Kosten für Unterricht: Wann Nachhilfestunden und Schulgebühren absetzbar sind

Die Corona-Pandemie hat auch das Schulleben von Kindern und Jugendlichen komplett verändert. Durch Homeschooling und die vorübergehende Aussetzung des Präsenzunterrichts sind bei vielen Schülern erhebliche Wissenslücken entstanden, die nun geschlossen werden müssen. Eltern, die das schulische Fortkommen ihrer Kinder nun durch Nachhilfe fördern, sollten wissen, dass die dafür anfallenden Kosten in der Regel nicht steuermindernd abgezogen werden können. Generell gilt, dass diese Kosten bereits durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgegolten sind. Auch wenn der Nachhilfelehrer ins Haus kommt, kann diese Leistung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Ein Werbungskostenabzug scheidet in aller Regel auch aus. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Müssen Kinder wegen eines beruflich begründeten Umzugs der Eltern die Schule wechseln und gelingt der stoffliche Anschluss in der neuen Klasse nicht, können die Kosten für Nachhilfeunterricht als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Höhe hängt vom Zeitpunkt des Umzugs ab: Erfolgte der Umzug zwischen dem 01.03. und 01.06.2020, sind bis zu 2.066 EUR pro Kind abziehbar. Bei einem Umzug nach dem 01.06.2020 sind höchstens 1.146 EUR absetzbar, da das Bundesumzugskostengesetz grundlegend reformiert wurde. Seit dem 01.04.2021 sind 1.160 EUR abziehbar. Wichtig ist, alle Belege und Quittungen aufzubewahren. Gebühren für Privatschulen können zudem seit 2007 als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Wer der Träger dieser Schule ist, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um Bildungseinrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft handeln, jedoch müssen die Privatschule und der Schul- oder Berufsabschluss staatlich anerkannt sein. Bei Privatgymnasien muss die Fächerkombination des Schülers in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 den zugelassenen Kombinationen des Kultusministeriums entsprechen. Von den unterrichtsbezogenen Kosten können 30 %, maximal 5.000 EUR pro Kind und Jahr, geltend gemacht werden, sofern die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben. Der Steuervorteil wird bei demjenigen Elternteil angerechnet, der die Kosten trägt. Hinweis: Die Abzugsmöglichkeiten für Schulgeld können auch genutzt werden, wenn das Kind eine private Schule in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder eine deutsche Schule im Ausland besucht, sofern die Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Steuerlich nicht anerkannt werden allerdings Fahrtkosten und Ausgaben für Verpflegung und Schulbücher.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11.02.2021 ein Schreiben über die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) bekanntgegeben. Das BMF veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können. Sachentnahmen werden auch als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet. Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % besteuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind. Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. In dem aktuellen Schreiben stellen die Pauschbeträge für das erste Halbjahr 2021 (01.01.-30.06.) und für das zweite Halbjahr 2021 (01.07.-31.12.) jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen . Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2021)

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