Haarausfall: Transplantation von Haarwurzeln

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat kürzlich entschieden, dass Transplantationen von Haarwurzeln zur Behandlung von Haarausfall umsatzsteuerpflichtig sind. Der Kläger ist ein niedergelassener Chirurg, der sich auf die Behandlung von Hautproblemen und insbesondere auf die Transplantation von patienteneigenen Haarwurzeln spezialisiert hat. Er betrachtete diese Transplantationen als medizinische Heilbehandlungen, die der Umsatzsteuerbefreiung unterlägen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig seien. Dem hat das FG zugestimmt, weil es sich um eine kosmetische Behandlung handle, die dem Regelsteuersatz unterliege. Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt würden, seien zwar steuerfrei. Eine Haarwurzeltransplantation diene aber nicht der Heilung. Eine therapeutische Zielsetzung fehle. Die Transplantation führe in erster Linie zu einem kosmetisch-ästhetischen Ergebnis. Auch der Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) führe zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH hatte 2013 entschieden, dass kosmetische Eingriffe nur dann umsatzsteuerfrei sind, wenn sie Teil einer umfassenden Gesamtbehandlung aufgrund einer Krankheit oder Verletzung sind. Dieser Auffassung schloss sich 2014 auch der Bundesfinanzhof (BFH) an. Hinweis: Die Revision beim BFH wurde zugelassen.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 12/2021)
Im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie wurden deutschlandweit 60 Impfzentren eingerichtet, in denen sich zahlreiche ehrenamtliche Helfer bei der Umsetzung der Impfstrategie engagieren. Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich nun auf Steuervergünstigungen für diesen Personenkreis geeinigt. Nach einer neuen Pressemitteilung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen können Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, ihre Einkünfte wie folgt steuerfrei stellen lassen: Übungsleiterpauschale: Wer nebenberuflich in einem Impfzentrum Aufklärungsgespräche führt oder beim Impfen selbst beteiligt ist, kann in seinen Einkommensteuererklärungen 2020 und 2021 die Übungsleiterpauschale in Abzug bringen. Sie beträgt maximal 2.400 EUR für das Jahr 2020 und maximal 3.000 EUR für das Jahr 2021. Bis zu diesem Betrag bleiben demnach alle Einkünfte aus dem nebenberuflichen Engagement steuerfrei. Ehrenamtspauschale: Wer nebenberuflich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren arbeitet, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese liegt für das Jahr 2020 bei maximal 720 EUR, seit 2021 sind bis zu 840 EUR steuerfrei. Hinweis: Abseits von Impfzentren kann die Übungsleiterpauschale beispielsweise von Übungsleitern, Trainern in Sportvereinen, Chorleitern oder Ausbildern bei der freiwilligen Feuerwehr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst bzw. Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Die Tätigkeit muss zudem gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern und darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden. Die Ehrenamtspauschale lässt sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen, beispielsweise für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit, oder in einem sogenannten Zweckbetrieb ausgeübt wird.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 05/2021)

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