Betriebsausgaben: Betriebsstätte in der mit dem Lebensgefährten gemieteten Wohnung?
Eine Betriebsstätte ist nach dem Gesetz zum Beispiel eine feste Geschäftseinrichtung, die dem Unternehmen dient, also etwa ein Büro oder eine Lagerhalle. Das Finanzgericht München (FG) hat geklärt, ob auch ein Zimmer in einer Mietwohnung als Betriebsstätte dienen kann. Fraglich war, ob die Aufwendungen dafür nur wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer abziehbar sind oder ob andere Regelungen gelten.
Die Klägerin hatte mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung gemietet. Einen Raum, der 12,5 % der Wohnungsfläche ausmachte, nutzte sie für ihre betrieblichen Zwecke als Pilatestrainerin. Um diesen Raum zu erreichen, musste ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchquert werden. Die Klägerin machte 1.475 EUR (12,5 % der gesamten Jahresmiete) als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass nur 6,25 % (also die Hälfte von 12,5 %) abziehbar sind, weil der Lebensgefährte der Klägerin die Hälfte der Miete getragen hatte.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sein. Dafür müssen die Räume betrieblich genutzt werden und der betriebliche Charakter des Raums und dessen Nutzung müssen sich anhand objektiver Kriterien feststellen lassen. Im Streitfall lag ein betriebsstättenähnlicher Raum vor. Die Klägerin hatte den Raum mit Pilatesgeräten ausgestattet und als Trainings- und Unterrichtsraum genutzt. Auch wenn sie nur die Hälfte der Miete getragen hat, kann sie die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Nach dem allen Einkunftsarten zugrundeliegenden Nettoprinzip werden die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen. Vor diesem Hintergrund sieht das FG keinen Grund, diese Rechtsprechungsgrundsätze nicht auf unverheiratete Paare zu übertragen.
Hinweis: Bei Ehepaaren wird nach der "Zuwendungsfiktion" vermutet, dass jeder Miteigentümer-Ehegatte die Hälfte der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. dass jeder Ehegatte die Hälfte der Mietaufwendungen für die gemeinsam angemietete Wohnung getragen hat.
Auf die Zuwendungsfiktion kam es laut FG im Streitfall nicht an, weil der von der Betriebsinhaberin getragene Betrag die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen überstieg. Das sich aus dem Mietvertrag ergebende Nutzungsrecht der Klägerin habe sich zudem auf den gesamten Raum bezogen.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Beitrag zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, führt dieser Vorgang nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) anteilig zu Arbeitslohn.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Anwaltssozietät für die Frau die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur örtlichen Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltverein sowie die Umlage der Rechtsanwaltskammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach übernommen. Das Finanzamt hatte in den übernommenen Geldern steuerpflichtigen Arbeitslohn der Anwältin gesehen und die Sozietät per Haftungsbescheid für die Lohnsteuer in Anspruch genommen.
Der BFH sah in der Übernahme der Kammerbeiträge und der Beiträge zum Deutschen Anwaltverein ebenfalls vollumfänglich Arbeitslohn, da die Beitragsübernahmen im eigenen Interesse der Anwältin lagen. Auch die übernommene Umlage für das Anwaltspostfach war in voller Höhe als Arbeitslohn zu werten, da die Einrichtung des Postfachs unmittelbar aus der Anwaltszulassung folgt. Das Postfach selbst dient der Berufsausübung. Die Einrichtung erfolgte im eigenen beruflichen Interesse der Anwältin, ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers war nicht erkennbar.
Die übernommenen Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung stufte der BFH indes nicht in voller Höhe als Arbeitslohn ein, sondern nur in Höhe des Prämienanteils.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück an das Finanzgericht Münster, das noch die Versicherungsprämie aufteilen muss.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2021)