Einspruchsfrist: Wann kommt die Post vom Finanzamt beim Empfänger an?
Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, gegen den Sie Einspruch einlegen möchten, müssen Sie wissen, wann die einmonatige Einspruchsfrist endet. Um zu ermitteln, wann die Frist zu laufen beginnt, hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung geschaffen: Ein Steuerbescheid gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen - auch wenn der Brief tatsächlich früher bei Ihnen im Briefkasten liegt. In einem vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Streitfall hatte das Finanzamt den Bescheid mit Zustellungsurkunde verschickt, kannte also das genaue Datum des Zugangs. Die Frage war nun, ob die Vereinfachungsregelung auch in diesem Fall anzuwenden ist.
Die Klägerin, eine GbR, war aufgrund ihrer Steuererklärung zunächst - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - antragsgemäß vom Finanzamt veranlagt worden. Nach einer abschließenden Prüfung erließ das Finanzamt am 28.12.2018 einen geänderten Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung. Wörtlich hieß es darin: "Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung." Der Bescheid wurde den steuerlichen Beratern der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 29.12.2018 zugestellt. Am 30.01.2019 ging beim Finanzamt ein Einspruch der steuerlichen Berater ein. Mit Schreiben vom 25.07.2020 teilte die Rechtsbehelfsstelle den Beratern mit, dass der Einspruch unzulässig sei.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich beträgt die Einspruchsfrist zwar einen Monat und beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe des Bescheids zur Post. Bei einer förmlichen Zustellung - wie im Streitfall - gilt diese dreitägige Zugangsfiktion aber nicht, weil der genaue Zugangszeitpunkt bekannt ist. Somit ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgeblich. Die Frist begann danach am Sonntag, den 30.12.2018, und endete mit Ablauf des 29.01.2019. Der Einspruch war also erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Finanzamt eingegangen und konnte daher nicht berücksichtigt werden.
Hinweis: Wenn Sie Post vom Finanzamt bekommen, sollten Sie sich immer zügig mit uns in Verbindung setzen. Wir sorgen für eine zuverlässige Fristenkontrolle.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 12/2021)
Eltern können für ein volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld und Kinderfreibeträge beanspruchen, wenn das Kind bestimmte "Verlängerungstatbestände" des Einkommensteuergesetzes erfüllt, beispielsweise wenn das Kind
für einen Beruf ausgebildet wird,
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet oder
bestimmte Freiwilligendienste leistet (u.a. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr).
Wird ein Freiwilligendienst wegen einer Krankheit abgebrochen, entfällt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch der Kindergeldanspruch.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine volljährige Tochter nach ihrem Abitur ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bei der Johanniter-Unfall-Hilfe begonnen, dieses aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit (Bulimie und Anorexie) jedoch vorzeitig abgebrochen, um sich in eine sechsmonatige stationäre Behandlung zu begeben. Der Vater wollte die Fortzahlung des Kindergeldes erreichen, scheiterte damit jedoch vor dem BFH.
Die Bundesrichter sahen keinen der kindergeldrechtlichen "Verlängerungstatbestände" als erfüllt an. Das FSJ war gekündigt und damit endgültig beendet worden. Die zugrundeliegenden Krankheitsgründe konnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Auch hatte sich die Tochter nicht in einem höchstens viermonatigen Übergangszeitraum befunden, da ihr Klinikaufenthalt sechs Monate gedauert hatte.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2021)