Differenzbesteuerung: Beweislast liegt beim Wiederverkäufer von gebrauchten Pkws
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich mit der Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung der Differenzbesteuerung beim Wiederverkauf gebrauchter Pkws beschäftigt.
Hinweis: Die Differenzbesteuerung ist beim Handel mit gebrauchten beweglichen, körperlichen Gegenständen von Bedeutung. In diesen Fällen unterliegt nicht der Verkaufspreis, sondern die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Handelsspanne) der Umsatzsteuer.
Im Streitfall ging es um einen Autohändler, der einen Großteil der Ankäufe unter der Annahme tätigte, dass der jeweilige Verkäufer das Fahrzeug als Privatperson verkauft habe. Daher kamen die unter Privatleuten üblichen Musterverträge zum Einsatz. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht erfüllt seien. Die Verkäufer seien als Händler tätig gewesen. Das hätte der Kläger beim Ankauf erkennen müssen, da die Verkäufer nicht mit den letzten Halterdaten übereingestimmt hätten. Erschwerend kam hinzu, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bei 22 Fahrzeugen keine Daten liefern konnte, weil in den letzten sieben Jahren keine Fahrzeuge mit diesen Fahrgestellnummern im Inland zugelassen waren. Das Finanzamt versagte daher die Anwendung der Differenzbesteuerung im Schätzungswege für etwa 20 % der betroffenen Umsätze.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt und nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt gewesen seien. Zudem sei eine Hinzuschätzung gerechtfertigt, da unzutreffende Fahrgestellnummern festgestellt worden seien und daher keine weiteren Einzelheiten zu den letzten Haltern und Verkäufern hätten ermittelt werden können. Der Wiederverkäufer trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt seien. Nach Auffassung des FG kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung auch nicht aus Vertrauensschutzgründen fingiert werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Wird ein Unternehmen verschenkt, so kann dies sogar teilweise erbschaftsteuerfrei erfolgen, indem der sogenannte Verschonungsabschlag in Anspruch genommen wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch unter anderem, dass bei Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten die Summe der innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb gezahlten Löhne einen bestimmten Prozentsatz der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Aber wie ist es, wenn das Wirtschaftsjahr nicht abgeschlossen ist und die festgestellte Lohnsumme eigentlich nur einen Tag galt? Das Finanzgericht Münster (FG) musste in diesem Fall entscheiden.
Die Klägerin ist eine am 13.08.2014 gegründete Beteiligungsgesellschaft ohne eigene Beschäftigte. Sämtliche Anteile an ihr erwarb R mit Kaufvertrag vom 12.12.2014. Am selben Tag brachte er im Wege einer Kapitalerhöhung sämtliche Anteile an der B-GmbH in die Klägerin ein. Die B-GmbH war mittelbar und unmittelbar an mehr als 50 Gesellschaften beteiligt. Ebenfalls am 12.12.2014 verschenkte R sämtliche Anteile an der Klägerin zu gleichen Teilen an seine drei Kinder. Die vom Finanzamt auf den 12.12.2014 festgestellte Ausgangslohnsumme entsprach der für die B-GmbH. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass die Lohnsumme der B-GmbH nur zeitanteilig anzusetzen sei, das heißt mit 1/365 aufgrund der kurzen Besitzdauer der Anteile.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat bei der Ermittlung der gesondert festzustellenden Ausgangslohnsumme zu Recht die gesamte für die Tochtergesellschaft der Klägerin, die B-GmbH, ermittelte Ausgangslohnsumme zugleich als Ausgangslohnsumme für die Klägerin festgestellt. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, wie die durchschnittliche Lohnsumme einer innerhalb der Fünfjahresfrist neugegründeten Vorratsgesellschaft zu ermitteln ist, wenn noch kein Wirtschaftsjahr abgeschlossen wurde. Neben den Vergütungen für etwaige Beschäftigte der Klägerin (im Streitfall waren dies 0 EUR) waren entsprechend ihrer Beteiligungsquote von 100 % an der B-GmbH die Lohnsummen dieser nachgeordneten Beteiligungsgesellschaft anzusetzen. Dabei war die für die B-GmbH festgestellte Ausgangslohnsumme unverändert zu übernehmen. Eine zeitanteilige Kürzung war nicht vorzunehmen.Information für: Unternehmerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 05/2021)