Kryptowährungen: Wie Spekulationen mit Bitcoins & Co. besteuert werden

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Cardano haben in der Vergangenheit wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass mancher Spekulant erhebliche Kursgewinne einfahren konnte. Wer beispielsweise im März 2020 Bitcoins für 25.000 EUR bis 30.000 EUR gekauft hatte, konnte bei einem Verkauf im April 2021 einen Gewinn von mehr als 200.000 EUR erzielen. Die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen gestaltet sich wie folgt: Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währung, sondern als "andere Wirtschaftsgüter" eingestuft. Dies hat zur Folge, dass ein privates Veräußerungsgeschäft ausgelöst wird, wenn jemand Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres privat kauft und wieder verkauft. Der Wertzuwachs muss beim Verkauf binnen Jahresfrist als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Hinweis: Die Einkünfte unterliegen dann dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % (nicht dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 %). Unerheblich ist für den Fiskus, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben jedoch steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600 EUR pro Jahr liegen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Liegt der Jahresgewinn bei 600 EUR oder darüber (für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Wer über die 600-EUR-Grenze hinaus Gewinne ohne Steuerzugriff einstreichen will, muss seine Coins mehr als zwölf Monate im "Wallet" - seinem digitalen Portemonnaie - belassen. In diesem Fall bleiben die Gewinne in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Hinweis: Werden Kryptowährungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben und später nur teilweise verkauft, können Anleger für die Berechnung des Gewinns die "First-in-first-out"-Methode anwenden, nach der die zuerst erworbenen Coins als zuerst verkauft gelten. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns können also die Anschaffungskosten der "ältesten" Coins abgezogen werden. Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger unbedingt den Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dokumentieren (z.B. in einem Transaktionstagebuch).Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Ein Grundstück, das innerhalb einer Familie mehrfach den Eigentümer wechselte, hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) zur schenkungsteuerlichen Einordnung einer Grundstücksübertragung veranlasst. Geklagt hatte ein Vater von acht Kindern, der im Jahr 1984 nach der Geburt seines vierten Kindes den vier Kindern ein Grundstück geschenkt hatte. Der zugrundeliegende Vertrag sah eine Gleichstellungsverpflichtung vor, nach der die Kinder verpflichtet waren, eventuell nachgeborene Kinder des Vaters ab deren Geburt so zu stellen, dass alle gleichmäßig am Grundstück beteiligt sind. Nachdem zwei weitere Kinder geboren wurden, fand im Jahr 1989 eine entsprechende Übertragung statt, so dass alle sechs Kinder nun zu einem Sechstel Miteigentümer waren. Für zwei weitere Kinder, die in zweiter Ehe des Vaters geboren wurden, wurde die Gleichstellungsverpflichtung nicht mehr umgesetzt. Stattdessen übertrugen die sechs ersten Kinder das Eigentum 2014 unentgeltlich auf den Vater zurück, der das Grundstück dann unentgeltlich auf seine zwei jüngsten Kinder übertrug. Das Finanzamt des ersten und des fünften Kindes war der Auffassung, dass der Rückerwerb des Vaters der Schenkungsteuer unterliege und zur Besteuerung der entsprechende Miteigentumsanteil von jeweils einem Sechstel heranzuziehen sei. Der Vater hingegen war der Ansicht, die Zuwendungen der ersten sechs Kinder würden wegen der (nichtumgesetzten) Gleichstellungsansprüche der zwei jüngsten Kinder eigentlich nur jeweils ein Achtel betragen. Der BFH urteilte jedoch, dass sich die Schenkungen auf jeweils ein Sechstel des Grundstücks bezogen hätten und die Gleichstellungsansprüche nicht bereicherungsmindernd abzuziehen seien. Ob jemand bereichert sei, richte sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Gegenstand der Schenkungen seien allein die den sechs älteren Kindern als zivilrechtlichen Eigentümern gehörenden Miteigentumsanteile von jeweils einem Sechstel gewesen, nicht hingegen die Gleichstellungsansprüche der beiden jüngsten Kinder. Hinweis: Der BFH erklärte weiter, dass die im Bereich der Grunderwerbsteuer geltenden Grundsätze über die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften im Schenkungsteuerrecht nicht anwendbar seien. Wer lediglich über einen Eigentumsverschaffungsanspruch verfüge, aber nicht Eigentümer sei, könne das Eigentum zudem nicht im Wege der Schenkung übertragen.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 05/2021)

Zurück