KöMoG: Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung

Das mit Spannung erwartete "Check-the-box"-Verfahren für deutsche Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften hat der Gesetzgeber in diesem Jahr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) umgesetzt. Danach können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Kalenderjahr 2022 wählen, ob sie wie bisher (das heißt, der Gewinn wird für steuerliche Zwecke unter den Gesellschaftern verteilt) oder wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden wollen. Letzteres bietet den Vorteil, dass die zivilrechtlichen Vorteile einer Personengesellschaft erhalten bleiben (z.B. geringere Auflagen bei Publizitätspflichten) und gleichwohl die steuerlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft genutzt werden können. Schon kurz nach Einführung dieser Optionsmöglichkeit wurden in den Fachzeitschriften unzählige Fachaufsätze mit Detailfragen veröffentlicht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Ende September den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, in dem versucht wird, auf viele dieser Fragen einzugehen und eine einheitliche Vorgehensweise festzulegen. Dabei ist deutlich erkennbar, dass das BMF die Fragestellungen der Praxis zur Kenntnis genommen hat. So wurde in der Literatur zum Beispiel umfangreich diskutiert, wie mit vorhandenem Sonderbetriebsvermögen zu verfahren ist. Dieses muss nämlich vor der Option zur Körperschaftsbesteuerung "entsorgt" werden, sei es durch Entnahme, Übertragung in ein anderes Betriebsvermögen oder Übertragung auf die optierende Personengesellschaft. Das BMF hat bestätigt, dass eine Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf die Personengesellschaft in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Option unschädlich ist und den übrigen Übertragungsvorschriften vorgeht. Das ist wichtig, weil so keine Sperrfristen ausgelöst werden. Hinweis: Der Entwurf wurde einem ausgewählten Adressatenkreis zur Stellungnahme übersandt. Abzuwarten bleibt nun, wie viel von dem Entwurf tatsächlich im finalen Schreiben enthalten sein wird.Information für: Unternehmerzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Die Vergütung, die ein Aufsichtsratsmitglied eines Sportvereins für seine Tätigkeit erhält, unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Das hat das Finanzgericht Köln (FG) rechtskräftig entschieden. Im Streitfall klagte ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins. Er erhielt ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das Finanzamt beurteilte das Budget als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und setzte hierfür Umsatzsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG stellte klar, dass der Kläger mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei. Ein Aufsichtsratsmitglied gelte nur dann als Unternehmer, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das damit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor. Die Umsatzsteuerfestsetzung sei daher aufzuheben. Hinweis: Die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern wird in Deutschland bislang als selbständig angesehen, so dass das Mitglied aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Unternehmer ist und seine Tätigkeit der Umsatzsteuer unterworfen wird. Diese Auffassung vertrat in der Vergangenheit auch der Bundesfinanzhof. Das FG setzt hier erstmalig die EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2019 um, die zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung ergangen ist. Vorteilhaft ist die Anwendung des FG-Urteils insbesondere für Unternehmen mit eingeschränktem oder keinem Vorsteuerabzug. Wir beraten Sie gern.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2021)

Zurück