Betriebsausgaben: Wann sind nachgezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen?
Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung? Dann kennen Sie vielleicht die "Zehntageregelung". Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich dem Jahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben um den Jahreswechsel herum. Diese gelten innerhalb eines Zehntageszeitraums vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres als in dem Kalenderjahr zugeflossen bzw. geleistet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurde zum Beispiel die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember bis zum 10.01. geleistet, gehört diese Zahlung noch in das Vorjahr. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Regel immer gilt.
Im Streitfall hatte der Kläger seine Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017 am 09.01.2018 an das Finanzamt geleistet. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Vorauszahlungen für Mai bis Juli 2017 berücksichtigte der Kläger in seiner Gewinnermittlung 2017, da sie nach seiner Ansicht unter die Zehntageregelung fielen. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an.
Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Nur regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerzahler kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehörten, abgeflossen seien, gälten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als "kurze Zeit" gelte ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Bei den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen handle es sich zwar um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die "kurze Zeit" nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet worden seien. Die Zuordnung der Zahlungen zum Kalenderjahr 2017 scheitere allerdings an deren Fälligkeit. Die Zahlungen seien bereits am 10.06, 10.07. und 10.08.2017 und damit außerhalb des Zehntageszeitraums fällig gewesen. Eine Fälligkeit kurz vor Beginn oder nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Ausgaben werde als einschränkende Voraussetzung für eine vom tatsächlichen Zahlungsjahr abweichende Zuordnung angesehen. Somit konnten die Zahlungen erst im Jahr 2018 berücksichtigt werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Soloselbständige, die im Rahmen der sogenannten Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 EUR erhalten. Das Bundesfinanzministerium hat darauf hingewiesen, dass seit Mitte Februar 2021 entsprechende Anträge über die Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Eine Auszahlung der Neustarthilfe soll im Regelfall innerhalb weniger Tage nach der Antragstellung erfolgen. Die Antragsfrist für die Neustarthilfe endet am 31.08.2021.
Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben, so dass für sie eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht infrage kommt.
Die Förderhöhe der Neustarthilfe beträgt 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 EUR. Haben Soloselbständige im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 eine Umsatzeinbuße von über 60 % zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 % oder höher, muss die Neustarthilfe vollständig zurückgezahlt werden.
Hinweis: Über die folgenden Änderungen bzgl. der Beantragung der Neustarthilfe sollten Sie jetzt informiert sein. Inzwischen ist auch die Antragstellung für Soloselbständige mit Personengesellschaften und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften (dazu unten mehr) sowie die Antragstellung über prüfende Dritte für alle (juristische und natürliche Personen) möglich.
Seit dem 15.03.2021 können Soloselbständige, die Gesellschafter einer Personengesellschaft sind, in ihrem Antrag auf Neustarthilfe die Umsätze der Personengesellschaft geltend machen. Im Antragsformular gibt er auch die Umsätze oder einen Anteil der Umsätze der Personengesellschaft an. Die Höhe des Anteils richtet sich danach, wie normalerweise die Gewinne der Personengesellschaft verteilt werden.
Seit dem 30.03.2021 können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe beantragen. Eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn sie
den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden,
von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 % gehalten wird und dieser Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet,
höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt,
bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist,
die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen hat und
vor dem 01.05.2020 gegründet wurde.
Hinweis: Der Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat bekräftigt, dass es für die Verwendung der Neustarthilfe keine Vorgaben gibt und sie nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Die Neustarthilfe muss aber in der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung als steuerbare Betriebseinnahme erfasst werden, so dass sie die Steuerlast erhöht. Als echter Zuschuss unterliegt sie allerdings nicht der Umsatzsteuer.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2021)