Pauschalbesteuerung: Golfturnier und Weinprobe für Geschäftskunden steuerfrei?

Wer Kunden einlädt, möchte ihnen meist auch etwas bieten. Dann gibt es nicht nur Speisen und Getränke, sondern oft wird auch für ein Rahmenprogramm gesorgt. Damit der Empfänger den geldwerten Vorteil nicht versteuern muss, kann der Gastgeber eine pauschale Versteuerung vornehmen. Diese Pauschalierung der Einkommensteuer erfasst allerdings nicht alle Zuwendungen, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) verdeutlicht. Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. In den Jahren 2012 und 2015 hatte sie Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier eingeladen. In der Einladung hatte sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hingewiesen. Alle geladenen Gäste unterhielten geschäftliche Beziehungen mit der Klägerin. Die Sachzuwendungen unterwarf sie der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte die Klägerin geltend, dass es sich um reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung gehandelt habe, für die keine pauschale Steuer abzuführen sei. Dagegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer unterliegen. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führten. Die Pauschalierungsregelung setze außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werde. Die von der Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Die Klägerin habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern habe die Möglichkeit gegeben werden sollen, die Kunden bei den Veranstaltungen näher kennenzulernen und damit eine Verbindung für spätere Beratergespräche zu knüpfen. Zudem sei auf dem Golfturnier auch Werbung für Produkte einer anderen Bank gemacht worden. Die Klägerin hätte von dieser Bank eine Provision erhalten, wenn sie einen Kunden gewonnen hätte. Schließlich spreche auch das in den Jahren 2012 bis 2015 bestehende niedrige Zinsniveau gegen die Annahme, dass die Erhaltung oder Gewinnung von Kundengeldern für Spar- oder Festgeldkonten Anlass für die Sachzuwendungen gewesen sei. Daher waren die gesamten Aufwendungen nach Ansicht des FG solche, die der betrieblichen Klimapflege dienten. Sie unterlagen damit nicht der pauschalen Einkommensteuer. Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof klären muss, ob die Voraussetzungen einer Pauschalierung der Einkommensteuer im Streitfall erfüllt sind.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Betrieblich oder beruflich genutzte Wirtschaftsgüter müssen nach dem Einkommensteuergesetz nur dann über mehrere Jahre abgeschrieben werden, wenn sich ihre Nutzungsdauer auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Bei kürzerer Dauer dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten "auf einen Schlag" als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. In den amtlichen Abschreibungstabellen war seit rund 20 Jahren festgeschrieben, dass Computer über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben sind. Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhard- und Software zur Dateneingabe- und -verarbeitung nun auf ein Jahr herabgesetzt, so dass für diese Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung eröffnet ist. Die Regelung gilt für Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Tastaturen, Scanner, Headsets, Beamer, Lautsprecher und Drucker). Im Bereich der Software sind Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung begünstigt, darunter auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Hinweis: Die Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirtschaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen zur einjährigen Nutzungsdauer dürfen auf Wirtschaftsgüter angewandt werden, die vor 2021 angeschafft worden sind und für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Das heißt, dass alle im BMF-Schreiben genannten Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 steuerlich vollständig abgeschrieben werden dürfen. Die im BMF-Schreiben festgelegten Regelungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch auf Wirtschaftsgüter des Privatvermögens anwendbar, sofern diese beruflich oder betrieblich genutzt werden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2021)

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