schon immer durch M allein zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Sie konnten daher nicht Betriebsvermögen der KG werden, sondern mussten im Privatvermögen bleiben. Auch die abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung gehörten nicht zum Betriebsvermögen. Somit können diese auch nicht bei Ermittlung des Anteils an der Personengesellschaft berücksichtigt werden.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 03/2024)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Ladeleistungen für Elektrofahrzeuge Stellung genommen. Konkret sollte er klären, ob komplexe einheitliche Leistungen, die an Ladepunkten erbracht werden, als Lieferung von Gegenständen (Elektrizität) oder sonstige Leistung angesehen werden. Im Ausgangsverfahren ging es um eine Kombination von Umsätzen, die aus der Lieferung von Elektrizität zum Aufladen von Elektrofahrzeugen und der Erbringung verschiedener Dienstleistungen bestand (z.B. der Bereitstellung des Zugangs zu und der Erleichterung der Nutzung von Ladepunkten, der erforderlichen technischen Unterstützung und der IT-Anwendungen, die die Reservierung eines Anschlusses, die Verfolgung von Transaktionen und die Bezahlung von Transaktionen ermöglichen). Das vorlegende polnische Gericht vertritt die Auffassung, dass die fragliche Leistung und die Lieferungen für Mehrwertsteuerzwecke einen einheitlichen Umsatz darstellen. Der EuGH schließt sich dieser Auffassung an. Er sieht in den betreffenden Leistungen insgesamt eine einheitliche Lieferung. Die Übertragung von Elektrizität stelle grundsätzlich den charakteristischen und dominierenden Bestandteil der komplexen einheitlichen Leistung dar. Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gelten für Stromlieferungen Liefergrundsätze. Daher beurteilt der EuGH die komplexe Leistung insgesamt als Lieferung. Das entspricht auch der deutschen Sichtweise. Die mit der Übertragung der Energie eng verbundenen Leistungen der Bereitstellung der Ladevorrichtung, der technischen Unterstützung und der Bereitstellung von IT-Anwendungen erfüllen keinen eigenen Zweck. Folglich sind hierauf insgesamt Liefergrundsätze anzuwenden. Hinweis: Überprüfen Sie die Rechnungsstellung hinsichtlich der Ladeleistungen in Ihrem Unternehmen, insbesondere wenn Sie Ladeleistungen in mehreren Mitgliedstaaten und im B2B-Bereich erbringen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2023)
Kinder bereichern das Leben, kosten aber auch Geld. Zum Glück greift der Staat Eltern mit steuerlichen Vergünstigungen unter die Arme. Wenn ein Steuerjahr zu Ende geht, ist das für den Einkommensteuerzahler eine gute Gelegenheit zu rekapitulieren, was genau ihm eigentlich zusteht und ob sich dies in seiner kommenden Steuererklärung abbilden lässt. Kindergeld und Kinderfreibeträge: Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern 2022 ein monatliches Kindergeld von jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und für jedes weitere Kind 250 EUR. Ab 2023 steigt das Kindergeld für die ersten drei Kinder auf 237 EUR je Kind. Im Juli 2022 bekamen Familien zudem "on top" noch einen Einmalbonus von 100 EUR je Kind, um die gestiegenen Energiepreise abzufedern.  Alternativ zum Kindergeldbezug können Eltern je Kind einen Kinderfreibetrag von 5.460 EUR und einen Betreuungsfreibetrag von 2.928 EUR abziehen, so dass im Jahr 2022 insgesamt 8.388 EUR des elterlichen Einkommens unversteuert bleiben. Das Finanzamt prüft bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheids, ob die Steuerersparnis durch den Abzug der Kinderfreibeträge höher ausfällt als das Kindergeld. Ist dies der Fall, werden die Kinderfreibeträge automatisch vom Einkommen der Eltern abgezogen und das Kindergeld über einen Zuschlag auf die Einkommensteuer wieder zurückgefordert. Kindergeld und Kinderfreibeträge werden grundsätzlich nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren. Hinweis: Der Bundestag hat am 10.11.2022 das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet, in dem u.a. die Absenkung des Einkommensteuertarifs sowie die Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags vorgesehen sind. Sofern der Bundesrat zustimmt, würde sich das das Kindergeld für die ersten drei Kinder auf 250 EUR je Kind erhöhen und der Kinderfreibetrag von 5.460 EUR auf 5.620 EUR je Kind steigen. Kinderbetreuungskosten: Kosten für Kindergärten, Kindertagesstätten, Ganztagspflegestellen und Tagesmütter können zu zwei Dritteln, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für die Kosten eines Au-Pairs, soweit diese Kosten auf die Kinderbetreuung und die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben entfallen. Wichtig für die steuerliche Anerkennung von Betreuungskosten ist, dass die Eltern eine Rechnung über die Leistung erhalten haben und die Zahlung unbar (z.B. per Überweisung) erfolgt ist. Zudem darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wer ein Kind alleine großzieht, erhält einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 EUR pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag über die Steuerklasse II oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung stellen. Ausbildungsfreibetrag: Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR pro Jahr beantragen (ebenfalls auf der Anlage Kind). Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind noch einen Kindergeldanspruch haben.     Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2022)
Wer freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgibt (sogenannter Antragsveranlager), erhält von seinem Finanzamt nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts im Durchschnitt eine Steuererstattung von 1.095 EUR pro Jahr. 88 % aller freiwilligen Steuererklärungen führen zu einer Erstattung. Antragsveranlager sind regelmäßig Studenten, ledige Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 oder Doppelverdiener mit Steuerklasse 4 ohne Nebeneinkünfte. Sie sollten durch einen Steuerberater prüfen lassen, ob sie ihre einbehaltene Lohnsteuer über eine Erklärungsabgabe zurückholen können. Eine freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres nachträglich beim Finanzamt eingereicht werden. Für das Steuerjahr 2020 kann die Erklärung also noch bis Ende 2024 abgegeben werden. Ist man schon dabei, die Unterlagen hierfür zusammenzustellen, können zeitgleich noch die Erklärungen für die Jahre 2021 bis 2023 mit erledigt werden, so dass die Steuererstattung vervielfacht werden kann. Zinsen auf den Erstattungsbetrag zahlt das Finanzamt zudem aus, wenn mit der freiwilligen Abgabe länger als 15 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums gewartet wurde. Eine freiwillige Erklärungsabgabe lohnt für Antragsveranlager insbesondere, wenn sich folgende Positionen absetzen lassen: Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer, Spenden, Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungskosten) Kinderbetreuungskosten außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) Behindertenpauschbetrag Pflegepauschbetrag Unterhaltszahlungen an volljährige Personen ohne Kindergeldanspruch Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt Abgeltungsteuereinbehalt durch ungünstige Aufteilung von Freistellungsaufträgen hohe Werbungskosten über dem Pauschbetrag (in den Jahren 2020 und 2021: 1.000 EUR, im Jahr 2022: 1.200 EUR und im Jahr 2023: 1.230 EUR) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer 5-Tage-Woche, ist die Pauschale überschritten. Gleiches gilt bei 210 Homeoffice-Tagen pro Jahr. Kommen berufliche Weiterbildungskosten, Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, lässt sich der Steuererstattungsbetrag weiter erhöhen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 04/2024)
Wenn das Finanzamt Ihnen einen Bescheid zuschickt und Sie dagegen Einspruch einlegen wollen, müssen Sie die Einspruchsfrist beachten. Diese beträgt normalerweise vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Einspruch unzulässig. Da das Finanzamt aber nicht von jedem Bescheid weiß, wann er denn genau beim jeweiligen Steuerpflichtigen ankommt, gibt es die sogenannte Dreitagesfiktion. Danach geht man davon aus, dass der Brief am dritten Tag nach Aufgabe zur Post angekommen sein muss. Aber was ist, wenn in dieser Zeit keine Zustellung stattfand? Verlängert sich dann die Zeit? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte darüber zu urteilen. Im zugrundeliegenden Fall erließ das Finanzamt aufgrund der von der Klägerin eingereichten Einkommensteuererklärung am 15.06.2018 einen Einkommensteuerbescheid für 2017. Die Klägerin war vom 02.05.2018 bis zum 19.06.2018 nachweislich nicht zu Hause und fand den Bescheid folglich auch erst am 19.06.2018 in ihrem Briefkasten. Noch am gleichen Tag übersandte sie ihn per Fax an eine Steuerberatungsgesellschaft. Diese legte am 19.07.2018 Einspruch gegen den Bescheid ein und gab an, dass dieser erst am 19.06.2018 eingegangen sei. Nach Ansicht des Finanzamts war die Einspruchsfrist jedoch bereits am 18.07.2018 abgelaufen und der Einspruch daher unzulässig. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Bescheid sei zwar am 15.06.2018 zur Post aufgegeben worden, die Zugangsvermutung finde aber in diesem Fall deshalb keine Anwendung, weil an der Wohnung der Klägerin innerhalb der Dreitagesfrist nach dem 15.06.2018 regelmäßig nicht an allen Werktagen vom Postdienstleistungsunternehmen C-AG Post zugestellt worden sei. Zwar finde die Zugangsvermutung auch dann Anwendung, wenn zum Beispiel wegen mehrerer arbeitsfreier Tage oder Personalausfall innerhalb der Dreitagesfrist an zwei Tagen keine Zustellung stattgefunden habe. Insoweit handele es sich jedoch um Sonderkonstellationen, die die grundsätzliche Anwendung der Zugangsvermutung nicht in Frage stellen könnten. Im Streitfall sei es jedoch anders, da planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Zustellung erfolgt sei und diese zwei Tage in den Dreitageszeitraum gefallen seien. Die Revision wurde zugelassen, da es das FG für höchstrichterlich klärungsbedürftig hält, ob die Zugangsvermutung entfällt, wenn innerhalb der dort genannten Dreitagesfrist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 04/2023)
Etwa 3,8 Terabyte mit mindestens 10,4 Millionen Dokumenten - so umfassend sind die sogenannten Pandora Papers, die vom Bundesland Hessen im Juni 2023 für einen sechsstelligen Betrag aufgekauft worden sind. Hinweis: Die Pandora-Daten sind das bislang größte Datenleak über Steueroasen und waren bereits 2021 einem internationalen Konsortium von Journalisten zugespielt worden. Die Daten beinhalten Informationen von 14 sogenannten Offshore-Providern, also von Unternehmen, die Briefkastenfirmen (Offshore-Firmen), Trusts (Stiftungen) und andere Unternehmensformen für ihre Kunden aufbauen. Da die Datenmenge allein mit menschlicher Intelligenz kaum erfasst werden kann, ist an der Auswertung auch die Forschungsstelle Künstliche Intelligenz der Hessischen Steuerverwaltung beteiligt. Das Personal der Stelle soll von 10 auf 30 Personen aufgestockt werden. Steuerfachleute bündeln ihr Know-how mit dem von Informatikern und mit KI-Technologie, um die Datenmengen effektiv auswerten zu können. Die Hessische Steuerverwaltung hat nun damit begonnen, das Datenleak federführend für ganz Deutschland und auch für Ermittlungsbehörden im Ausland auszuwerten. Die Daten liegen dem Finanzamt Kassel vor. Ermittler aus ganz Deutschland und dem EU-Ausland können sich dort mit Anfragen zu den Pandora Papers melden.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 10/2023)
Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten und dieser aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist, können Sie Einspruch dagegen einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Sie den Bescheid erhalten haben. Aber woher weiß das Finanzamt eigentlich, wann Sie den Bescheid erhalten? Zur Beantwortung dieser Frage gibt es im Gesetz die sogenannte Zustellungsfiktion, wonach man davon ausgeht, dass der Brief innerhalb eines Dreitageszeitraums bei Ihnen eingeht. In einem Streitfall wurden die Bescheide im Zentralversand der Finanzbehörde gedruckt. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden, ob dann eine verlängerte Frist gilt. Mit Bescheid vom 02.09.2021 stellte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für 2020 für den Kläger gesondert fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.10.2021 über das Elster-Portal Einspruch ein. Das Finanzamt verwarf diesen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2021 als unzulässig. Grund: Die Frist sei bereits überschritten. Nach Ansicht des Klägers aber war der Einspruch nicht verfristet, da er den Bescheid erst am 07.09.2021 erhalten habe. Fünf Tage Postlaufzeit seien wahrscheinlicher als drei Tage. Auch sei der Tag der Aufgabe zur Post nicht nachgewiesen. Das FG folgte der Ansicht des Klägers jedoch nicht. Der Einspruch sei zu spät eingegangen. Die Dreitagesbekanntgabefiktion greife nur dann, wenn feststehe, wann der mit einfachem Brief übersandte Verwaltungsakt tatsächlich zur Post aufgegeben worden sei, wobei es nicht auf das Bescheiddatum ankomme. Lasse sich das Aufgabedatum des Bescheids aber nicht feststellen, so sei die Fiktion nicht anwendbar. In den Fällen, in denen ein privater Postdienstleister oder ein Subunternehmer eingeschaltet werde, könne es eventuell einen längeren Postlauf geben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe allerdings fest, dass der Bescheid am 02.09.2021 zur Post aufgegeben worden sei. Beim Zentralversand sei sichergestellt worden, dass Bescheiddatum und Postaufgabedatum regelmäßig übereinstimmten. Es sei auch ausgeschlossen, dass der Bescheid versehentlich nicht gedruckt oder an die Post übergeben worden sein könnte. Im Bereich des Drucks und Versands von Steuerbescheiden werde ein Vieraugenprinzip angewendet. Für das FG bestanden daher nach der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass der Bescheid dem Kläger innerhalb des Dreitageszeitraums zugegangen war. Hinweis: Das Einhalten von Fristen ist essentiell, wenn es um Anträge, Erklärungen und Einsprüche geht. Wir behalten jedes Datum für Sie im Blick.       Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2023)

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