Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen: BMF veröffentlicht aktualisierte Musterbescheinigungen
Im Sommer im Grünen sitzen und selbstangebautes Obst genießen - ein Traum! Stadtbewohner können diesen durch Pacht oder anteiligen Kauf eines Kleingartens verwirklichen. Wenn man den Garten nach einigen Jahren wieder verkauft, ist das dann steuerrelevant oder reines "Privatvergnügen"? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger erwarb im Jahr 2009 für 60.000 EUR einen Miteigentumsanteil zu 2/47 an den Grundstücken eines Kleingartenvereins. Auf seiner Parzelle stand ein Gartenhaus mit einem Aufenthaltsraum, einem Geräteschuppen sowie einem Freisitz. Beim Bau des Gebäudes im Jahr 1967 hatte das Landratsamt die Genehmigung unter der Auflage erteilt, dass es nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt wird. Im Jahr 2014 veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil (laut Kaufvertrag ein "Gartengrundstück mit Wochenendhaus und diversen Nebengebäuden") für 152.000 EUR. Die Besitzübergabe sollte im Jahr 2015 erfolgen. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2015 einen Veräußerungsgewinn von 82.000 EUR. Nach Ansicht des Klägers war der Verkauf hingegen steuerfrei, da er in dem Haus gewohnt habe, auch wenn das nicht dem Zweck des Gebäudes entsprochen habe.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Bewohnen des Gartenhauses (laut Kaufvertrag "Wochenendhaus") auf Dauer stellt ohne Baugenehmigung entgegen der Auffassung des Klägers eine baurechtswidrige Nutzung dar. Dadurch sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht gegeben. Zwar setzt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Allerdings ist der Zweck eines Kleingartens vor allem die private gärtnerische Nutzung. Das dauernde Wohnen in dort errichteten Gartenhäusern dient weder der Zweckerfüllung noch ist es erlaubt. Auch die Bauverwaltung der Stadt bestätigte, dass die Grundstücke, an denen der Kläger einen Miteigentumsanteil gehalten und im Streitjahr veräußert hat, in einem sogenannten Wochenend- und Ferienhausgebiet liegen. Gartenhäuser in diesem Gebiet dürfen nicht ganzjährig bewohnt werden. Gegen die Geeignetheit einer Wohnnutzung spricht auch die Auflage in der erteilten Baugenehmigung.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Werden Immobilien des Privatvermögens veräußert, müssen erzielte Wertsteigerungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist kürzlich der Frage nachgegangen, welche Zeitpunkte konkret für die Bestimmung dieser Spekulationsfrist maßgebend sind.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Ehepaar am 07.01.2003 ein Mietobjekt in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet erworben, das es Jahre später mit erheblichem Gewinn wieder veräußerte. Der Kaufvertrag zur Veräußerung wurde am 27.12.2012 geschlossen, mithin wenige Tage vor Ablauf der Zehnjahresfrist.
Die teure Folge: Das Finanzamt besteuerte den realisierten Wertzuwachs in Höhe von 203.293 EUR als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Eheleute klagten gegen diese Besteuerung und trugen vor, dass das Objekt nach Ablauf der Spekulationsfrist veräußert worden sei. Sie stützten sich dabei darauf, dass der Kaufpreis erst binnen zehn Tagen fällig gewesen sei, nachdem die Vertragsparteien die Mitteilung des Notars darüber erhalten hätten, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung zum Kaufvertrag vorliege. Diese Genehmigung war in der Tat erst am 05.02.2013 erteilt worden, so dass bei einem Rückgriff auf dieses Datum kein privates Veräußerungsgeschäft vorgelegen hätte (Ablauf der Spekulationsfrist).
Der BFH jedoch gab grünes Licht für die Besteuerung und urteilte, dass eine Anschaffung bzw. Veräußerung bereits vorliege, wenn die übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen der Vertragspartner innerhalb der Zehnjahresfrist bindend abgegeben worden seien. Zwar bedürfe die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet - wie im vorliegenden Fall - der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Dieser Genehmigungsvorbehalt führte nach Gerichtsmeinung aber nicht dazu, dass für die Veräußerung erst auf das Datum der Genehmigung abzustellen war.
Denn hätten sich die Parteien bereits vor Erteilung der Genehmigung auf die Vertragsinhalte geeinigt und sich mithin dergestalt gebunden, dass sich keine Partei mehr einseitig vom Vertrag lösen könne, seien die Voraussetzungen für eine Anschaffung bzw. Veräußerung im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften erfüllt. Im Urteilsfall war das Vorliegen der Genehmigung allein für die Fälligkeit des Kaufpreises maßgeblich, hatte für den Vertragsschluss aber keine konstitutive Bedeutung (kein schuldrechtlicher Genehmigungsvorbehalt). Die Immobilie war somit am 27.12.2012 und damit innerhalb der Zehnjahresfrist veräußert worden.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Wer Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, höchstens 1.200 EUR pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können die Kosten einer Straßenerschließung jedoch nicht als Handwerkerleistung geltend gemacht werden. Der BFH erklärte zwar, dass auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen kann, verwehrte den Kostenabzug aber mit dem Argument, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Privathaushalt steht. Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen erfasst aber ausdrücklich nur solche Leistungen, die in einem Privathaushalt erbracht werden.
Nach Auffassung des Gerichts können Leistungen des allgemeinen Straßenbaus nicht als im Haushalt erbracht angesehen werden, da die Leistungen nicht nur dem einzelnen Grundstückseigentümer, sondern allen Nutzern der Straße zugutekommen. Dass der Straßenbau für den Grundstückseigentümer wirtschaftlich vorteilhaft ist, spielt dabei keine Rolle.
Hinweis: Anders ist der Fall bei Pflaster- bzw. Bauarbeiten auf dem eigenen Grundstück gelagert. Wird beispielsweise die eigene Hofeinfahrt oder eine nicht öffentlich genutzte Grundstückszufahrt gepflastert oder eine Gartenmauer errichtet, lassen sich die Lohnkosten sehr wohl als Handwerkerleistungen absetzen.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; dabei sieht das Einkommensteuergesetz folgende zeitliche Staffelung vor:
Veranlagungszeitraum
abzugsfähig sind
maximale Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme
7 % der Aufwendungen
14.000 EUR
1. Folgejahr
7 % der Aufwendungen
14.000 EUR
2. Folgejahr
6 % der Aufwendungen
12.000 EUR
Der Bonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten.
Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten fallen nicht unter den Bonus, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Entsprechende Aufwendungen können von privaten Vermietern aber als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Vom Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:
die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
die Erneuerung/der Einbau einer Lüftungsanlage
der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind
Die Inanspruchnahme der Förderung setzt voraus, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird. Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung). Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die entsprechenden Musterbescheinigungen nun für Baumaßnahmen überarbeitet, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde. Damit berücksichtigt das BMF, dass die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung im Sommer 2021 angepasst und der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt wurde. Auch Personen mit Ausstellungsberechtigung für Energieausweise sind nun zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt.
Hinweis: Vorgegeben werden vom BMF der Inhalt, der Aufbau und die Reihenfolge der Angaben, von denen die Betriebe nicht abweichen dürfen. Die Bescheinigungen können von den Ausstellern auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) an die Auftraggeber verschickt werden.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Erbt der überlebende Ehegatte von seinem verstorbenen Partner dessen Hälfte am Familienheim, kann die Erbschaftsteuer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen entfallen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der überlebende Ehegatte weitere zehn Jahre in dem Haus wohnt, da ansonsten die Steuerfreiheit nachträglich entfällt. Allerdings kann es zwingende Gründe geben, die das Führen eines eigenen Haushalts unmöglich machen und aufgrund derer ein Auszug nicht zum Wegfall der Steuerfreiheit führt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob auch Depressionen zu diesen zwingenden Gründen zählen.
Der Ehemann der Klägerin verstarb im Jahr 2017. Zu ihrem Erwerb von Todes wegen gehörte auch der hälftige Miteigentumsanteil am bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus, das sie zunächst weiter bewohnte. Im Januar 2018 schloss sie jedoch einen Vertrag über den Kauf einer neu zu errichtenden Eigentumswohnung ab. Das geerbte Familienheim veräußerte sie im Dezember 2018. Im April 2019 meldete sie ihren Wohnsitz in der neuerrichteten Eigentumswohnung an. Den Wohnsitzwechsel begründete die Klägerin damit, dass sie aufgrund von Depressionen und Angstzuständen nicht mehr im Familienheim wohnen könne, insbesondere weil ihr Mann hier verstorben sei. Das Finanzamt erließ jedoch einen Erbschaftsteuerbescheid, in dem für das Familienwohnheim keine Steuerbefreiung mehr berücksichtigt wurde.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es wurde zu Recht keine Steuerbefreiung mehr gewährt. Die Klägerin ist innerhalb von zehn Jahren aus dem Familienheim ausgezogen. Nach dem Gesetz entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Hier hat der Gesetzgeber den Rahmen eng gesteckt. Zwar hatte die Klägerin psychische Probleme, allerdings gilt als zwingender Grund nur, wenn dem Erwerber das selbständige Führen eines eigenen Haushalts nicht möglich ist, zum Beispiel aufgrund von Pflegebedürftigkeit. Dies war hier aber nicht der Fall.
Hinweis: Der Gesetzgeber ist hier recht streng bei der Gewährung der Steuerbefreiung, da die steuerfreie Vererbung des Familienwohnheims Erben gegenüber einer Vererbung von Geld Vorteile bringt. Wir erläutern Ihnen, auf was Sie beim Vererben und Erben eines Familienheims achten müssen.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 06/2021)
Der sogenannte Einheitswert ist ein vom Finanzamt berechneter Wert für ein bebautes oder unbebautes Grundstück an einem bestimmten Stichtag. Relevant ist er vor allem für die Höhe der Grundsteuer. Das Sächsische Finanzgericht (FG) hatte zu entscheiden, ob der Einheitswert nur anhand etwa eines vorhandenen Gebäudes ermittelt wird oder ob auch die Lage des Grundstücks zu berücksichtigen ist. Beispielsweise, in welcher Höhe der Wert zu mindern ist, wenn das Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet liegt.
Dem Kläger wurden auf den Nachfeststellungszeitpunkt 01.01.2012 verschiedene Gebäude als "Geschäftsgrundstücke auf fremdem Grund und Boden" zugerechnet. Gegen den Bescheid legte er Einspruch ein. Der Einheitswert wurde daraufhin durch das Finanzamt herabgesetzt. Aber nach Ansicht des Klägers war der Abschlag nicht hoch genug. Im anschließenden Klageverfahren begehrte er eine weitere Herabsetzung des Einheitswerts in Form eines Abschlags wegen Schadensgefahren, da die Gebäude in einem Hochwasserüberschwemmungsgebiet liegen. Das Finanzamt wollte einen Abschlag von 25 % gewähren, der Kläger verlangte jedoch einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 %.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts kann das Finanzamt für Schadensgefahren keinen Abschlag von mehr als 25 % vornehmen. Aufgrund der Lage des Grundstücks ist eine Ermäßigung des Gebäudenormalherstellungswerts möglich. Prinzipiell kann der Abschlag bis zu 60 % des Wertes betragen. Die Lage der Gebäude in einem Gebiet, das durch häufiger vorkommende, weniger starke Hochwasserereignisse überschwemmt wird, rechtfertigt einen diesbezüglichen Abschlag - wenn auch nicht zum Höchstsatz. Der Abschlag soll einerseits die zeitweise nicht mögliche Nutzung der Gebäude und andererseits die wegen der vorhersehbaren Überflutung ständig nicht mögliche Einbringung wasserempfindlichen Inventars abbilden. Für durch das Hochwasser verursachte behebbare Bauschäden hatte das Finanzamt bereits einen Abschlag von 11 % berücksichtigt. Ein weiterer Abschlag von 25 % ist angemessen, da bauliche Schutzmaßnahmen im Überschwemmungsgebiet nicht zulässig sind. Somit wurde insgesamt ein Abschlag von 36 % gewährt.
Hinweis: Ein höherer Abschlag wäre nur angebracht, wenn die Gebäude nahezu unbenutzbar wären. Das war hier aber nicht der Fall, da die Gebäude in den Jahren 1998, 2001 und 2010 trotz Kenntnis der Hochwassergefahr errichtet wurden und vom Kläger auch genutzt werden.Information für: Hausbesitzerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2021)