Spenden an Parteien: Arbeitseinsatz im Wahlkampf als Sonderausgabe absetzbar
Wer seine Partei im Superwahljahr 2021 mit Geldspenden oder Arbeitseinsätzen unterstützt hat, kann sein Engagement in vielen Fällen von der Einkommensteuer absetzen. Es gelten hierbei folgende steuerliche Regelungen:
Geldspende: Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR) können zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung: bis 1.650 EUR). Parteispenden, die über den jährlichen Betrag von 1.650 EUR (bzw. 3.300 EUR) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als "reguläre" Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR).
Hinweis: Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis jeweils 300 EUR (bis 2020: 200 EUR) reicht zum Abzug ein vereinfachter Nachweis für das Finanzamt, beispielsweise ein PC-Ausdruck der Buchungsbestätigung. Eine amtliche Spendenquittung (umgangssprachlich Spendenbescheinigung oder Spendenquittung) ist also nicht nötig. Generell müssen die Nachweise zudem nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt den Steuerzahler dazu auffordert.
Arbeitseinsatz: Wer sich ehrenamtlich für eine Partei engagiert und beispielsweise Plakate klebt, Flyer verteilt oder Wahlkampfpartys organisiert, kann sogar die "geschenkte Arbeitszeit" als Spende absetzen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Wahlkampfhelfer im Vorfeld schriftlich mit der Partei eine angemessene Vergütung vereinbart hat und im Anschluss an die Tätigkeit bedingungslos auf das Geld verzichtet. In diesem Fall erhält er eine Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe abziehen.
Aufwandsentschädigung: Ehrenamtliche Wahlhelfer erhalten für einen Einsatz am Tag der Wahl ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Bei Bundestags- und Europawahlen sind das bis zu 25 EUR pro Wahlhelfer und bis zu 35 EUR für Wahlvorstände. Zwischen 15 EUR und 50 EUR erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer und -vorstände bei Landes- und Kommunalwahlen. Es handelt sich bei diesen Zahlungen um eine Aufwandsentschädigung für eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit. Sie sind daher steuerfrei und müssen in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 04.02.2021 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Bereits im Jahr 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als Lieferung von Wasser im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.
Das BMF hat diese BFH-Rechtsprechung nunmehr übernommen und erörtert, welche Leistungen unter "Legen von Hauswasseranschlüssen" zu verstehen sind. Demnach fallen darunter alle Leistungen, die der Unternehmer, der den Anschluss verlegt, gegenüber seinem Leistungsempfänger erbringt - inklusive der üblichen Nebenleistungen (z.B. Bodenaushub). Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei es unerheblich, ob die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolge. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei zudem auf der Seite des Leistungsempfängers eine Personenidentität nicht notwendig.
Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass liegt beim Legen von Hausanschlüssen durch das Versorgungsunternehmen eine Bauleistung vor, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt. Die Verwaltungsauffassung stimmt in diesem Fall mit der BFH-Rechtsprechung überein und bedarf hier keiner Änderung. Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist allein, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist. Sofern ein Entgelt für das Legen des Hauswasseranschlusses vorliegt, unterliegt auch die dieser Zahlung zugrundeliegende Leistung dem ermäßigten Steuersatz.
Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen durch den Wasserversorger sind ebenfalls ermäßigt zu besteuern.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen das bisherige BMF-Schreiben vom 07.04.2009 angewandt wird.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2021)