Spende an Tierheim: Sonderausgabenabzug kann trotz Zweckbindung zulässig sein
Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin einen bestimmten Hund in einem Tierheim in ihr Herz geschlossen. Sie wollte dem kaum mehr vermittelbaren Tier durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Hierzu übergab sie bei einem Treffen mit der Tierpension und einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins einen Geldbetrag von 5.000 EUR. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung ("Spendenbescheinigung") über diesen Betrag aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten einen Sonderausgabenabzug für die Spende gleichwohl ab.
Der BFH hob die vorinstanzliche Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das FG zurück. Nach Meinung der Bundesrichter steht die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält. Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls dient.
Hinweis: Zwar fehlt die für den Spendenabzug erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende beispielsweise einer konkret benannten Person zugutekommen soll und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Hiervon war vorliegend aber nicht auszugehen, weil der "Problemhund" nicht der Klägerin gehörte.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 29.01.2021 ein Schreiben zur Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Fraglich war, ob die Sonderregelungen für Reiseleistungen auch für Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anzuwenden ist. Das BMF hat mit aktuellem Schreiben klargestellt, dass die Sonderregelungen nicht anwendbar sind.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung für Reiseleistungen angewendet wird.
Hinweis: Für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen gelten nach dem Umsatzsteuergesetz besondere Regelungen. Ziel ist es, den Reiseunternehmer nur dort zu besteuern, wo er seinen Sitz hat. Dadurch soll eine mögliche Nichtbesteuerung oder Doppelbesteuerung vermieden werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2021)