Förderung der betrieblichen Altersversorgung: BMF aktualisiert seine Aussagen
In einem neuen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine aus den Jahren 2017 und 2019 stammenden Aussagen zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung aktualisiert und damit insbesondere den Änderungen Rechnung getragen, die sich durch das Jahressteuergesetz 2018 und das Grundrentengesetz ergeben haben. Einige neue Aussagen aus dem Schreiben im Überblick:
Voraussetzungen: Von einer betrieblichen Altersversorgung ist (nur) auszugehen, wenn die Versorgungszusage des Arbeitgebers einem im Betriebsrentengesetz geregelten Versorgungszweck dient, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis ausgelöst wird und durch die vorgesehene Leistung ein im Gesetz angesprochenes biometrisches Risiko (Alter, Tod, Invalidität) teilweise übernommen wird.
Versorgung Dritter: Keine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Versorgungsleistung einem betriebsfremden Arbeitnehmer-Ehegatten verspricht. Gleiches gilt für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und für nichteheliche Lebensgefährten.
Risiko der Invalidität: Bei Eintritt einer Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit wird das biometrische Risiko der Invalidität grundsätzlich erfüllt. Die Versicherung dieser Risiken erfüllt die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsfall nicht zusätzlich daran geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich durch den Eintritt des Invaliditätsgrades in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, in seiner Versorgungszusage und entsprechend in den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen den Leistungsfall in diesem Sinne einzuschränken.
Grundfähigkeitenversicherung: Eine Grundfähigkeitenversicherung dient ebenfalls der Absicherung des biometrischen Risikos "Invalidität", da der Verlust einer Grundfähigkeit zum Eintritt eines Invaliditätsgrades führt. Auch sie erfüllt daher die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes.
Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Die Versicherung des Risikos einer Arbeitsunfähigkeit stellt, auch wenn es sich um eine längerfristige handelt, keine Absicherung des biometrischen Risikos "Invalidität" dar und dient folglich nicht einer betrieblichen Altersversorgung.
Beitragsfreistellung: Ist in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds eine Beitragsfreistellung für bestimmte Zeiten vereinbart, so ist dies betriebsrentenrechtlich unbedenklich und steht der steuerlichen Anerkennung als betriebliche Altersversorgung somit nicht entgegen.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung von inländischen Grundstücken begründen, lösen eine Grunderwerbsteuer aus, die - je nach Bundesland - zwischen 3,5 % und 6,5 % der Gegenleistung (Kaufpreis) beträgt.
In einem aktuellen Beschluss hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, ob Treuhandverhältnisse im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen einen Grunderwerbsteuerzugriff abwenden können.
Geklagt hat eine Kommanditgesellschaft (KG), die im Jahr 2018 ein Mehrfamilienhaus erworben hatte. Einen Tag nach dem Kaufvertragsschluss hatten die Vertragsparteien einen Treuhandvertrag abgeschlossen, demzufolge die KG lediglich als Treuhänderin fungierte, das Grundstück auf Gefahr und für Rechnung der Verkäuferin (= der Treugeberin) halten und sanieren sollte und zur jederzeitigen Rückübertragung verpflichtet war. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer für das Grundstücksgeschäft fest, die KG hingegen vertrat die Auffassung, dass der Vorgang grunderwerbsteuerfrei sei, weil die wirtschaftliche Zuordnung des Grundbesitzes bei der Veräußerin als Treugeberin verblieben sei. Letztere habe die vollständige Herrschaftsmacht über das Grundstück behalten. Das Eigentum sei bei der uneigennützigen Treuhand lediglich eine "inhaltslose formale Hülle".
Das Finanzgericht Niedersachsen lehnte diese Sichtweise in erster Instanz ab und urteilte, dass der Grunderwerbsteuerzugriff rechtmäßig sei. Die Steuer knüpfe an das bürgerliche Recht an und der Treuhänder werde Eigentümer. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise lehnten die Finanzrichter ab.
Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nun zurück und erklärte, dass der Erwerb eines Treuhänders vom Treugeber grunderwerbsteuerpflichtig sei. Ersterer erwerbe zivilrechtlich einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks und das Eigentum an dem Grundstück. Hieran könnten weder die schuldrechtlichen Abreden noch ein zeitgleich vereinbarter Anspruch auf Rückübertragung etwas ändern. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise lehnten die Bundesrichter so wie zuvor die Finanzrichter ab.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 05/2021)