Drittstaaten: Kein Sonderausgabenabzug für Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Welche lohnsteuerlichen Folgen es nach sich zieht, wenn Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Flüge gewähren, haben nun die obersten Finanzbehörden der Länder in einem aktualisierten Erlass dargestellt. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Aussagen im Überblick. Werden Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewährt, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, kann der Arbeitgeber den lohnsteuerlich relevanten geldwerten Vorteil entweder nach den Regelungen zur 44-EUR-Freigrenze oder zum Rabattfreibetrag von 1.080 EUR ermitteln. Dies gilt nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung auch, wenn der Flug für den Arbeitnehmer mit Beschränkungen im Reservierungsstatus verbunden ist, denen betriebsfremde Fluggäste nicht ausgesetzt sind. Der Vorteil muss allerdings zwingend unter die Bewertungsregel der 44-EUR-Freigrenze gefasst werden, wenn die Lohnsteuer auf den Flug pauschaliert erhoben wird oder wenn Fluggesellschaften auch Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Flüge anbieten. In diesen beiden Fällen muss für die Vorteilsversteuerung somit zwingend der übliche Endpreis des Flugs am Abgabeort (gemindert um übliche Preisnachlässe) herangezogen werden. Werden Flüge nach den Regeln zur 44-EUR-Freigrenze bewertet, dürfen sie mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2022 bis 2024 haben die obersten Finanzbehörden der Länder Durchschnittswerte je Flugkilometer (FKM) veröffentlicht, die unverändert bereits in der Vorgängerweisung aus 2018 (für die Jahre 2019 bis 2021) enthalten waren: Bei einem Flug mit einer Entfernung bis zu 4.000 km sind 0,04 EUR je FKM als Vorteil anzusetzen. Bei einem Flug von mehr als 12.000 km gilt ein Durchschnittswert von 0,03 EUR je FKM. Flüge zwischen 4.001 km und 12.000 km werden mit einem Zwischenwert (Berechnung nach gesonderter Formel) angesetzt. Ist der Reservierungsstatus des Mitarbeiterflugs für den Arbeitnehmer beschränkt, dürfen die Durchschnittswerte wie folgt reduziert werden: Ist auf dem Flugschein "space available - SA -" vermerkt, muss der FKM nur mit 60 % des Durchschnittswerts angesetzt werden. Ist kein Vermerk "space available - SA -" auf dem Flugschein vorhanden, muss der FKM mit 80 % des Durchschnittswerts angesetzt werden. Nach den Erlassen ist zudem zu beachten, dass ein nach den Durchschnittswerten ermittelter Flugwert abschließend noch um 10 % erhöht werden muss. Beispiel: Arbeitnehmer A erhält einen Freiflug von Frankfurt nach Palma de Mallorca und zurück (Flugstrecke insgesamt: 2.507 km). Der Flugschein trägt den Vermerk "space available - SA -". Der Wert des Flugs beträgt somit 60,17 EUR (0,04 EUR x 60 % × 2.507 km). Nach der Erhöhung um 10 % muss der Arbeitnehmer also einen Vorteil von 66,19 EUR lohnversteuern.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Arbeitgeberseitige Zuwendungen, die Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen erhalten (z.B. in Form von Speisen, Getränken, Musik), können bis zu 110 EUR pro Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Nur für die diesen Betrag übersteigenden Kosten fallen Lohnsteuer und (mitunter) Sozialversicherungsbeiträge an. Bei der Anwendung des 110-EUR-Freibetrags muss der Arbeitgeber zunächst all seine Aufwendungen für das Fest einschließlich der Umsatzsteuer zusammenrechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil bekräftigt, dass hierfür sowohl die Kosten, die dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können (z.B. Kosten für ein Mehrgängemenü), als auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z.B. Saalmiete) einzubeziehen sind. Nach dem Urteil kommt es nicht darauf an, ob einzelne Kosten beim Arbeitnehmer einen unmittelbaren Vorteil auslösen. Hinweis: Aus der Kostenberechnung ausgeklammert werden dürfen lediglich rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. Energiekosten bei einer Feier in den eigenen Räumlichkeiten) und steuerfreie Reisekostenerstattungen. Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass die errechneten Gesamtkosten anschließend auf die bei der Veranstaltung tatsächlich anwesenden Teilnehmer (Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen) aufgeteilt werden müssen. Es darf nicht auf die (meist höhere) Zahl der angemeldeten Teilnehmer abgestellt werden. Hinweis: Für Arbeitgeber hat diese Sichtweise den Nachteil, dass eine Betriebsveranstaltung unbeabsichtigte steuererhöhende Folgen haben kann, wenn wesentlich weniger Gäste zu einer Betriebsveranstaltung erscheinen, als ursprünglich angemeldet waren. Denn in diesem Fall bleiben die Kosten der Feier häufig (nahezu) identisch, müssen aber auf weniger "Köpfe" umgerechnet werden als geplant, so dass der 110-EUR-Freibetrag schneller überschritten wird.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Wer ein Grundstück vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Kosten, die im Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück anfallen, sind als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Münster (FG) ist der Frage nachgegangen, ob Prozesskosten zur Abwehr eines Grundbuchberichtigungsanspruchs als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus der Vermietung des Objekts 1. Dieses Objekt befindet sich auf einem Grundstück, das zunächst im Alleineigentum ihres Vaters stand. Auf demselben Grundstück befindet sich auch Objekt 2, das ihre Mutter für Vermietungszwecke nutzte. Im Jahr 2007 starb der Vater der Klägerin. Ihre Mutter wurde daraufhin als Alleinerbin im Grundbuch als Eigentümerin des gesamten Grundstücks eingetragen. Kurze Zeit später wurde die Klägerin aufgrund eines Vermächtnisses selbst als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Die Verwaltung des Objekts 2 übernahm ab 2007 die Mutter der Klägerin; sie vereinnahmte seitdem auch die Vermietungseinkünfte. Im Jahr 2012 wurde der Mutter bewusst, dass ihre Tochter aufgrund des Vermächtnisses eigentlich nur als Eigentümerin des Objekts 1 hätte eingetragen werden sollen. Sie klagte daher auf Teilung des Grundstücks mit dem Ziel, im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücksteils, auf dem sich Objekt 2 befindet, eingetragen zu werden. Die Klägerin ging dagegen (erfolglos) gerichtlich vor. Sie beantragte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung, die Prozesskosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen, was das Finanzamt ablehnte. Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Die Prozesskosten waren nicht als Werbungskosten abziehbar, da es keinen Veranlassungszusammenhang zwischen dem Prozess und der Einkünfteerzielung gab. Vielmehr ging es um die Zugehörigkeit des der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts zum Vermögen der Klägerin. Denn im Streitfall stand nicht die Absicht der Einkünfteerzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens der Klägerin und damit die nichtsteuerbare Vermögenssphäre im Vordergrund. Somit waren die Prozesskosten zur Abwehr des Grundbuchberichtigungsanspruchs keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit der Erzielung von Vermietungseinkünften bestand kein konkreter Veranlassungszusammenhang. Gegenstand des Streits war nämlich nicht, wem die Einnahmen aus Objekt 1 zustanden, sondern vielmehr, wem das Grundstück gehört.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Wenn man im Ausland tätig ist, sind die dort erzielten Einnahmen meistens in Deutschland steuerfrei, zum Beispiel aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Staaten (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA). Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt auch die Sozialversicherung eine Rolle. Wenn man weiß, dass man nur für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätig ist, ist ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung sinnvoll. Dann sind die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu zahlen, das Gehalt wird aber im Ausland versteuert. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat darüber entschieden, ob die gezahlten Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden können oder nur die auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallenden. Der Kläger war bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture tätig. Im Streitjahr verbrachte er insgesamt 224 Arbeitstage in China. Er erzielte sowohl im Inland als auch im Ausland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von den erklärten Einkünften im Streitjahr entfielen 12,28 % auf im Inland steuerpflichtige und 87,72 % auf im Inland steuerfreie Einkünfte (aufgrund des DBA-China). In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung des gesamten Jahres als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ jedoch die mit den steuerfreien Einkünften zusammenhängenden Beträge unberücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die mit den steuerfreien Einkünften aus China zusammenhängenden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Auf die steuerfreien Einnahmen aus China musste der Kläger aufgrund seines Verbleibs in der deutschen Sozialversicherung Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung leisten. Somit besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen, bei dem aber die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht. Ob die Vorsorgeaufwendungen im Drittstaat geltend gemacht werden können, ist für die Berücksichtigung als Sonderausgaben nicht relevant. Hinweis: Die inländische Sozialversicherungspflicht und ein mögliches anteiliges Abzugsverbot wegen Drittstaateneinkünften können also zusammentreffen, ohne dass die übrigen Vorsorgeaufwendungen zur Altersvorsorge im In- oder Ausland abzugsfähig sind. Aufgrund der eingelegten Revision bleibt nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Arbeiten Arbeitnehmer nicht zu den "üblichen" Zeiten, sondern zum Beispiel an einem Feiertag, kann der Arbeitgeber ihnen hierfür steuerfreie Zuschläge zahlen. Diese Zuschläge dürfen allerdings nicht beliebig hoch ausfallen, sondern sind auf einen bestimmten Prozentsatz des Grundlohns gedeckelt. Im Streitfall zahlte der Arbeitgeber ebenfalls Zuschläge, jedoch erfolgte die Vergütung pauschal. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorlagen. Die Klägerin betreibt ein Kino. Sie zahlte an fünf Arbeitnehmer monatliche Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in gleichbleibender Höhe. Diese wurden steuerfrei belassen und daher nicht der Lohnsteuer unterworfen. Eine Einzelabrechnung der Zuschläge erfolgte nicht. Während einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die gezahlten Zuschläge nicht steuerfrei seien, da sie nicht stundenweise, sondern pauschal gezahlt worden seien. Die Klägerin wurde daher für die nichtabgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen. Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Klägerin haftet als Arbeitgeber für die nichtabgeführte Lohnsteuer auch dann, wenn sie Arbeitslohn als steuerfrei behandelt hat, ohne dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorlagen. Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit gilt aber nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die Klägerin hätte eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Pauschale Zuschläge, die ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen zu diesen Zeiten gezahlt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit. Es reicht nicht aus, im Wege einer bloßen Kontrollrechnung rein rechnerisch zu ermitteln, ob die tatsächlich gezahlten Zuschläge unter dem Betrag bleiben, der steuerfrei hätte gezahlt werden können. Des Weiteren kam es auch nie zu Ausgleichszahlungen, da die Höhe der Zuschläge arbeitsvertraglich in bestimmter Höhe festgelegt worden war.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2021)
Private Vermieter müssen größere Erhaltungsaufwendungen für ihr Mietwohnobjekt nicht unbedingt in voller Höhe im Zahlungsjahr als Werbungskosten absetzen, sondern können diesen Aufwand alternativ gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren verteilen. Hinweis: Durch diesen gestreckten Werbungskostenabzug lässt sich die Steuerersparnis häufig optimieren, weil das zu versteuernde Einkommen mehrerer Jahre dann in Bereichen gekappt werden kann, in denen der progressiv ansteigende Einkommensteuersatz besonders hoch ausfällt. Verstirbt der Vermieter innerhalb des Verteilungszeitraums, stellt sich steuerlich die Frage, ob der noch nicht geltend gemachte Erhaltungsaufwand in seiner "letzten" Einkommensteuererklärung in einer Summe geltend gemacht werden muss oder bei den Erben über die Restdauer abgeschrieben werden kann. Hinweis: Die Finanzämter befolgen derzeit eine Regelung aus der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und führen die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen bei den Erben fort, was häufig die steuerlich günstigere Variante ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesem Vorgehen nun jedoch widersprochen und entschieden, dass ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag der Erhaltungsaufwendungen in der letzten Einkommensteuerveranlagung des Verstorbenen (der Erklärung des Todesjahres) abgezogen werden muss. Geklagt hatte die Witwe eines Vermieters, der noch zu Lebzeiten Erhaltungsaufwendungen für sein Mietobjekt auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt hatte. Zum Todeszeitpunkt war noch ein Restbetrag von rund 30.000 EUR nicht abgeschrieben, so dass die Witwe diesen Betrag "auf einen Schlag" im Todesjahr als Werbungskosten ihres Mannes erklärte. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass der Erhaltungsaufwand über den verbleibenden Verteilungszeitraum bei der Erbengemeinschaft abzuschreiben sei. Der BFH gab der Witwe recht und verwies darauf, dass die Verteilung des Erhaltungsaufwands über mehrere Jahre dazu diene, dass ein Steuerzahler die Progression in seinem Steuertarif besser ausnutzen könne. Demnach sei nur der Steuerpflichtige, der die Aufwendungen getragen habe, Zurechnungssubjekt der von ihm erzielten Einkünfte. Versterbe der Steuerpflichtige innerhalb des Verteilungszeitraums, sei der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungszeitraum seines Versterbens als Werbungskosten abzusetzen. Für eine Fortführung der Abschreibung bei einem Rechtsnachfolger sah der BFH hier also keinen Raum. Hinweis: Im Urteilsfall hatte die Witwe des Vermieters offenkundig einen steuerlichen Vorteil dadurch, dass sie den noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwand in der letzten gemeinsamen Zusammenveranlagung mit ihrem verstorbenen Mann geltend machen konnte. Dieser Fall wird jedoch in der Praxis eher die Ausnahme sein. In anders gelagerten Fällen, in denen ein Abzug beim Erblasser kaum einen bzw. keinen steuermindernden Effekt mehr hat, sind die Urteilsgrundsätze eher nachteilig, da den Erben schließlich eigenes steuerliches Abzugspotential verlorengeht.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2021)

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