Gewinnabgrenzung in der Bilanz: Aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringem Aufwand zu bilden

Zur periodengerechten Gewinnabgrenzung müssen bilanzierende Unternehmen sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Fallen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag an, die erst nach diesem Stichtag als gewinnmindernder Aufwand zu erfassen sind, ist ein aktiver RAP zu bilden. Hierüber wird die gewinnmindernde Wirkung in die nächste Periode verschoben. Umgekehrt ist ein passiver RAP zu bilden, wenn eine Zahlung beim Unternehmer eingeht, die sich erst in einer späteren Periode als gewinnerhöhende Einnahme auswirken soll. Mit Fragen der zutreffenden Rechnungsabgrenzung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Fall eines Gewerbetreibenden befasst. Dieser hatte zahlreiche Kleinbeträge im Zahlungsjahr direkt als Betriebsausgaben verbucht (ohne Rechnungsabgrenzung), darunter Aufwendungen für Haftpflichtversicherung, Werbung und Kfz-Steuer. Sämtliche Einzelpositionen führten pro Jahr zu einer Summe zwischen 1.315 und 1.550 EUR. Das Finanzamt war der Auffassung, dass auch diese vorausgezahlten Kleinbeträge aktiv abzugrenzen seien, so dass es zu Gewinnerhöhungen kam. In erster Instanz entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass wegen der geringen Bedeutung der Aufwendungen keine RAP gebildet werden mussten. Es orientierte sich dabei an der damaligen Wertgrenze von 410 EUR, die für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern galt (aktuell: 800 EUR netto). In zweiter Instanz trat der BFH dieser Meinung jedoch entgegen und urteilte, dass das Finanzamt zu Recht aktive RAP gebildet hatte. Hinweis: Das Einkommensteuergesetz enthält ein abschließendes Aktivierungsgebot für entsprechende Ausgaben; ein Wahlrecht besteht nicht. Die Pflicht zur Bildung von RAP ist nicht auf wesentliche Fälle beschränkt, so dass es an einer rechtlichen Grundlage fehlt, bei Aufwendungen von geringer Bedeutung ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven RAP einzuräumen.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat am 09.02.2021 eine Pressemeldung mit Hinweisen zum Brexit und dessen Folgen für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren veröffentlicht. Die EU-Mitgliedschaft Großbritanniens wurde mit Ablauf des 31.01.2020 beendet. Das BZSt informiert aktuell darüber, welche Übergangsregelungen zwischen der EU und Großbritannien vereinbart worden sind. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien waren bis zum 31.12.2020 unverändert weiter gültig. Anträge auf Vorsteuervergütung aus und nach Großbritannien, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, können nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie bis zum 31.03.2021 gestellt werden. Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist somit nicht am 30.09.2021, sondern bereits sechs Monate früher. Geht ein Antrag verspätet ein, muss mit einer Ablehnung gerechnet werden. Für die Zeit nach dem 31.03.2021 wird das BZSt über neue Bestimmungen informieren.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 05/2021)

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