Freibetrag: Wie wird die Schenkungsteuer bei einer Familienstiftung berechnet?

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es gute Gründe. So kann es sein, dass man seinen Nachlass selbst regeln, die Familie absichern oder auch das Vermögen über mehrere Generationen hinweg zusammenhalten möchte. Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer der Freibetrag und die Steuerklasse zu bestimmen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob hierbei auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist. Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann eine Familienstiftung errichtet. Zweck sollte die angemessene Versorgung der Eheleute selbst, ihrer Tochter sowie weiterer, noch nicht geborener Abkömmlinge sein, sofern die vorherige Generation weggefallen wäre. Die Stifter übertrugen der Stiftung Vermögen im Wert von ca. 443.000 EUR. Im Rahmen der Ermittlung des Freibetrags sah das Finanzamt als "entferntest Berechtigten" die weiteren Abkömmlinge an. Es ordnete den Vorgang daher der Steuerklasse I zu und zog einen Freibetrag von 100.000 EUR ab. Die Klägerin begehrte jedoch einen Freibetrag von 400.000 EUR, da zurzeit nur ihre Tochter tatsächlich existiere und es (noch) keine Enkelkinder gebe, die als "entferntest Berechtigte" hätten gelten können. Das FG hielt ihre Klage für unbegründet. Das Finanzamt habe zutreffend auf die potentiell ebenfalls begünstigten Urenkel der Stifter als "entferntest Berechtigte" abgestellt. Für die Ermittlung des Freibetrags sei ausschlaggebend, welche Personen nach der Satzung Vorteile aus der Stiftung erlangen könnten. Der Stiftungszweck ende nicht bereits mit der Begünstigung der zum Errichtungszeitpunkt 22-jährigen Tochter. Vielmehr seien auch deren noch ungeborene Kinder begünstigt. Bei der Bestimmung des Freibetrags kommt es nach Ansicht des FG nicht darauf an, ob die Abkömmlinge bereits geboren sind. Zu den "entferntest Berechtigten" gehörten alle Personen, die nach der Satzung - auch nur theoretisch - in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen könnten. Hinweis: Die Klägerin hat Revision eingelegt, so dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt.Information für: Unternehmerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts können mit bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen - dies betrifft im Wesentlichen diejenigen Bereiche, die keine hoheitlichen Zwecke erfüllen. Beispiel: Eine Stadt betreibt ein Hallenbad. Auf etwaige Gewinne muss die Stadt Körperschaftsteuer zahlen. Verluste können mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Doch was ist, wenn die Stadt den Betrieb, also beispielsweise das Hallenbad, an einen fremden Dritten verpachtet? Dann stellt dies in der Regel einen sogenannten Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art dar, der dieselben Rechtsfolgen wie ein selbst bewirtschafteter Betrieb gewerblicher Art nach sich zieht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch entschieden, dass hier ein weiteres Detail zu berücksichtigen ist: Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte eine Stadt ihr Hallenbad an einen privaten Betreiber verpachtet, der Pächter musste jährlich eine Pachtzahlung leisten. Im Vertrag verpflichtete sich die Stadt jedoch, in monatlichen Raten einen Betriebskostenzuschuss zu zahlen. Das zuständige Finanzamt lehnte vor diesem Hintergrund den aus der Verpachtung resultierenden Verlust als nicht berücksichtigungsfähig ab. Darin bekräftigte der BFH das Finanzamt, denn rein wirtschaftlich betrachtet waren die Betriebskostenzuschüsse und die Pachtzahlungen zu saldieren. Des Weiteren wurden die Betriebskostenzuschüsse - ebenfalls wirtschaftlich betrachtet - an den Pachtzahlungen orientiert. Faktisch trug die Stadt also die Pachtzahlungen selbst und nicht die Pächterin. Mithin konnte auch kein Verpachtungsbetrieb vorliegen. Hinweis: Prüfen Sie die vertraglichen Modalitäten in solchen Fällen genau, vor allem mit dem Fokus auf die wirtschaftlichen Auswirkungen.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 05/2021)

Zurück