Organschaft: "Fußstapfentheorie" bei rückwirkender Verschmelzung

Die ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche Vorteile. So ist sie die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen von Schwestergesellschaften oder der Muttergesellschaft zu verrechnen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass keine Schachtelstrafen drohen. Da ist es nur verständlich, wenn die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber die Hürden für die Anerkennung sehr hoch legt. Eine der Voraussetzungen ist die "finanzielle Eingliederung". Das bedeutet, dass der Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bis zu dessen Ende beherrschend an der Organgesellschaft beteiligt sein muss. Maßgeblich sind hierbei die Stimmrechte. In einem kürzlich vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschiedenen Streitfall ging es genau um dieses Thema: Eine GmbH (A-GmbH) war schon seit Jahren an ihrer Tochtergesellschaft (B-GmbH) beteiligt. Beide Gesellschaften hatten ein Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entsprach. Zum 30.12.2011 wurde die A-GmbH auf die C-GmbH verschmolzen. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft, weil für die ganzjährige finanzielle Eingliederung der A-GmbH ein Tag im Jahr 2011 gefehlt habe. Die Organgesellschaft sei zudem auch nicht finanziell in die C-GmbH eingegliedert, da diese nicht seit Beginn des Jahres 2011 an der B-GmbH beteiligt gewesen sei. Das sahen die Richter jedoch anders: Nach der "Fußstapfentheorie" sei die C-GmbH hinsichtlich der Beteiligung an der B-GmbH per Gesamtrechtsnachfolge in die "Fußstapfen" der A-GmbH eingetreten. Mithin sei die B-GmbH ganzjährig durch die C-GmbH beherrscht worden. Die Organschaft war laut FG also anzuerkennen. Hinweis: Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung eingelegt. Abzuwarten bleibt nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Stellt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, müssen Sie hierfür einen geldwerten Vorteil versteuern. Dessen Höhe ist einerseits vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs und andererseits von den Entfernungskilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abhängig. Dieser geldwerte Vorteil kann gemindert werden, wenn Sie selbst etwas dafür zahlen mussten. Können zum Beispiel auch Kosten für eine Garage, in der das Auto steht, berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) urteilte kürzlich in einem solchen Fall. Der Kläger war angestellter Syndikusanwalt und Syndikussteuerberater und erzielte weitere Einnahmen aus Veröffentlichungen. Der Arbeitgeber des Klägers stellte diesem zwei betriebliche Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die zusammen veranlagten Kläger gaben an, die Fahrzeuge in ihrer privaten Garage unterzustellen. In der Einkommensteuererklärung zogen sie die auf die Garage entfallende Abschreibung als selbstgetragene Kfz-Kosten vom geldwerten Vorteil in Form der privaten Nutzungsmöglichkeit ab. Dies sah das zuständige Finanzamt jedoch anders. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zu Recht wurde die Abschreibung nicht steuermindernd berücksichtigt. Die Nutzung eines betrieblichen Pkw führt beim Arbeitnehmer zu einer Bereicherung und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können einzelne vom Arbeitnehmer getragene Kosten den geldwerten Vorteil mindern. Hierfür muss der Arbeitnehmer den geltend gemachten Pkw-bezogenen Aufwand im Einzelnen darlegen und belastbar nachweisen. Wenn der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Pkw-Kosten übernimmt, fehlt es schon dem Grunde nach an einem lohnsteuerbaren Vorteil des Arbeitnehmers. Es sind damit aber nur die einzelnen nutzungsabhängigen Kosten gemeint. Das sind Aufwendungen, die unmittelbar mit der Pkw-Nutzung zusammenhängen bzw. notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen. Zwar können hierzu auch Kosten der Garage gehören. Allerdings konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die Unterbringung in der Garage im Streitjahr zwingende Voraussetzung für die Überlassung der beiden Pkws war. Die Unterbringung war daher nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig bzw. notwendig und konnte somit nicht berücksichtigt werden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2021)

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