Wahlrecht: Ausschlussfrist zur Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen rechtens
In den letzten Jahren hat sich bei den Finanzämtern einiges hinsichtlich der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und anderem getan. Es wurde neben der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen in bestimmten Fällen auch die Pflicht zur Übermittlung der Bilanz auf elektronischem Weg eingeführt. Eine Ausnahme von der Verpflichtung hierzu besteht nur, wenn eine Übermittlung dem Steuerpflichtigen persönlich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Wann das der Fall ist, darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Klägerin war eine GmbH für verschiedenste Dienstleistungen. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war A. Er erhielt von der GmbH in 2016 ein Jahresgehalt von ca. 6.400 EUR. Der Verlust der GmbH in diesem Jahr betrug rund 4.100 EUR. Die Klägerin übermittelte die Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt. Für 2016 beantragte sie die Befreiung von der Pflicht, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) per Datenfernübertragung einzureichen. Die von ihr eingesetzte Software sei dazu nicht in der Lage. Zwar könne mit Hilfe eines Tools eine E-Bilanz erstellt werden, wie dies auch bereits für das Jahr 2015 erfolgt war. Allerdings seien dafür etwa vier Arbeitstage benötigt worden. Die Beauftragung eines Steuerberaters würde ca. 2.000 EUR kosten, die Umstellung der Buchführung zu rund 270 EUR jährlichen Mehrkosten führen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
Die Klage vor dem FG war allerdings erfolgreich. Nach dem Gesetz kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Liegt eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor, so besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Verzicht der Finanzbehörde auf elektronische Übermittlung des Inhalts der E-Bilanz. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Befreiung von dieser Übermittlungspflicht erfüllt. Nach Auffassung des FG ist ihr die elektronische Übermittlung für das Jahr 2016 wirtschaftlich nicht zumutbar. Die Klägerin hat keinen Steuerberater und erstellt die Buchführung mit einem im Jahr 2010 angeschafften Computerprogramm. Damit können der Jahresabschluss sowie die GuV auf Papier erstellt werden. Die Schaffung der technischen Möglichkeiten für die elektronische Übermittlung wäre nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich. Die Klägerin ist aber aufgrund des Umsatzes und Gewinns der Jahre 2014 bis 2018 ein Kleinstbetrieb, dem es wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, diese Investition vorzunehmen.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2021)
Ein Unternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, kann eine Kürzung des Gewerbeertrags beantragen. Das bedeutet, dass dann unter Umständen gar keine Gewerbesteuer anfällt. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings sehr streng. Es gibt nur wenige Tätigkeiten, wie etwa die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen, die eine Kürzung ermöglichen. Wenn aber nur zu einem geringen Prozentsatz eine "unzulässige" Tätigkeit ausgeübt wird, ist dann die gesamte Kürzung ausgeschlossen? Darüber hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu entscheiden.
Die Klägerin, eine Genossenschaft, war in den Jahren 2014 bis 2016 ausschließlich mit der Vermietung von Grundstücken befasst und hatte daher Anträge auf Kürzung des Gewerbeertrags gestellt. Neben Wohnungen wurden auch gewerbliche Flächen vermietet. Eine gewerbliche Mieterin hatte ein Ladengeschäft gemietet, in welchem sie Gewinne unterhalb des gewerbesteuerlichen Freibetrags erwirtschaftete. Im Jahr 2014 wollte diese Mieterin zusätzlich eine Wohnung mieten. Wohnungen wurden aber in erster Linie an Genossenschaftsmitglieder vermietet. Daher kaufte die Mieterin im Dezember 2014 einen Genossenschaftsanteil und bezog eine Wohnung. Der Anteil der Mieterin an der Genossenschaft betrug weniger als 0,1 %. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass eine Kürzung des Gewerbeertrags für die Genossenschaft ausgeschlossen sei.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Demnach erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für die Kürzung des Gewerbeertrags. Zwar diente der Grundbesitz teilweise dem Gewerbebetrieb einer Genossin. Allerdings war diese zu weniger als 1 % an der Genossenschaft beteiligt. Diese Beteiligung war von geringer Bedeutung und die Mieterin selbst war nicht mit Gewerbesteuer belastet. Es handelte sich zudem um einen Einzelfall. Ein Ausschluss von der begünstigenden Kürzung wäre unverhältnismäßig und daher unangemessen gewesen.
Hinweis: Auch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Reichweite der Norm dahin gehend eingeschränkt, dass die Versagung der Begünstigung nicht anzuwenden ist, wenn der Gesellschafter, der den überlassenen Grundbesitz nutzt, Einkünfte erzielt, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Dies trifft im Besprechungsfall zu, so dass die Kürzung vorgenommen werden konnte.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z.B. Smartphones) sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen sind steuerfrei. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Berücksichtigung von Telefonkosten für Mobilfunkverträge und dem Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs auseinandergesetzt.
Im Rahmen einer Optimierung ihres Entlohnungssystems beabsichtigte die Klägerin, ihren Mitarbeitern ab dem Jahr 2015 Sachzuwendungen und Aufwandsentschädigungen zu gewähren. Unter anderem wollte sie ihnen Mobiltelefone zur privaten Nutzung überlassen. Die Telefone sollten im Eigentum der Klägerin verbleiben. Der Kostenersatz sollte steuerfrei bleiben. Hierzu schloss die Klägerin Kaufverträge zum Erwerb der ursprünglich den Arbeitnehmern gehörenden Mobiltelefone ab. Die jeweiligen Kaufpreise betrugen zwischen 1 EUR und 6 EUR. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Mobilfunkkosten bis zu einer bestimmten Höhe übernommen werden. Die Arbeitnehmer mussten die Kosten nachweisen. Der Überlassungsvertrag war an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Überlassung lohnsteuerpflichtig ist.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Übernahme der Telekommunikationskosten für die private Handynutzung der Arbeitnehmer konnte steuerfrei erfolgen. Bei den Telekommunikationsgeräten handelte es sich um betriebliche Geräte der Arbeitgeberin, die privat genutzt wurden. Im Streitfall hatte die Klägerin die Geräte von den Arbeitnehmern erworben. Sie war damit zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Geräte geworden. Hinsichtlich der Übereignung der Mobiltelefone lag auch kein Scheingeschäft vor. Der Steuerfreiheit steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin für von den Arbeitnehmern abgeschlossene und auf deren Namen laufende Mobilfunkverträge die Verbindungsentgelte übernommen hat. Zu welchem Preis sie ihren Arbeitnehmern die Mobiltelefone abgekauft hat, ist ebenfalls unerheblich. Auch einen Gestaltungsmissbrauch haben die Richter verneint.
Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Nun bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird.
Gerne informieren wir Sie ausführlich darüber, welche steuerfreien Gehaltsextras Sie zur Mitarbeiterbindung einsetzen können.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit den für die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen geltenden Fristen auseinandergesetzt. Das Gericht hat diese Fristen nicht grundsätzlich verworfen.
Ein Unternehmer hat bei Anschaffung eines Gegenstands bzw. Gebäudes ein Wahlrecht, ob eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Dieses Wahlrecht ist bereits bei der Anschaffung auszuüben. Aus praktischen Gründen ist jedoch eine zeitnahe Zuordnung auch noch mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung möglich. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Abgabefrist (31.07. des Folgejahres) einzuhalten. Wird die Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Finanzamt dokumentiert, geht die Behörde davon aus, dass der Gegenstand nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist. Die Folge ist die endgültige Versagung des Vorsteuerabzugs.
Der BFH hatte Fragen der Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen für Zwecke des Vorsteuerabzugs in zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Damit sollte geklärt werden, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen darf, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzverwaltung erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde. Zudem sollte geklärt werden, welche Rechtsfolgen bei Fristversäumnis eintreten.
Der EuGH hat diese feste Zuordnungsfrist nicht grundsätzlich aus unionsrechtlichen Gründen verworfen und überlässt nun die Entscheidung über die Frage der Frist für eine Dokumentation der Zuordnungsentscheidung dem BFH.
Ein Verstoß gegen die formellen Anforderungen darf laut EuGH nicht zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führen. Ein Verstoß gegen die Dokumentationsfrist allein darf den Unternehmer aber nicht daran hindern, den sicheren Nachweis für eine Zuordnungsentscheidung zum Zeitpunkt der Anschaffung zu führen. Der BFH wird nun prüfen, ob eine feste Zuordnungsfrist verhältnismäßig ist, um das Ziel der Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu erreichen. Ferner ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung auch andere Sanktionsmaßnahmen gegen säumige Steuerpflichtige hat.
Hinweis: Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet. Bis dahin sollte die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen (in der Regel 31.07. des Folgejahres) für die Dokumentation der Zuordnung zum Unternehmensvermögen weiterhin eingehalten werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übertragen werden, gehen grundsätzlich sämtliche Verluste der Kapitalgesellschaft unter. Von dieser oftmals als drastisch empfundenen Regelung gibt es einige Ausnahmen. Die wohl wichtigste sieht vor, dass der Verlust nicht untergeht, wenn man einen Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags stellt.
Damit verpflichtet man sich gleichzeitig, den - zum Zeitpunkt des Antrags - bestehenden Geschäftsbetrieb unverändert so lange fortzuführen, wie der fortführungsgebundene Verlustvortrag besteht. Verändert man innerhalb dessen Existenz den tatsächlichen Betrieb (z.B. durch Erweiterung oder Wegfall von operativen Bereichen), entfällt der Verlustvortrag. Durch diese Regelung sind Auslegungsprobleme vorprogrammiert: Das Gesetz versucht lediglich ganz abstrakt zu definieren, in welcher Form der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden muss.
Zu diesem und zu anderen Punkten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun endlich ein Schreiben veröffentlicht, das dem Praktiker nicht nur konkretere Hinweise an die Hand gibt, sondern das auch zahlreiche Beispiele enthält. Es stellt faktisch einen Leitfaden für die Umsetzung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags dar. Dabei geht die Anweisung sowohl auf formelle Punkte ein (Wie ist der Antrag korrekt zu stellen?) als auch auf materielle Punkte. So wird auch präzisiert, was ein schädliches Ereignis für die Fortexistenz des Verlustvortrags ist.
Hinweis: So gut das alles auch klingen mag, es gibt doch einen kleinen Makel: Kürzlich wurde das Gewerbesteuergesetz ebenfalls um eine Regelung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags ergänzt. Darauf geht das BMF mit keinem Wort ein.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 06/2021)
Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist in § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz geregelt. Die Vorschrift erfasst drei Personenkreise:
Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Begünstigt sind Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Deren Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): Der Auslandszuschlag (§ 53 BBesG), der Mietzuschuss (§ 54 BBesG), die Zulage für besondere Erschwernisse (§ 47 BBesG), der Auslandsverwendungszuschlag (§ 56 BBesG) und der Kaufkraftausgleich (§ 55 BBesG).
Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: Die Steuerbefreiung erfasst auch Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Begünstigt sind hiernach beispielsweise die Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V., der Max-Planck-Gesellschaft und des Goethe-Instituts.
Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft bleibt (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei. Die Befreiung wird also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst nach § 55 BBesG gezahlt werden könnte.
Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.
Mit Schreiben vom 09.04.2021 hat das Bundesfinanzministerium nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2021 (mit Zeitraum ab dem 01.01.2020) veröffentlicht.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2021)