Schenkung: Lässt sich ein Antrag auf Optionsverschonung begrenzen?

Wer Betriebsvermögen erbt, kann einen Antrag auf Optionsverschonung stellen. Da dieser Antrag unwiderruflich ist, sollte die Nachfolge sorgfältig und mit Weitblick geplant werden. Bei der Optionsverschonung kann das begünstigte Vermögen vollständig von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit sein. Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Optionsverschonung bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen jeweils isoliert oder einheitlich anzuwenden ist. Die Klägerin hatte von ihrer Mutter zum 31.12.2010 schenkweise Beteiligungen an vier KGs erhalten. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest. Dabei wurde die "Regelverschonung" in Höhe von 85 % gewährt. Die Klägerin beantragte die Optionsverschonung für die Beteiligungen. Daraufhin stellte das Finanzamt für die Beteiligungen jeweils den Wert des Anteils am Betriebsvermögen und die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gesondert fest. Dabei wurde für drei KGs eine Verwaltungsvermögensquote von unter 10 % und für eine KG eine Quote von über 10 % ermittelt. Das Finanzamt änderte die Bescheide und gewährte für drei Anteile die Steuerbefreiung von 100 % (Optionsverschonung). Auf den vierten Anteil wandte es weder die Regel- noch die Optionsverschonung an, so dass dieser Erwerb mit dem festgestellten Wert als voll steuerpflichtig berücksichtigt wurde. Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt die Steuerbefreiung für die vierte Beteiligung zu Recht verwehrt. Bei dieser Beteiligung sei die Höhe des zulässigen Anteils des Verwaltungsvermögens, nämlich maximal 10 %, überschritten gewesen. Die Verwaltungsvermögensquote sei bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten gesondert für jede wirtschaftliche Einheit, das heißt jede Beteiligung, zu ermitteln. Der Antrag auf die Optionsverschonung habe bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur einheitlich für sämtliche erworbenen wirtschaftlichen Einheiten gestellt werden können. Ein "Rückfall" auf die Begünstigung in Höhe von 85 % (Regelverschonung) hinsichtlich des vierten Kommanditanteils, der zwar nicht die Voraussetzungen der Optionsverschonung, wohl aber die Voraussetzungen der Regelverschonung erfülle, sei nicht möglich. Hinweis: Die Klägerin hat Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die Verwaltungsvermögensquote und die Optionsverschonung jeweils isoliert für jede wirtschaftliche Einheit oder einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten zu ermitteln bzw. anzuwenden sind.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Eltern können für ihr volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen, wenn sich das Kind noch in einer Berufsausbildung befindet oder seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen kann. Hinweis: Ein Kindergeldanspruch nach der zweiten Fallvariante besteht nur, wenn sich das Kind auch ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Dieses Bemühen muss die Familie beim Finanzamt glaubhaft machen. Die pauschale Aussage, das Kind sei ausbildungswillig gewesen, reicht für die Kindergeldzahlung nicht aus. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann beispielsweise durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, wonach das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Kind kindergeldrechtlich nicht als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt werden kann, wenn es auf unbestimmte Zeit erkrankt ist. Dem Verfahren lag der Fall eines volljährigen Sohnes zugrunde, der sich nach seinem Schulabbruch wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand. Der Vater wollte aufgrund der Ausbildungsplatzsuche Kindergeld beziehen. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass das Ende der Erkrankung des Sohnes noch nicht absehbar war. Der BFH urteilte, dass der Sohn nicht als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden kann. Eine solche Einordnung komme bei einem kranken Kind nur in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar sei. Dies war in dem strittigen Kindergeldzeitraum nicht der Fall. Die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reichte nach Ansicht des BFH nicht aus. Hinweis: Der Kindergeldanspruch ist für den Vater allerdings noch nicht endgültig verloren, denn der BFH verwies die Sache zurück an das Finanzgericht, weil noch zu prüfen ist, ob der Sohn womöglich als behindertes Kind berücksichtigt werden kann.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2021)

Zurück