Verfassungswidrige Zinsen: Wie die Finanzämter nun verfahren

Im Juli 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzliche Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Die Finanzämter dürfen den 6-%-Satz demnach nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden. Für darauf folgende Verzinsungszeiträume hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich nun zu den Konsequenzen dieser Rechtsprechung geäußert. Die Rechtsprechung betrifft nur Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht jedoch Stundungs-, Hinterziehungs-, Aussetzungs- und Prozesszinsen. Anträge wegen Verfassungswidrigkeit solcher Zinsen werden die Finanzämter daher ab sofort wieder ablehnen. Im Ergebnis müssen diese Zinsen vom Steuerzahler entrichtet werden. Zinsfestsetzungen für die Zeit bis zum 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden BVerfG-Entscheidung noch vorläufig waren, sind nun als endgültig anzusehen. Bislang ausgesetzte Beträge müssen gezahlt werden. Die Finanzämter dürfen für die Zeit ab 2019 momentan "neue" Zinsen gar nicht mehr verlangen, sondern müssen abwarten, welche Neuregelung der Gesetzgeber zur Verzinsung von Nachzahlungen trifft. Bundestag und Bundesrat haben hierfür bis zum 31.07.2022 Zeit. Sie können die Neuregelung auch rückwirkend ab 2019 in Kraft setzen. Endgültige, nicht mehr änderbare Zinsfestsetzungen für Zeiten ab 2019 sind wegen der sogenannten Bestandskraft solcher Bescheide hiervon grundsätzlich nicht betroffen. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber verfahren die Finanzämter bei Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 2019 mit vorläufiger Wirkung wie folgt: Neu zu erlassende Bescheide mit erstmaliger Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen werden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig "auf null" gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle (gegebenenfalls rückwirkend) anwenden kann. Bescheide, die vor der BVerfG-Entscheidung ergangen und vorläufig sind, bleiben grundsätzlich weiterhin vorläufig, solange sie von keinem der Beteiligten "angefasst" werden. Sobald der Gesetzgeber die neue Ersatzregelung getroffen hat, werden die Finanzämter diese Änderungen eigenständig und grundsätzlich ohne weiteren "Anstoß" des Steuerzahlers von sich aus vornehmen. Bei Bescheiden, die vor der BVerfG-Entscheidung ergangen sind und jetzt - aus welchen Gründen auch immer - geändert werden müssen, kommt es darauf an, ob sich durch die Änderung für den Steuerzahler eine Nachzahlung ergibt oder ob ihm etwas zu erstatten ist. Bei einer Nachzahlung wird das Finanzamt die diesbezüglichen weiteren Zinsen - wie bei den Neufestsetzungen - vorläufig "auf null" setzen. Bei einer Erstattung wird das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen miterstatten. Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 12/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 10.02.2021 ein Schreiben zur Zuständigkeit der Finanzämter für die Ausstellung von Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft herausgegeben. Danach werden Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer von dem für die Besteuerung der Umsätze zuständigen Finanzamt ausgestellt. Bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist das Finanzamt des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig. Das Finanzamt stellt diese Bescheinigungen entweder auf Antrag des Organträgers oder von Amts wegen aus. Das BMF erläutert zudem, welche Informationen der Antrag enthalten muss. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden. Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab sofort anzuwenden. Hinweis: Bei einer Organschaft handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Im Falle einer Organschaft werden diese Unternehmen zusammengefasst, so dass sie wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2021)

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