Europäische Staatsschuldenkrise: Erhöhung der Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen ist zulässig
Wer Handwerker, Putzhilfen, Gärtner & Co. in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann deren Lohnkosten in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Grundsätzlich können 20 % des Arbeitslohns direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, wobei es unterschiedliche Obergrenzen gibt: Bei Handwerkerleistungen ist der Steuerbonus auf 1.200 EUR pro Jahr begrenzt, so dass Handwerkerlöhne in Höhe von maximal 6.000 EUR abgerechnet werden können.
Auch Kosten für Minijobber im Privathaushalt werden vom Fiskus mit einem Steuerabzug von 20 % gefördert. Pro Jahr lassen sich Minijobkosten bis zu 2.550 EUR abrechnen, der Steuerbonus beträgt hier also maximal 510 EUR. Bei anderen haushaltsnahen Dienstleistern, die "auf Lohnsteuerkarte" oder auf selbständiger Basis im Privathaushalt arbeiten, können Kosten von maximal 20.000 EUR pro Jahr abgerechnet werden (Steuerabzug ebenfalls 20 %, d.h. maximal 4.000 EUR).
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass auch solche Lohnkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, die zwar außergewöhnliche Belastungen darstellen, sich aber nicht steuermindernd auswirken, weil sie unter die zumutbare Belastung (Eigenanteil) des Steuerzahlers fallen.
Geklagt hatte eine betagte Frau, die in einer Seniorenresidenz untergebracht war. In erster Instanz hatte das Finanzgericht Niedersachsen die Kosten mit 12.108 EUR zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen (angemessene Unterbringungskosten von 22.619 EUR abzüglich einer geschätzten Haushaltsersparnis von 8.472 EUR und einer zumutbaren Belastung von 2.039 EUR).
Der BFH entschied, dass darüber hinaus (nur) noch diejenigen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, die sich wegen der Einstufung als zumutbare Belastung nicht steuermindernd auswirken. Somit war der Seniorin ein Steuerbonus von 408 EUR zuzugestehen (2.039 EUR x 20 %).
Soweit in den Unterbringungskosten weitere Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten waren, die sich als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd ausgewirkt hatten, schied jedoch ein Steuerbonus aus (Verbot der Doppelberücksichtigung). Auch die Kürzung um die Haushaltsersparnis führte nicht dazu, dass sich weitere Kosten bei den haushaltsnahen Dienstleistungen auswirken können. Denn die Haushaltsersparnis bildet zwar die Verpflegungs- und Unterbringungskosten ab, haushaltsnahe Dienstleistungen aber sind in ihr nicht enthalten.
Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2021)
Der Schenkungsteuer unterliegen freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Beschenkte durch sie auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Erforderlich ist für den Steuerzugriff also, dass eine Vermögensverschiebung stattfindet - und zwar in Form einer Vermögensminderung auf Seiten des Schenkers und einer Vermögensmehrung auf Seiten des Beschenkten.
In einem aktuellen Fall hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun näher mit der Voraussetzung der Vermögensminderung beschäftigt. Geklagt hatte ein Mann, dessen Lebensgefährtin als Buchhalterin angestellt war. Sie hatte Geldbeträge von Konten ihres Arbeitgebers und konzernangehöriger Unternehmen abgezweigt. Die Zahlungen, denen keine tatsächlichen Geschäftsvorfälle zugrunde lagen, gingen auf Konten Dritter, die der Lebensgefährte ihr zuvor benannt hatte. In einem Fall floss Geld direkt auf das Konto der Buchhalterin und wurde von ihr in bar an den Lebensgefährten weitergegeben.
Das Finanzamt ging davon aus, dass durch die Abzweigung der Gelder insgesamt 17 Schenkungen der Buchhalterin an ihren Lebensgefährten bewirkt worden waren. Es setzte gegen den Lebensgefährten eine Schenkungsteuer von insgesamt 61.620 EUR fest, wogegen dieser bis vor den BFH zog.
Die Bundesrichter lehnten den Schenkungsteuerzugriff nun ab und urteilen, dass es hierfür an einer Entreicherung der Buchhalterin gefehlt habe, da sie lediglich veranlasst habe, dass ein Dritter (ihr Arbeitgeber bzw. ein konzernangehöriges Unternehmen) dem Empfänger einen Vorteil zuwende. Ein Recht an dem Vermögen habe sie indes nicht gehabt. Ein solcher Vorgang begründe keine freigebige Zuwendung.
Hinweis: Darüber hinaus lag auch keine freigebige Zuwendung der geschädigten Firmen an den Lebensgefährten vor, da es hierfür an einem Zuwendungswillen der Firmen gefehlt hatte.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Verfahrensbeteiligte haben vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.
Ein neuer BFH-Beschluss zeigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem dann verletzt wird, wenn ein Gericht eine mündliche Verhandlung durchführt, obwohl ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Terminverlegung gestellt hat und dafür erhebliche Gründe vorliegen.
Im vorliegenden Fall hatte die Prozessbevollmächtigte der Klägerseite einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beim FG um Verlegung des Verhandlungstermins gebeten, da sie an einem Erkältungsinfekt mit beginnendem Fieber leide. Mit einer ärztlichen Bescheinigung wies sie nach, dass sie "wegen Krankheit" arbeitsunfähig war.
Hinweis: Für den Verhandlungstag gab es die Anweisung, dass Personen mit Symptomen des Coronavirus keinen freien Zugang zum Gerichtsgebäude erhalten sollten.
Das FG führte die Verhandlung trotzdem durch, wies die Klage ab und stützte sich darauf, dass aus dem Attest keine Diagnose erkennbar sei. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung, da er in der Durchführung der mündlichen Verhandlung einen Verfahrensfehler sah. Zwar sei eine Erkrankung nur dann ein hinreichender Grund für eine Terminverschiebung, wenn sie einen gewissen Schweregrad erreiche. Die Verlegung könne aber auch dann geboten sein, wenn die betroffene Person - wie im Entscheidungsfall - bereits aufgrund leichter Symptome keinen Zugang zum Gerichtsgebäude mehr habe. Die Ablehnung des Verlegungsantrags war vorliegend rechtsfehlerhaft, da das FG unberücksichtigt gelassen hatte, dass es am Verhandlungstag aus Infektionsschutzgründen nur einen eingeschränkten Zugang zum Gerichtsgebäude gab. In einem zweiten Rechtsgang wird die mündliche Verhandlung nun nachzuholen sein.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH zeigt, dass bereits leichte Erkältungssymptome in Corona-Zeiten ausreichen können, um eine Terminverlegung zu erreichen. Voraussetzung ist jedoch, dass am jeweiligen Verhandlungstag aus Infektionsschutzgründen auch nur ein eingeschränkter Zugang zum Gerichtsgebäude besteht.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 10/2021)
Wenn die Familienkasse ausgezahltes Kindergeld für mehrere Jahre zurückfordert, kann es schnell passieren, dass betroffene Familien mehrere Tausend Euro entrichten müssen. Mitunter wird dann vor Gericht darüber gestritten, ob überhaupt ein Rückzahlungsanspruch besteht und wer der Rückforderungsschuldner ist. So auch in einem Fall, mit dem sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich befasst hat.
Vorliegend hatte eine unter Betreuung stehende Mutter bei der Familienkasse einen Kindergeldantrag für mehrere zurückliegende Jahre gestellt und erklärt, dass das Geld direkt an ihre Tochter ausgezahlt werden soll. Obwohl die Familienkasse wusste, dass die Mutter in der Vergangenheit nahezu durchgehend Hartz-IV-Leistungen ohne Anrechnung von Kindergeld erhalten hatte, zahlte sie der Tochter einen Betrag von 11.736 EUR aus. Das Jobcenter machte später einen Erstattungsanspruch in nahezu gleicher Höhe gegenüber der Familienkasse geltend, so dass Letztere das Kindergeld (nochmals) an das Jobcenter zahlte und diesen Betrag zugleich von der Mutter zurückforderte. Die Mutter wollte allerdings nicht zahlen und klagte gegen die Rückforderung. Der BFH gab der Familienkasse jedoch recht.
Das Kindergeld war ursprünglich rechtsgrundlos ausgezahlt worden, da der Kindergeldanspruch bereits durch die ungekürzten Hartz-IV-Leistungen erfüllt worden war. Die Mutter war auch die Leistungsempfängerin des ausgezahlten Kindergelds. Sie hatte den Geldbetrag zwar nicht direkt erhalten, hatte aber den Zahlungsweg veranlasst, indem sie im Kindergeldantrag bestimmt hatte, dass das Kindergeld auf das Konto der Tochter überwiesen werden soll. Die Mutter konnte von der Familienkasse somit letztlich als Rückforderungsschuldner in Anspruch genommen werden.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2021)
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, in einer Steuerbilanz nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert zum Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden (sogenannte Teilwertzuschreibung), wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. An dieser Voraussetzung fehlt es regelmäßig bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten. Denn bei ihnen kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Wertunterscheide bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgeglichen haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass eine voraussichtlich dauernde Wertänderung angenommen werden kann, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung (hier dem Schweizer Franken) so fundamental geändert haben, wie dies zum Bilanzstichtag des 31.12.2010 wegen der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war. Für diesen Fall sahen die Bundesrichter die Teilwertzuschreibung einer Fremdwährungsverbindlichkeit als berechtigt an.
Hinweis: Das BFH-Urteil zeigt, dass für Teilwertzuschreibungen also durchaus Raum ist, wenn sich die wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume so einschneidend ändern, wie es in der europäischen Staatsschuldenkrise ab 2010 der Fall war.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Nachdem die Renten im vergangenen Jahr kräftig gestiegen sind (West: + 3,45 %, Ost: + 4,20 %), werden immer mehr Rentner steuerpflichtig. Die Bundesregierung schätzt, dass durch die Erhöhung rund 63.000 Rentner mit Einkommensteuer belastet werden. Der Grund: Reguläre Rentenerhöhungen sind - anders als die anfängliche Rente - in voller Höhe steuerpflichtig und viele Rentner überschreiten durch die Erhöhung den steuerfreien Grundfreibetrag, der 2020 bei 9.408 EUR pro Person lag (bei Zusammenveranlagung: 18.816 EUR).
Hinweis: Auch ohne Rentenerhöhungen bewegt sich ein immer größerer Teil der Ruheständler in die Steuerpflicht, denn je später der Rentenbeginn erfolgt, desto größer ist der steuerpflichtige Teil der anfänglichen Rente.
Beziehen Ruheständler ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente, haben sie bis zu den nachfolgend aufgeführten Beträgen in der Regel keine Steuernachzahlungen zu befürchten (für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge):
Rentenbeginn
Rentengebiet West
Rentengebiet Ost
Jahresrente1)
Monatsrente2)
Jahresrente1)
Monatsrente2)
2005
19.001 EUR
1.610 EUR
17.735 EUR
1.508 EUR
2006
18.467 EUR
1.565 EUR
17.309 EUR
1.472 EUR
2007
18.026 EUR
1.528 EUR
16.955 EUR
1.442 EUR
2008
17.704 EUR
1.500 EUR
16.740 EUR
1.424 EUR
2009
17.319 EUR
1.468 EUR
16.466 EUR
1.400 EUR
2010
16.872 EUR
1.430 EUR
16.095 EUR
1.369 EUR
2011
16.541 EUR
1.402 EUR
15.821 EUR
1.346 EUR
2012
16.178 EUR
1.371 EUR
15.625 EUR
1.329 EUR
2013
15.804 EUR
1.339 EUR
15.426 EUR
1.312 EUR
2014
15.501 EUR
1.314 EUR
15.191 EUR
1.292 EUR
2015
15.278 EUR
1.295 EUR
15.048 EUR
1.280 EUR
2016
15.033 EUR
1.274 EUR
14.913 EUR
1.268 EUR
2017
14.751 EUR
1.250 EUR
14.688 EUR
1.249 EUR
2018
14.492 EUR
1.228 EUR
14.456 EUR
1.229 EUR
2019
14.226 EUR
1.206 EUR
14.226 EUR
1.210 EUR
2020
13.815 EUR
1.171 EUR
13.815 EUR
1.175 EUR
1) Bruttorente 2) Monatsrente (2. Halbjahr 2020). Bei der Einkommensberechnung wurden Beiträge von 3,05 % zur Pflegeversicherung und 7,85 % zur Krankenversicherung (inklusive durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.
Ruheständler sollten wissen, dass sie bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung durchaus einige Positionen von der Steuer absetzen können:
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur privaten Zahnzusatz- oder Haftpflichtversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Privathaushalt kann ein Steuerbonus geltend gemacht werden.
Selbstgetragene Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden.
Rentnern steht ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR zu, den das Finanzamt automatisch in Abzug bringt. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2021)