Physiotherapie: Leistungserbringung ohne ärztliche Verordnung?
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen entschieden, die ohne ärztliche Verordnung erbracht werden.
Die Klägerin ist eine Gesundheitsdienstleisterin im Bereich der Physiotherapie. In ihren Umsatzsteuererklärungen behandelte sie die physiotherapeutischen Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (Selbstzahler), als umsatzsteuerfrei. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen; eine fortlaufende Verordnung sei nicht erforderlich. Zudem seien auch gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (z.B. Reha-Sport, bestimmte zertifizierte Kurse, Wärme- und Kältetherapie) nicht umsatzsteuerpflichtig, denn sie hätten mit steuerfreien Heilbehandlungen zusammengehangen.
Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, die Klägerin habe für ihre Umsätze mit Selbstzahlern den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen. Die übrigen Leistungen stellten keine unselbständigen Nebenleistungen, sondern optionale Leistungen dar.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Leistungen im Bereich des Reha-Sports sind als steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin zu qualifizieren. Dies wurde durch die ärztlichen Verordnungen nachgewiesen. Die Erlöse von Selbstzahlern waren teilweise steuerfrei. Der Therapiezweck war allerdings nur in den Fällen nachgewiesen, in denen
bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen hatte und
spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden war.
Hinsichtlich der übrigen Leistungen hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen.
Hinweis: Physiotherapeuten, die nicht zugleich Heilpraktiker sind, müssen den therapeutischen Zweck der Behandlung nachweisen. Bei Selbstzahlerleistungen sollten sie sich vor Beginn der Behandlung eine ärztliche Verordnung vorlegen lassen. Sofern eine Erkrankung chronisch ist, sollte die Notwendigkeit der Therapie spätestens nach einem Jahr erneut von einem Arzt bescheinigt werden.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Das "Corona-Jahr" 2020 hat diverse steuerliche Neuerungen mit sich gebracht, die für die Einkommensteuererklärung 2020 relevant sind und nicht nur auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind:
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Bislang lag der Entlastungsbetrag bei 1.908 EUR pro Jahr und erhöhte sich ab dem zweiten Kind um jeweils 240 EUR. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 hat der Steuergesetzgeber den Grundbetrag auf 4.008 EUR angehoben. Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 EUR zahlen aufgrund dieser Anhebung allein für 2020 rund 761 EUR weniger Einkommensteuer (inklusive Solidaritätszuschlag).
Homeoffice-Pauschale: Arbeitnehmer, die im vergangenen Jahr im Homeoffice tätig waren, können erstmals die neue Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR geltend machen (je 5 EUR pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte - wenn auch nur kurzzeitig - aufgesucht worden ist, darf keine Pauschale angesetzt werden. Für diese Tage kann aber die Pendlerpauschale abgerechnet werden.
Berufliche Auswärtstätigkeit: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wurden von 24 EUR auf 28 EUR (bei Abwesenheiten von 24 Stunden) und von 12 EUR auf 14 EUR (für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden) angehoben. Arbeitnehmer mit beruflichen Auswärtstätigkeiten können somit höhere Werbungskosten abrechnen als bisher. Berufskraftfahrer erhalten für jeden Kalendertag, für den sie einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale haben, eine zusätzliche Pauschale von 8 EUR, wenn sie in ihrer Lkw-Kabine übernachtet haben.
Pflichtveranlagung für Kurzarbeiter: Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 in Kurzarbeit waren, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn sie Kurzarbeitergeld von mehr als 410 EUR erhalten haben. Das steuerfreie Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, so dass der persönliche Steuersatz steigt, der auf die übrigen Einkünfte entfällt.
Energetische Baumaßnahmen: Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus, der in der Anlage "Energetische Maßnahmen" beantragt werden kann. Pro Objekt beträgt die Ermäßigung maximal 40.000 EUR. Der Steuerabzug verteilt sich auf drei Jahre, abzugsfähig sind jeweils 7 % der Aufwendungen im ersten und zweiten sowie 6 % im dritten Jahr. Bitte sprechen Sie uns an, wir erklären Ihnen gern die Details!
Neue Formulare für Rentner: Die bisherige Anlage R wurde in drei Anlagen aufgeteilt. Die Anlage R gilt wie bisher für gesetzliche und private Renten aus dem Inland. Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersvorsorge (Riester- und Betriebsrenten) werden in der neuen Anlage R-AV/bAV erklärt. Renten und Leistungen aus ausländischen Versicherungen, Verträgen und betrieblichen Versorgungseinrichtungen müssen künftig in der neuen Anlage R-AUS angegeben werden.
Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2021)