Vorsteuerabzug: Angaben zum Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum in Rechnungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung geäußert. Damit setzt das BMF die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um, nach der sich der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung (als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug) im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann.
Der BFH hatte bereits 2018 entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann. Das ist der Fall, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ein Jahr später hat der BFH diese Auffassung noch einmal bestätigt.
Das BMF hat nun klargestellt, dass Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten, nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind. Der Vorsteuerabzug ist dann nur ausnahmsweise möglich, wenn das Finanzamt über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen. Zweifel sind nach Auffassung des BMF insbesondere dann gegeben, wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum
nicht branchenüblich ist,
eine zeitnahe Abrechnung nicht regelmäßig durchgeführt wird oder
sonstige Zweifel bestehen.
Das BMF hat auch zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung Stellung genommen. Diese muss nicht nur eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, sondern zusätzlich Rückschlüsse auf den Leistungsort und die Steuerpflicht zulassen.
Zudem ist der Vorsteuerabzug unzulässig, sofern der Rechnungsaussteller einen Gewerbebetrieb vortäuscht, ohne tatsächlich Leistungen mit dem vermeintlichen Leistungsempfänger ausgetauscht zu haben (Strohmanngeschäfte).
Hinweis: Die Umsetzung der BFH-Rechtsprechung ist zu begrüßen, da nun in Einzelfällen der Vorsteuerabzug gerettet werden kann. Das gilt zum Beispiel für Fälle, in denen korrigierte Rechnungen nicht mehr eingeholt werden können.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Wenn man nicht gerade einen freien Beruf ausübt, unterliegt man als Unternehmer neben der Einkommen- auch der Gewerbesteuer. Allerdings gibt es im Gesetz einige Befreiungstatbestände, aufgrund derer keine Gewerbesteuer anfällt. So gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit dort unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden. Im vorliegenden Streitfall musste das Finanzgericht Bremen (FG) darüber urteilen, ob ein solcher Befreiungstatbestand vorlag oder nicht.
Die Klägerin betreibt eine Aus- und Fortbildungsstätte im Bereich der Psychotherapie. Die dreijährige Ausbildung dort umfasst neben einer praktischen Tätigkeit, einer theoretischen Ausbildung und einer Selbsterfahrung auch eine praktische Ausbildung. Die Klägerin gab hinsichtlich der Zahlungen, die die Krankenkassen als Vergütung für die von den Auszubildenden durchgeführten Behandlungen geleistet hatten, keine Gewerbesteuererklärungen ab. Das Finanzamt war nach einer Außenprüfung für die Jahre 2012, 2014 und 2015 der Ansicht, dass die Erlöse der Klägerin aus der Behandlung von Patienten durch Auszubildende im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten der Gewerbesteuer unterlägen. Die Erlöse seien nicht von der Gewerbesteuer befreit, da die zugrundeliegenden Leistungen nicht unmittelbar dem Aus- und Fortbildungszweck dienten.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Für die Jahre 2010 bis 2014 waren private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, soweit ihre Leistungen gleichzeitig von der Umsatzsteuer befreit waren. Die Klägerin ist eine solche berufsbildende Einrichtung und die dem Streitfall zugrundeliegenden Leistungen waren auch von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung umfasst dabei auch die Leistungen, die die Auszubildenden im Rahmen der von ihnen durchzuführenden praktischen Heilbehandlungen erbringen. Die erbrachten Leistungen dienen einerseits der Ausbildung der Teilnehmer und andererseits auch der Behandlung der Patienten. Auch für das Jahr 2015 liegen die Voraussetzungen einer Gewerbesteuerfreiheit der im Streit befindlichen Zahlungen an die Klägerin vor.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 05/2021)