Eingetragener Verein: Wann Kritik an Corona-Maßnahmen die Gemeinnützigkeit entfallen lässt
Für Steuer- und Feststellungserklärungen des Jahres 2019, die von steuerlichen Beratern erstellt werden, hat der Gesetzgeber die ursprünglich geltende Abgabefrist (01.03.2021) wegen der Corona-Pandemie um sechs Monate bis zum 31.08.2021 verlängert. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2021 (bisher: 31.07.2021).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben darauf hingewiesen, dass die verlängerten Fristen von Amts wegen gelten, so dass kein Antrag durch den Steuerzahler oder den steuerlichen Berater gestellt werden muss. Eine weitere Fristverlängerung über den 31.08.2021 bzw. 31.12.2021 hinaus ist aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich, wenn gegenüber dem Finanzamt eine "unverschuldete Verhinderung" glaubhaft gemacht wird. Es genügt hierfür in der Regel nicht, allein mit dem Arbeitsaufkommen beim steuerlichen Berater zu argumentieren.
Nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Frist muss das Finanzamt bei fehlender Fristverlängerung von Amts wegen einen Verspätungszuschlag festsetzen (gebundene Entscheidung). Die Festsetzung steht allerdings in bestimmten Fällen im Ermessen des Amtes, beispielsweise wenn die Steuer auf 0 EUR oder einen negativen Betrag festgesetzt wurde.
Steuernachzahlungen und -erstattungen werden nach der Abgabenordnung mit dem gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr verzinst. Der Zinslauf beginnt regulär 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres. Für 2019 würde die Verzinsung demnach regulär ab dem 01.04.2021 eintreten (somit bereits vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen). Das BMF weist darauf hin, dass der Zinslauf für das Steuerjahr 2019 aufgrund einer gesetzlichen Änderung erst am 01.10.2021 beginnt. Bei Land- und Forstwirten beginnt der Zinslauf für 2019 erst am 01.05.2022.
Hinweis: Für steuerlich unberatene Bürger wurde die Abgabefrist nicht verlängert. Für diesen Personenkreis ist die Frist für die Steuererklärung 2019 bereits am 31.07.2020 abgelaufen. Gleichwohl wurde der Beginn des Zinslaufs auch für diesen Personenkreis auf den 01.10.2021 bzw. 01.05.2022 verlegt.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2021)
Eines der wertvollsten Dinge, die man seinem Kind mitgeben kann, ist eine gute Ausbildung. Diese kann den Grundstein für vieles andere im Leben legen. Aber eine solche Ausbildung kostet Geld. Wenn das Kind studiert, kann es in der Regel nicht in dem Umfang nebenbei arbeiten, dass es sich selbst versorgen kann. Da muss man als Elternteil unterstützen. Und wenn man diese Kosten auch steuerlich berücksichtigen kann, ist das natürlich vorteilhaft. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Kläger werden zusammen veranlagt. Im Jahr 2017 reichten sie eine Anlage Unterhalt ein, in der Leistungen für die Tochter in Höhe von 9.920 EUR als außergewöhnliche Belastungen enthalten waren. Diese setzten sich aus Unterhaltsleistungen in Höhe von 8.820 EUR sowie aus Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.100 EUR zusammen. Die Tochter erhielt außerdem BAföG in Höhe von 4.020 EUR, sie hatte Einnahmen aus einem geringfügigen Arbeitsverhältnis und erzielte aufgrund von Werbungskosten laut ihrem eigenen Einkommensteuerbescheid einen Verlust von 350 EUR. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen bei den Eltern an. Allerdings rechnete es die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter dagegen. Der Verlust wurde nicht mit den BAföG-Leistungen verrechnet, sondern mit 0 EUR "berücksichtigt".
Die diesbezügliche Klage vor dem FG war erfolgreich. Zwar ist das Finanzamt der Meinung, dass negative Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Kürzungsbetrags der Unterhaltsaufwendungen nicht zu berücksichtigen sind. Nach Ansicht des Gerichts sind jedoch die positiven und negativen Einkünfte miteinander zu saldieren. Und zwar in dem Sinne, dass auch ein negativer Betrag bei der Ermittlung des steuerlichen Abzugsbetrags anzusetzen ist. Somit ist der Verlust in Höhe von 350 EUR mit den BAföG-Leistungen zu verrechnen und die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen erhöhen sich um diesen Betrag.
Hinweis: Gegen dieses Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
In Zeiten immer extremerer Wetterphänomene (z.B. Starkregen) rückt für Steuerzahler die Frage in den Fokus, wie sie die Kosten für die Schadensbeseitigung steuerlich absetzen können. Zur Beantwortung dieser Frage muss unterschieden werden, ob Vermieter oder Selbstnutzer einer Immobilie die Kosten geltend machen wollen:
Vermieter: Reparaturen am eigenen Mietobjekt können von privaten Vermietern als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden; eventuelle Versicherungserstattungen müssen aber gegengerechnet werden.
Selbstnutzer und Mieter: Wer eine eigene Immobilie bewohnt oder ein Haus bzw. eine Wohnung angemietet hat, kann seine Sanierungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn die Kosten zwangsläufig und außergewöhnlich sind. Konkret abziehbar sind Kosten, die existentielle Bereiche betreffen, zum Beispiel die Reparatur zerbrochener Fensterscheiben, kaputter Haustüren oder unterspülter Grundmauern. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten, die auf die Reparatur von Pkws, Terrassen oder Garagen entfallen. Abziehbar sind auch die Kosten, die für die Neubeschaffung von zerstörten Möbeln, Hausrat oder Kleidung anfallen. Der absetzbare Betrag orientiert sich dabei aber immer nur an dem Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Gegenstände, nicht am Neuwert.
Hinweis: Der Abzug als außergewöhnliche Belastung setzt zudem voraus, dass der Schaden nicht durch eigenes Verschulden zustande gekommen ist, dass alle üblichen Versicherungsmöglichkeiten (Gebäude- oder Hausratversicherung) ausgeschöpft worden sind und der Aufwand in gewisser zeitlicher Nähe zum Schadenseintritt angefallen ist. Versicherungserstattungen und andere finanzielle Hilfen müssen zudem gegengerechnet werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Um bei einem Treppensturz oder etwa einem Herzinfarkt schnell Hilfe anfordern zu können, haben viele Senioren in ihrem Haushalt ein Hausnotrufsystem installiert. In der Regel genügt ein Knopfdruck auf einen Funksender und schon wird eine externe Notrufzentrale informiert. Eine vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage hat nun in erster Instanz ergeben, dass die Kosten für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden können.
Hinweis: Im Privathaushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 % der Lohnkosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.
Im zugrundeliegenden Fall lebte die 1939 geborene Klägerin allein in ihrem Haushalt und nutzte ein Hausnotrufsystem, dessen Kosten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machte. Das Finanzamt verwehrte ihr den Steuerabzug und erklärte, dass derartige Kosten nur absetzbar seien, wenn der Steuerzahler im Heim wohne. Doch das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Seniorin recht und erkannte 20 % der Kosten steuermindernd an. Die Richter begründeten dies damit, dass üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holten und das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt ersetze.
Hinweis: Zu beachten ist, dass das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat. Es ist zu erwarten, dass das Finanzamt das Urteil nun vom BFH überprüfen lässt, da bereits ein weiteres Revisionsverfahren zu dieser Thematik anhängig ist. Betroffene, denen die Kosten in gleichgelagerten Fällen aberkannt wurden, können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf die vorstehend genannten Verfahren das Ruhen ihres Verfahrens beantragen. So bleibt ihr eigener Steuerfall offen, bis der BFH abschließend entschieden hat.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Wenn Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind sie von der Körperschaftsteuer befreit.
Hinweis: Eine Gemeinnützigkeit setzt nach der Abgabenordnung voraus, dass die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Kritik an staatlichen Corona-Maßnahmen die Gemeinnützigkeit ausschließt, wenn sie verschwörungstheoretische Ansätze verfolgt.
Im zugrundeliegenden Entscheidungsfall verfolgte ein eingetragener Verein nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des allgemeinen demokratischen Staatswesens. Auf seiner Internetseite stellte er aber insbesondere die Effektivität von Masken zum Schutz vor Viren in Frage. Zudem veröffentlichte er dort zeitweise ein Dokument, in dem er die Bundesregierung und die Landesregierungen aufforderte, sämtliche Corona-Maßnahmen sofort aufzuheben. Für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen forderte der Verein die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und wies auf das verfassungsrechtlich verankerte Recht zum Widerstand hin. Ein Vorstandsmitglied des Vereins sprach zudem über die mögliche Abhängigkeit der Politiker "von anderen Mächten".
Der BFH entschied, dass derartige Betätigungen die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Vereins ausschließen. Bei einem eingetragenen Verein darf die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstigter Zwecke erforderlich ist.
Zwar gehört zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auch die Information der Bevölkerung über Krankheiten. Diese Informationen dürfen grundsätzlich auch dem widersprechen, was den Parlamenten oder Regierungen als Grundlage ihrer Entscheidungen dient. Der Hinweis auf das Widerstandsrecht oder die Behauptung einer Abhängigkeit von Politikern "von anderen Mächten" hängen nach Auffassung des BFH aber nicht mit einer Information der Bevölkerung zum öffentlichen Gesundheitswesen zusammen. Solche Äußerungen gehen nach Gerichtsmeinung über das hinaus, was zur gemeinnützigen Förderung dieses Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist.
Hinweis: Eine Gemeinnützigkeit wegen der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens lehnte der BFH ebenfalls ab. Denn dafür muss sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies hatte der Verein jedoch nicht getan.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2022)
Um die Elektromobilität in Deutschland zu fördern, hält der Fiskus für Elektroautos mittlerweile viele steuerliche Vergünstigungen bereit. Nutzen Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug als Dienstwagen, müssen sie nur einen reduzierten privaten Nutzungsvorteil versteuern. Seit 2019 wird der geldwerte Vorteil nach der sogenannten 1-%-Methode nur noch aus dem halben statt dem vollen Listenpreis berechnet (somit "0,5-%-Regelung").
Seit dem 01.01.2020 müssen dienstlich genutzte Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 EUR sogar monatlich nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Zum 01.07.2020 wurde die Bemessungsgrenze auf 60.000 EUR angehoben. Diese neue Regel gilt für Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft oder geleast wurden bzw. werden. Für andere Elektrofahrzeuge oder "reine" Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 EUR gilt weiterhin die 0,5-%-Regelung aus dem Jahr 2019. Für Hybridelektrofahrzeuge gilt die 0,5-%-Regelung hingegen nur, wenn das Fahrzeug eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Es hat eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer.
Seine Reichweite beträgt bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km.
Erfüllt das Hybridfahrzeug keine dieser Voraussetzungen, so gilt weiterhin der 2018 ausgelaufene Nachteilsausgleich, wonach der Bruttolistenpreis um pauschale Beträge für das Batteriesystem gemindert wird.
Seit 2017 ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei. Dies gilt sowohl für Dienstwagen als auch für private Elektrofahrzeuge. Darüber hinaus gilt für Elektroautos eine Kfz-Steuerbefreiung. Hybridfahrzeuge, die auch einen Verbrennungsmotor haben, können hiervon aber nicht profitieren.
Der Kauf privater Elektroautos wird darüber hinaus über die sogenannte Innovationsprämie von bis zu 9.000 EUR (für private Plug-in-Hybride: bis zu 6.750 EUR) gefördert. Diese gilt für Elektrofahrzeuge (Neuwagen), die nach dem 03.06.2020 zugelassen wurden, und für Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 04.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 erfolgt ist.
Hinweis: Auch geleaste Elektrofahrzeuge profitieren von der Innovationsprämie. Die Höhe der Förderung ist dabei abhängig von der Leasingdauer und wird entsprechend gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.
Im Rahmen eines neuen Förderprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau bezuschusst der Bund seit November 2020 erstmals auch die Installation privater Ladestationen für Elektroautos an Wohngebäuden. Gefördert werden die sogenannte Wallbox und die damit verbundenen weiteren Kosten. Der Zuschuss beträgt pauschal 900 EUR pro Ladepunkt.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2021)