Ehrenamtliche Richtertätigkeit: Bereits die Anklage führt zur Amtsentbindung

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen (§ 25 Umsatzsteuergesetz) geändert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass umfangreich anzupassen, und kürzlich hierzu einen Entwurf veröffentlicht. Im Fokus der gesetzlichen Änderungen stand die Anwendung der Sonderregelung für Reiseleistungen für den B2B-Bereich. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Sonderregelung war aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit eine Anpassung an die EuGH-Rechtsprechung geboten. Die Sonderregelung kommt nach der neuen Fassung auch zur Anwendung, wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers (sogenannte B2B-Geschäfte) bestimmt sind. Zudem umfassten die gesetzlichen Änderungen die Aufhebung der Gesamtmargenbildung. Die Möglichkeit, eine Gesamtmarge als Bemessungsgrundlage zu bilden, wurde abgeschafft. Diese Regelung ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden. Damit soll Betroffenen genügend Zeit gegeben werden, ihre Buchungssysteme sowie ihre betrieblichen Abläufe umzustellen. Das BMF möchte daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass umfangreich ändern und hat die novellierte Fassung bereits den Verbänden und interessierten Kreisen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Hinweis: Der Entwurf des Erlasses ist auf der Homepage des BMF einsehbar.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 07/2021)
Während Normalbürger beim Kauf von Grundstücken, Wohnungen und Häusern unweigerlich einem Grunderwerbsteuerzugriff von bis zu 6,5 % des Kaufpreises ausgesetzt sind, haben Investoren bei millionenschweren Immobilientransaktionen in der Vergangenheit erhebliche Steuerschlupflöcher ausgenutzt. Mittels sogenannter Share Deals wurde die Steuer immer wieder umgangen. Bei Share Deals werden nicht die Immobilien selbst verkauft, sondern Anteile an den grundbesitzenden Unternehmen. Bundestag und Bundesrat haben daher ein Gesetz beschlossen, das die Hürden für Share Deals bei der Grunderwerbsteuer ab dem 01.07.2021 deutlich erhöht. Die zentralen Bestandteile des nun geänderten Grunderwerbsteuergesetzes im Überblick: Neuer Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften: Nach bislang gültiger Rechtslage wurden Gesellschafterwechsel an grundbesitzenden Personengesellschaften in Höhe von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen (innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren) steuerlich erfasst. Dabei musste kein Gesellschafter eine bestimmte Beteiligungsschwelle überschreiten. Diese Vorschrift wurde jetzt auf Anteilseignerwechsel an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ausgedehnt und die Quote auf 90 % herabgesetzt. Die Maßnahme soll Share Deals dadurch erschweren, dass ein Altgesellschafter nun in nennenswertem Umfang beteiligt bleiben muss. Ein kompletter Erwerb durch einen Investor und seinen "mitgebrachten" Co-Investor ist somit nicht mehr möglich. Durch eine sogenannte Börsenklausel bleiben Anteilsübergänge an Kapitalgesellschaften steuerlich unberücksichtigt, die über eine Börse erfolgen. Fristen von fünf auf zehn Jahre verlängert: Die bislang gültigen Fünfjahresfristen in den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes wurden auf zehn Jahre verlängert. Bisher waren bestimmte Share Deals so ausgestaltet, dass zunächst nur 94,9 % der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter übergingen und erst nach Ablauf von fünf Jahren die restlichen 5,1 % auf ihn übertragen wurden. Nach der Fristverlängerung dürfen die restlichen Anteile erst nach Ablauf von zehn Jahren auf diesen neuen Gesellschafter übertragen werden, sonst muss die Gesellschaft Grunderwerbsteuer zahlen. Information für: allezum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Viele Senioren scheuen davor zurück, ihre Vermögenswerte frühzeitig und "mit warmer Hand" auf die nächste Generation zu übertragen, da sie bis zu ihrem Lebensende finanziell bestmöglich abgesichert sein möchten. Aus steuerlicher Sicht kann es sich allerdings durchaus lohnen, sich rechtzeitig mit dem Thema "Schenkungen" zu beschäftigen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat nun Tipps zum steueroptimierten Vererben und Verschenken zusammengestellt: Freibeträge ausnutzen: Eine Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer lässt sich durch diverse Freibeträge vermeiden oder senken. Die Freibeträge werden alle zehn Jahre neu gewährt. Wer frühzeitig beginnt, sein Vermögen zu übertragen, kann die Beträge mehrmals ausschöpfen. Ehegatten dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 EUR steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehnjahresturnus von jedem Elternteil 400.000 EUR steuerfrei erhalten. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 EUR steuerfrei überlassen. Der Freibetrag für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten liegt bei 20.000 EUR. Wer also Vermögen hat, das über den Freibeträgen liegt, sollte über abgeschichtete Übertragungen nachdenken. Versorgungsleistungen beziehen: Insbesondere in der Unternehmensnachfolge im Mittelstand erfolgt die Übertragung von Betrieben häufig gegen Versorgungsleistungen. Diese Form der vorweggenommenen Erbfolge hat den Vorteil, dass der Schenkende durch eine lebenslange Leibrente finanziell abgesichert wird. Nießbrauch vorbehalten: Wenn Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt werden, kann sich der Schenkende ein sogenanntes Nießbrauchsrecht vorbehalten und so die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen. Familienheim bewohnen: Bewohnt der Erbe die Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt keine Erbschaftsteuer an. Voraussetzung ist jedoch, dass er innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall dort eingezogen ist. Während der Zehnjahresfrist darf er die Immobilie zudem weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt. Erbe ausschlagen: Eine Erbausschlagung kann vorteilhaft sein, wenn das Erbe aus Schulden besteht. Gleiches gilt sogar, wenn das Erbe so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Denn schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe (gegebenenfalls) auf mehrere Personen und alle begünstigten Familienmitglieder können dann ihre Freibeträge nutzen. Der Ausschlagende kann sich, um nicht leer auszugehen, eine entsprechende Abfindung von seinen Kindern zusagen lassen. Pflichtteil beachten: Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers veranlasst wurden, zählen ganz oder teilweise zum Nachlass und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch, den Enterbte später geltend machen können. Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen in Outsourcing-Fällen die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen zur Anwendung kommt. In den beiden, dem EuGH zur Entscheidung vorgelegten österreichischen Rechtssachen ging es um die Frage, ob die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen auf Dienstleistungen angewendet werden kann, die für die Verwaltung solcher Fonds erbracht werden. Im ersten Fall hatten Verwaltungsgesellschaften steuerliche Leistungen zur Ermittlung der für die Einkünftebesteuerung der Fondsanteilsinhaber maßgeblichen Werte sowie die Durchführung der in diesem Zusammenhang gesetzlich geforderten Meldungen an einen Dritten ausgelagert. Der Dritte behandelte die erbrachten Leistungen als steuerfrei. Die österreichische Finanzverwaltung versagte die Steuerfreiheit mit der Begründung, dass die Leistungen nicht zur Kerntätigkeit der Verwaltung von Sondervermögen gehörten. Der zweite Fall betraf die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Software zur Erstellung wesentlicher Berechnungen für das Risikomanagement und die Performancemessung. In beiden Fällen handelt es sich um Aufgaben, die die Verwaltungsgesellschaft aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfüllen muss. Unstrittig war, dass ausgelagerte Leistungen auch auf elektronischem Wege erbracht werden können. Der EuGH hat - wie bereits in früheren Entscheidungen - zwei Voraussetzungen geprüft: Zum einen muss die Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden. Zum anderen muss die Leistung die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung von Sondervermögen erfüllen. Nach seiner Auffassung kann eine für die Verwaltung spezifische und wesentliche Leistung auch dann ein in diesem Sinne eigenständiges Ganzes bilden, wenn sie nicht vollständig ausgelagert wird. Spezifisch und wesentlich seien Leistungen für die Verwaltung von Sondervermögen, wenn sie eine enge Verbindung mit der der Verwaltungsgesellschaft eigenen Tätigkeit aufwiesen (z.B. Buchführungsleistungen). Hinweis: Der EuGH hat hinsichtlich beider Voraussetzungen die konkrete Einzelfallprüfung dem nationalen Gericht übertragen. Für die Praxis bleibt daher eine endgültige Entscheidung aus. Durch die zunehmende Digitalisierung auch in der Fondsverwaltung sind die vorgelegten Rechtsfragen von großer praktischer Relevanz. Abzuwarten bleibt, ob und wie die deutsche Finanzverwaltung auf diese Urteile reagieren wird.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ergehen im Namen des Volkes. Die unmittelbare Mitwirkung des Volkes an Gerichtsentscheidungen wird durch die Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern bewirkt. Sie sind im Regelfall keine Juristen und sollen ihre außerrechtlichen Erfahrungen und Kenntnisse in den Entscheidungsprozess einbringen, so dass lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Gerichtsentscheidungen ergehen. Hinweis: Die Senate der FG entscheiden in einer Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mit. Bei der Urteilsfindung haben sie das gleiche Stimmrecht. Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) sind ehrenamtliche FG-Richter von ihrem Amt zu entbinden, wenn und solange gegen sie eine Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Im zugrundeliegenden Fall war gegen einen ehrenamtlichen Richter eines FG eine Anklage wegen Steuerhinterziehung erhoben worden. Die Gerichtspräsidentin wollte ihn von seinem Amt entbinden, der ehrenamtliche Richter vertrat hingegen den Standpunkt, dass für ihn weiter die Unschuldsvermutung gelte. Der bloße Verdacht einer Steuerhinterziehung könne keine Amtsentbindung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, der Beschluss war aber noch nicht rechtskräftig. Der BFH wies die Beschwerde des ehrenamtlichen Richters jedoch als unbegründet zurück. Die Bundesrichter erklärten, dass es für die Entbindung nicht darauf ankommt, ob in dem Verfahren das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Erforderlich ist vielmehr die abstrakte Möglichkeit des Verlusts der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter. Diese war im vorliegenden Fall vorhanden. Es kommt also nicht darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalls mit der Aberkennung tatsächlich zu rechnen ist. Hinweis: Den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern sieht der BFH dadurch als gewahrt an, dass ein ehrenamtlicher Richter die Aufhebung des Beschlusses über seine Amtsentbindung beantragen kann, sobald er rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen ist.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2022)
Unternehmer aus Drittstaaten können sich die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer rückerstatten lassen, wenn der Drittstaat keine Umsatzsteuer erhebt oder deutschen Unternehmern die dort gezahlte Umsatzsteuer erstattet (Gegenseitigkeit). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.03.2021 die Verzeichnisse der Drittstaaten, mit denen die Gegenseitigkeit besteht bzw. nicht gegeben ist, aktualisiert. Es ersetzt die Gegenseitigkeitslisten vom 17.10.2014. Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) seit dem 01.01.2021 gegeben ist. Zudem wird festgestellt, dass die Gegenseitigkeit mit Antigua und Barbuda, Iran, Liberia und mit dem Königreich Eswatini (ehemals: Swasiland) nicht mehr und mit Laos, Gambia, Kosovo sowie St. Kitts und Nevis nicht gegeben ist. Da Monaco seit dem Jahr 1993 umsatzsteuerrechtlich zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehört, ist es nicht gesondert in der Gegenseitigkeitsliste aufgeführt. Die Voraussetzungen für ein Vorsteuer-Vergütungsverfahren sind für in Monaco ansässige Unternehmen nach wie vor gegeben. Anträge dürfen nur auf elektronischem Weg über das Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingereicht werden. Dazu ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das BZSt in Ausnahmefällen auf diese Form verzichten. Der Erstattungsantrag ist bis zum 30.06. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2021)

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