Kein Steuerbonus: Versorgungsnetzausbau und Straßenerschließung nicht begünstigt

Lohnkosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 %, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Bereits im Jahr 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass geleistete Baukostenzahlungen für öffentliche Mischwasserleitungen nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind. Geklagt hatten Eheleute, deren Haus an eine zentrale Kläranlage angeschlossen worden war. Zuvor hatten sie ihr Abwasser über eine eigene Sickergrube entsorgt. Der Abwasserzweckverband hatte für den Bau der erforderlichen Mischwasserleitung, die zum öffentlichen Sammelnetz gehörte, einen Baukostenzuschuss erhoben, den die Eheleute anteilig als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend machten. Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab und verwies darauf, dass der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt fehlte, da die Kosten für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung angefallen waren. Ein solcher Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes komme nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Der Ausbau wurde mithin nicht "im Haushalt" erbracht. Hinweis: Nach der BFH-Rechtsprechung muss also unterschieden werden, ob eine Baumaßnahme das öffentliche Sammelnetz (nicht steuerbegünstigt) oder den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss (steuerbegünstigt) betrifft. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Rechtsprechung nun aufgenommen und in einem neuen Schreiben erklärt, dass Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand generell nicht abziehbar sind, wenn sie nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an der Maßnahme beteiligten Haushalten zugutekommen. Nicht abziehbar sind demnach der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes und die Erschließung einer Straße. Hinweis: Das BMF hat zudem eine Aufstellung aktualisiert, nach der nun Straßenreinigungsgebühren, die auf den Gehweg entfallen, als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, Kosten, die auf die Fahrbahnreinigung entfallen, aber nicht. Die gleiche Unterscheidung nimmt das BMF für Kosten des Winterdienstes vor.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Werden Gebäude teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet und bestehen in der Ausstattung der Räume erhebliche Unterschiede, müssen die Vorsteuerbeträge laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nach dem sogenannten Umsatzschlüssel aufgeteilt werden. Das Gericht bestätigte damit seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2016. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex ("Stadtteilzentrum") mit einem umsatzsteuerpflichtig verpachteten Supermarkt und einer umsatzsteuerfrei verpachteten Seniorenwohnanlage errichtet. Da ein Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden nur zulässig ist, soweit die bezogenen Eingangsleistungen - wie beispielsweise Baumaterial - für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, musste die Klägerin die Vorsteuer aufteilen, die auf das Gebäude entfiel. Dies tat sie zunächst nach dem sogenannten Flächenschlüssel, dem Anteil der steuerpflichtig verpachteten (Supermarkt-)Flächen an der Gesamtfläche. Diese Berechnungsweise führte dazu, dass die Klägerin nur knapp ein Drittel der Vorsteuer abziehen konnte. Wegen der erheblichen Ausstattungsunterschiede der verpachteten Flächen begehrte sie daraufhin die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel, dem Anteil der steuerpflichtigen Umsätze des Gebäudes an den gesamten Umsätzen, wonach knapp die Hälfte der Vorsteuer abziehbar war. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten diese günstigere Berechnungsweise zwar ab, der BFH urteilte jedoch, dass im vorliegenden Fall der Umsatzschlüssel anwendbar sei, sofern das Stadtteilzentrum als einheitliches Gebäude zu werten sei. Umsatzsteuerpflichtig genutzt werde ein bestimmter Prozentsatz des "Stadtteilzentrums", was den Rückgriff auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Gebäudeteils ausschließe. Außerdem müsse nicht der Steuerbürger beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser sei als ein Flächenschlüssel - vielmehr dürfe das Finanzamt den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn dieser präziser sei. Dass die Klägerin selbst zunächst den Flächenschlüssel angewandt hat, war aus Sicht des BFH ebenfalls unschädlich, da keine Bindung an den vom Steuerbürger gewählten Schlüssel besteht, wenn dieser nicht sachgerecht ist. Hinweis: Die Bundesrichter konnten allerdings den Streitfall nicht selbst abschließend entscheiden und verwiesen die Sache zurück an das FG. Dieses muss noch die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge prüfen und auch ermitteln, ob ordnungsgemäße Eingangsrechnungen vorlagen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2021)

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