Protokoll: Folgen des Brexits für die Verwaltungszusammenarbeit
Wird ein ganzer Betrieb oder ein ganzer Teilbetrieb unentgeltlich auf eine andere natürliche Person oder eine Personengesellschaft übertragen, dürfen (oder sogar: müssen) die Buchwerte des Betriebs fortgeführt werden. Eine neue Verfügung des Landesamtes für Steuern Bayern (BayLfSt) enthält in diesem Zusammenhang nun mehrere bemerkenswerte Aussagen, soweit es um die Betriebsübertragung auf eine Personengesellschaft (steuerlich: Mitunternehmerschaft) geht.
Zunächst ist festzuhalten, dass nicht alle Wirtschaftsgüter des Betriebs auf das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft übertragen werden müssen. Auch eine Überführung in das Sonderbetriebsvermögen genügt für das Gegebensein der Buchwertfortführung. Das bedeutet beispielsweise, dass Immobilien nicht auf die Personengesellschaft übertragen werden müssen, sondern etwa auch an diese vermietet werden können. Obwohl also zivilrechtlich gerade nicht alle Wirtschaftsgüter auf die Personengesellschaft übertragen werden müssen, müssen gleichwohl die stillen Reserven nicht aufgedeckt werden.
Des Weiteren weist das BayLfSt jedoch darauf hin, dass die übernehmende Mitunternehmerschaft spätestens mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf sie gegründet werden muss. Eine nachträgliche Gründung der Mitunternehmerschaft (nach Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums) führt zur Aufdeckung stiller Reserven.
Hinweis: Bei den hier einschlägigen Fällen handelt es sich um unentgeltliche Übertragungen. Wird ein Betrieb gegen Erhalt von Anteilen an der Personengesellschaft auf diese übertragen, handelt es sich um einen Umwandlungsfall. Auch dort ist eine Buchwertfortführung möglich, aber nicht zwingend.Information für: Unternehmerzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 07/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 03.05.2021 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte veröffentlicht.
Bei der Erbringung von sonstigen Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei den betreffenden Leistungen umsatzsteuerrechtlich um einheitliche Leistungen oder getrennt zu beurteilende selbständige Einzelleistungen handelt.
Eine einheitliche Leistung ist gegeben, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil eine Nebenleistung darstellt, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Zudem kann eine einheitliche Leistung auch vorliegen, wenn mehrere als gleichrangig anzusehende Hauptleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden.
Ferner führt das BMF aus, ob auf die zu beurteilenden Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft eine Steuerbefreiung anzuwenden ist. Das BMF greift verschiedene Sachverhaltsgestaltungen auf und erläutert diese umfassend. Es geht dabei insbesondere auf Leistungen einer Börse als zentraler Kontrahent (Zentrale Gegenpartei - CCP) im Wertpapierhandel (Kassamarkt) oder im Derivatehandel (Terminhandel), eines Börsenbetreibers als Abwickler und technischer Anbieter im Börsengeschäft (Abwicklung von Matching/Clearing und Settlement) und eines Börsenbetreibers als technischer Anbieter der IT-Börsenprogramme ein.
Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind auch auf Umsätze anderer Handelsplattformen für Finanzprodukte übertragbar (z.B. für virtuelle Währungen).
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fällen anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 08.07.2021 ein Schreiben zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang geändert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2019 entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats, das aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht als Unternehmer tätig ist. Als Begründung führte der BFH aus, dass das Aufsichtsratsmitglied bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko trage und somit nicht selbständig handle. Der BFH hatte sich mit diesem Urteil der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben. Das BMF setzt die BFH-Rechtsprechung mit aktuellem Schreiben um und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend an.
Aus Sicht der Finanzverwaltung ist es unerheblich, ob die Vergütung als Geldleistung oder in Form von Sachzuwendungen erfolgt. Zudem sei es für die Frage des Vergütungsrisikos nicht maßgeblich, ob die Vergütung (nachträglich) für mehrere Jahre gezahlt werde.
Sitzungsgelder, die nur für die tatsächliche Teilnahme an Sitzungen gezahlt werden, sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen stellen keine Festvergütung dar und führen zur Unternehmereigenschaft. Bei gemischten Vergütungen (feste und variable Bestandteile) stellt die Finanzverwaltung klar, dass grundsätzlich eine unternehmerische Betätigung vorliegen soll, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung betragen. Reisekostenerstattungen stellten dabei keine Vergütungsbestandteile dar. Die Frage der Selbständigkeit sei für jedes Mandat eines Aufsichtsrats separat zu prüfen.
Nehmen Beamte oder andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft eine Aufsichtsratstätigkeit wahr, wird es unter bestimmten Voraussetzungen nicht beanstandet, wenn diese Tätigkeit als nicht selbständig behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Arbeitgebers übernommen wurde.
Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisherigen Regelungen noch auf Leistungen angewendet werden, die bis einschließlich 31.12.2021 ausgeführt werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Bereits im Februar 2021 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Abstandnahme vom Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Vergütungen zugelassen, die für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gezahlt werden. Diese Vereinfachungsregelung erfasste zunächst nur Vergütungen, die bis zum 30.09.2021 flossen.
Hinweis: Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist demnach unter anderem, dass der Vergütungsschuldner im Inland weder einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt, eine Geschäftsleitung noch einen Sitz hat. Der Vergütungsgläubiger muss zudem in einem Staat ansässig sein, mit dem Deutschland ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 31.12.2021 ein Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug gestellt wird.
In einem neuen Schreiben hat das BMF erklärt, dass diese Vereinfachungsregelung für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassungen nun auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden kann, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30.09.2021, jedoch vor dem 01.07.2022 zufließen. Die im BMF-Schreiben aus dem Februar 2021 formulierten Voraussetzungen müssen für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach wie vor erfüllt werden.
Hinweis: Für sämtliche vor dem 01.07.2022 zufließenden Vergütungen muss der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug nun bis zum 30.06.2022 beim BZSt gestellt werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit zu den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU geäußert.
Zwischen der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wurde am 24.12.2020 ein Handels- und Kooperationsabkommen abgeschlossen. Dieses Abkommen trat vorläufig zum 01.01.2021 in Kraft. Das Europäische Parlament stimmte dem Abkommen am 27.04.2021 zu. Der Europäische Rat genehmigte das Abkommen am 29.04.2021. Das Abkommen beinhaltet im Bereich der Umsatzsteuer das "Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben".
Bereits im Dezember 2020 hatte das BMF zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Stellung genommen. Die dort getroffenen Regelungen zur Bearbeitung von Amtshilfeersuchen wurden nun aufgrund des Abkommens aufgehoben. Das BMF hat die Anwendung dieses Protokolls erläutert, insbesondere hinsichtlich der Übergangsregelungen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Gewerbliche Unternehmen sind in der Regel mit ihrem Gewinn gewerbesteuerpflichtig. Dieser kann allerdings unter Umständen angepasst werden. So können Unternehmen, die nur Einkünfte aus Vermietung erzielen, ihren Gewinn um ihre gesamten Vermietungseinnahmen kürzen. Der Grund hierfür liegt darin, dass gewerbesteuerpflichtige Vermieter (z.B. Kapitalgesellschaften) nicht schlechtergestellt werden sollen als Privatpersonen, deren Vermietungseinkünfte nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Jedoch gibt es bestimmte Voraussetzungen, die ein solches gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen erfüllen muss, um den Gewinn kürzen zu dürfen. Ob diese im Streitfall erfüllt waren, musste das Finanzgericht Münster (FG) klären.
Die Klägerin betreibt ein Grundstücksunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Gesellschafter sind DC (45 %), BC (35 %), EX (10 %) und KC (10 %). Die Klägerin erzielt Pachterlöse aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Darin sind auch Einnahmen aus der Verpachtung von Dachflächen an die C Photovoltaik GbR (C-GbR) enthalten. Gesellschafter sind neben QC (99,1 %) auch BC, EX und KC (zu je 0,3 %). Die C-GbR erzielt gewerbliche Einkünfte. In ihren Gewerbesteuermessbetragserklärungen 2014 bis 2017 minderte die Klägerin den Gewerbeertrag unter Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen um 100 %. Das Finanzamt versagte dies nach einer Außenprüfung jedoch, da die Voraussetzungen nicht vorlägen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine erweiterte Kürzung vor. Allerdings ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Eine Begünstigung ist dann nicht mehr gegeben, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und der Gewerbesteuer unterliegen würden. BC, EX und KC sind an der Klägerin beteiligt und auch an der C-GbR. Nach der Rechtsprechung ist es aber nicht relevant dass die verpachteten Grundstücke nicht dem Gewerbebetrieb der Gesellschafter selbst, sondern der C-GbR dienen. Die Anwendung dieses Ausschlusstatbestands ist auch nicht durch die geringe Beteiligungshöhe der drei ausgeschlossen.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 06/2021)