Auslandsreisen: Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung in 2022 unverändert

Für gewöhnlich aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) einmal im Jahr die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun jedoch darauf hingewiesen, dass die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder pandemiebedingt diesmal nicht zum 01.01.2022 neu festgesetzt werden. Es bleibt somit bei den Pauschbeträgen, die von der Finanzverwaltung bereits zum 01.01.2021 veröffentlicht worden sind. Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug. Hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung: Bei der Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland (jeweils ohne Tätigwerden) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.  Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer dient der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert des Grundbesitzes. Bei Gebäuden, die auf fremdem Grund und Boden errichtet worden sind, kann ein Abschlag nach dem Bewertungsgesetz vorgenommen werden, sofern vereinbart ist, dass das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzureißen ist. Dieser "Abbruchbonus" bei der Grundsteuer darf aber wiederum nicht beansprucht werden, wenn vorauszusehen ist, dass das Gebäude trotz der Abbruchverpflichtung nicht abgerissen wird. Nach welchen Kriterien die Vorhersehbarkeit zu prüfen ist, hat nun erneut den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Im Urteilsfall hatten Eheleute eine Parzelle in einer früheren Kleingartenkolonie gepachtet. Ein darauf errichtetes Haus hatten sie der Vorpächterin abgekauft. Im Pachtvertrag war geregelt, dass das Gebäude bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf Verlangen der Verpächter zu entfernen ist. Mit dem Finanzamt stritten sich die Eheleute darüber, ob die Abbruchverpflichtung den Ansatz eines Abschlags rechtfertigt oder vorhersehbar war, dass das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgerissen wird, so dass die Besteuerung abschlagsfrei erfolgen muss. In erster Instanz hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden, dass kein Abschlag zu gewähren sei. Mit dem Abbruch des Hauses sei nicht zu rechnen, da die Verpachtung der Parzellen in der Siedlung zu Wohnzwecken bereits seit 1945 angedauere. Der BFH hob das Urteil jedoch auf: Die getroffenen Feststellungen genügten nicht, um von einem vorhersehbaren Nichtabbruch des Gebäudes auszugehen. Die Bundesrichter betonten, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür geben müsse, dass ein Abbruch unterbleiben werde - eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür genüge nicht. Die vom FG angeführte langjährige Nutzung der Siedlung zu Wohnzwecken allein sei kein tragfähiger Grund, um von einem Fortbestand des Gebäudes auszugehen. In einem zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage der Eheleute jedoch erneut ab, da es nach der Vernehmung mehrerer Zeugen der Ansicht war, dass die Verpächter keinen Abbruch verlangen würden. Die Eheleute wandten sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, blieben damit nun aber endgültig ohne Erfolg. Der BFH wies die Beschwerde zurück und erklärte, dass bereits geklärt sei, dass eine vertragliche Abbruchverpflichtung nur dann einen "Abbruchbonus" begründen könne, wenn sie eindeutig und unbedingt sei. Ferner verwies er darauf, dass die Motive der Vertragsparteien zur Aufnahme einer Abrissklausel Einfluss auf die Vorhersehbarkeit des Nichtabbruchs des Gebäudes haben könnten.Information für: Hausbesitzerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 05/2021)

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