Kapitalerträge: Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer müssen versteuert werden

Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so wird der zu erstattende oder zu vergütende Betrag grundsätzlich vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag verzinst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass diese Prozesszinsen vom Empfänger als Kapitaleinkünfte (das heißt Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) versteuert werden müssen. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Klägerin in einem Verfahren vor dem Finanzgericht obsiegt und neben zu viel gezahlter Einkommensteuer auch Prozesszinsen erhalten. Das Finanzamt besteuerte die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen, wogegen die Klägerin bis vor den BFH zog. Die Bundesrichter wiesen ihre Nichtzulassungsbeschwerde jedoch als unbegründet zurück und verwiesen darauf, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Erträge aus öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen versteuert werden müssen. Denn die Zinsen sind Gegenleistung dafür, dass der Steuerzahler dem Fiskus Kapital überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war. Auch Prozesszinsen werden damit wie andere Zinsen dafür gezahlt, dass dem Gläubiger die Kapitalnutzung vorübergehend nicht möglich war.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Es ist bekannt, dass Kosten für eine erste Berufsausbildung steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Aber was zählt eigentlich als Erstausbildung? Hängt das von einem bestimmten Zeitraum ab oder von anderen Kriterien? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden, ob der Kläger bereits seine zweite Ausbildung absolvierte oder erst seine erste. Der Kläger leistete in der Zeit vom 02.07.2007 bis zum 31.03.2008 seinen Zivildienst. Im Rahmen dessen wurde er zum Rettungshelfer ausgebildet. Die Ausbildung fand vom 09.07.2007 bis zum 24.08.2007 statt. Daneben nahm er im Juli 2007 am Basisseminar zum Betriebssanitäter/First Responder teil. Dieser Lehrgang beinhaltete die Grundausbildung zum Betriebssanitäter entsprechend den Richtlinien der Berufsgenossenschaft. Im Januar 2009 begann der Kläger dann eine Ausbildung zur Erlangung der Verkehrsflugzeugführer-Lizenz. Für die Streitjahre 2009 und 2010 reichte er Einkommensteuererklärungen zur Feststellung des Verlustvortrags ein. So beantragte er, für 2009 79.589 EUR und für 2010 7.913 EUR als vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen jedoch nur als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR an und setzte keinen vortragsfähigen Verlust fest. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat die Kosten zu Recht nicht als vorweggenommene Werbungskosten für eine Zweitausbildung berücksichtigt. Die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer stellt die Erstausbildung des Klägers dar. Die Ausbildung zum Rettungshelfer im Rahmen des Zivildienstes ist keine erstmalige Berufsausbildung. Eine nur wenige Wochen dauernde Unterrichtung kann keine Erstausbildung im Sinne des Gesetzes sein. Vielmehr war die Ausbildung zum Rettungshelfer aufgrund der kurzen Einweisungszeit eine typische Maßnahme, um Zivildienstleistende im Rettungsdienst oder Krankentransport einsetzen zu können. Die Ausbildung zum Rettungshelfer diente weder der Vorbereitung auf das Berufsziel Pilot noch war sie Voraussetzung für die spätere Berufsausübung. Sie war möglicherweise dafür nützlich, aber nicht entscheidend.     Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2021)

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