Gerichtsverhandlung: Keine Terminverlegung bei schwerwiegender Verletzung der Mitwirkungspflicht

Wenn ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird und aus erheblichen Gründen verhindert ist (z.B. wegen einer Erkrankung), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten durch, verletzt es dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann. Hinweis: Wie hoch die Hürden für die Glaubhaftmachung der Terminverlegungsgründe sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung: Grundsätzlich müssen die Gründe für eine Terminverlegung nur "auf Verlangen" des Richters glaubhaft gemacht werden. Wird der Verlegungsantrag aber "in letzter Minute" vor dem Termin gestellt, muss der Antragsteller von sich aus alles unternehmen, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen (z.B. direkt ein ärztliches Attest über die Verhandlungsunfähigkeit einreichen). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Gericht eine Terminverlegung selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ablehnen darf, wenn der Kläger bereits zuvor seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und er trotz einer schon seit längerem bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für seine Vertretung getroffen hat. Dem BFH-Beschluss lag eine Entscheidung des Finanzgerichts München zugrunde, das einen "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Terminverlegung abgelehnt hatte, obwohl erhebliche Gründe dafür vorgelegen hatten (attestierte Krankheit und Verhandlungsunfähigkeit). Der BFH sah die Ablehnung dieses Antrags gleichwohl als rechtmäßig an, da das Kläger-Ehepaar seine Mitwirkungspflichten im Verfahren erheblich verletzt hatte. Es hatte gegen Schätzungsbescheide seines Finanzamts geklagt und bis in das Klageverfahren hinein nicht die erforderlichen Steuererklärungen abgegeben. Zudem war den Eheleuten anzulasten, dass sie ihr Klagebegehren innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist nicht einmal begründet hatten. Erschwerend kam hinzu, dass der Ehemann vor Gericht bereits vorher mit der Erkrankung argumentiert hatte, die nach seinem Bekunden "nicht ausgeheilt" war. Angesichts seiner gesundheitlichen Situation hätte er daher prozessuale Vorsorge für eine Vertretung bei der mündlichen Verhandlung treffen müssen. Hinweis: Die BFH-Entscheidung zeigt, dass die Hürden für eine Terminverlegung höher werden, wenn die Kläger im Verfahren bislang nicht mitgewirkt haben und zudem eine bereits länger andauernde Krankheit besteht, die eine Vertretungsvorsorge erfordert hätte.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 12/2021)
Wer lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen zahlt, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehen. Dies gilt nach dem Einkommensteuergesetz unter anderem für Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder mit der Übertragung eines mindestens 50%igen Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen Pflichtteilsanspruch nicht nach der vorgenannten Regelung abzugsfähig sind. Geklagt haben Kinder, die von ihrem Vater im Jahr 2012 ein Waldgrundstück und zwei Mietobjekte geerbt hatten. Ihre Stiefmutter verzichtete gegen Zahlung eines monatlichen Betrags von 3.500 EUR auf die ihr zustehenden Pflichtteilsansprüche. Die Kinder leisteten die monatlichen Zahlungen aus den Erträgen des geerbten Grundbesitzes und machten sie in ihrer Feststellungserklärung als Sonderausgaben geltend. Der BFH urteilte jedoch, dass ein Sonderausgabenabzug weder nach neuer noch nach alter Rechtslage zulässig war. Nach neuer Rechtslage schied ein Abzug aus, da kein begünstigtes Vermögen wie beispielsweise ein (Teil-)Betrieb oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen worden war. Das Waldgrundstück gehörte keinem forstwirtschaftlichen Betrieb an und auch die beiden Vermietungsobjekte waren nicht als begünstigtes Vermögen einzustufen. Auch nach alter Rechtslage kam kein Sonderausgabenabzug in Betracht, da die Zahlungen an die Stiefmutter nicht dem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Sonderrechtsinstitut der "Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen" zugeordnet werden konnten.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2021)

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