Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer: Verpflegungspauschalen auch bei fehlender erster Tätigkeitsstätte zu kürzen

Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Seit 2020 gelten hier folgende Pauschalsätze: für ganztägige berufliche Auswärtstätigkeiten: 28 EUR pro Tag für berufliche Auswärtstätigkeiten von mehr als acht, aber weniger als 24 Stunden: 14 EUR pro Tag für An- und Abreisetage bei mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeiten: 14 EUR pro Tag Nach dem Einkommensteuergesetz müssen die Pauschalen bei Arbeitnehmern mit erster Tätigkeitsstätte gekürzt werden, wenn ihnen arbeitgeberseitig Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Sofern sämtliche Mahlzeiten eines Tages gestellt werden, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen für diesen Tag komplett. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Mahlzeitengestellung aber auch nicht lohnversteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Verpflegungspauschalen bei einer Mahlzeitengestellung auch dann gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Das Gesetz enthält insoweit eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte und ordnet eine Gleichstellung beider Gruppen an. Geklagt hatte ein Offizier, der an Bord von Schiffen tätig war und dort unentgeltliche Mahlzeiten erhielt, die in seinen Abrechnungen als steuerfreier Sachbezug ausgewiesen wurden. Das Finanzamt hatte die Verpflegungspauschalen aufgrund der Mahlzeitengestellung gekürzt, wogegen der Offizier klagte und - ohne Erfolg - vortrug, dass er über keine erste Tätigkeitsstätte verfüge und daher seine Verpflegungspauschalen ungekürzt zum Abzug bringen dürfe. Hinweis: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus 2020 müssen Verpflegungspauschalen auch dann gekürzt werden, wenn die Mahlzeiten zwar zur Verfügung gestellt, vom Arbeitnehmer aber tatsächlich nicht eingenommen werden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Die Vermittlung sogenannter Schrottimmobilien, die mit maroder Substanz überteuert verkauft werden, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, welche steuerlichen Folgen ein Verzicht der finanzierenden Bank auf Teile einer ausstehenden Darlehensforderung auf Seiten des Eigentümers einer Schrottimmobilie auslöst. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Privatanleger im Jahr 1995 eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von rund 145.000 EUR erworben und über eine Bank voll fremdfinanziert. Der Verkehrswert lag nach einem späteren Gutachten lediglich bei 68.100 EUR. Der Eigentümer verklagte die Bank und machte geltend, dass diese sich die Darlehensansprüche im Wege der arglistigen Täuschung im Zusammenhang mit einer "drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung" verschafft habe. Im Rahmen eines Vergleichs verzichtete die finanzierende Bank darauf, einen Teil der ausstehenden Darlehensforderung zurückzufordern. Das Finanzamt des Vermieters wollte die erlassene Summe aufteilen - und zwar zur Hälfte auf Schadenersatz für den überhöhten Kaufpreis (= Minderung der Bemessungsgrundlage der Abschreibung) und zur anderen Hälfte auf die Rückzahlung von überhöhten Schuldzinsen (= Einnahmen aus Vermietung). Der BFH entschied jedoch, dass das Finanzamt aus dem Vergleich keine einkünfte- bzw. steuererhöhenden Schlussfolgerungen ziehen durfte. Erklärt eine finanzierende Bank, dass sie einen Teil des ausstehenden Anschaffungsdarlehens eines Vermietungsobjekts nicht mehr zurückfordert, liegt keine Erstattung von Schuldzinsen und damit kein Rückfluss von Werbungskosten vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadenersatzansprüche des Eigentümers im Wege der Aufrechnung abgegolten hat. Ein derartiger Verzicht, den die Bank im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausspricht, muss vom Eigentümer auch nicht als sonstige Einkünfte versteuert werden. Auch eine Minderung der Anschaffungskosten der Wohnung kam für den BFH unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt in Frage. Es war nicht feststellbar, dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Forderungen einen Schadenersatz hatte leisten wollen. Es bestand auch kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Verzichtsleistung der Bank und dem Anschaffungsvorgang.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2021)

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