Doppelte Haushaltsführung: Kann eine Wohnung im Ausland "unangemessen groß" sein?
In Zeiten der Corona-Pandemie schätzen sich Besitzer eines eigenen Gartens häufig besonders glücklich, denn die eigene grüne Oase erhält einen ganz neuen Stellenwert, wenn Urlaube und andere Freizeitaktivitäten weitgehend wegfallen. Viele Gartenbesitzer haben daher die Umgestaltung des eigenen Gartens in den Fokus genommen. Sie sollten wissen, dass sich diese Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend machen lassen.
Wer seinen Garten von Profis neu gestalten lässt, kann 20 % der hierbei anfallenden Lohnkosten als Handwerkerleistungen von der Einkommensteuer abziehen. Begrenzt ist dieser Steuerbonus auf 1.200 EUR pro Jahr, so dass Lohnkosten von maximal 6.000 EUR geltend gemacht werden können. Diese Abzugsvariante gilt beispielsweise für Pflaster-, Aushub- und Erd- sowie Pflanzarbeiten und umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung. Wichtig ist, dass der Garten zum Privathaushalt gehört. Unerheblich ist hingegen für den Fiskus, ob ein bereits vorhandener Garten komplett neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird. Steuerlich anerkannt werden solche Arbeiten auch, wenn sie in Gärten von selbstgenutzten Ferienhäusern oder in Schrebergärten anfallen. Nicht absetzbar sind allerdings Kosten, die für das erstmalige Anlegen eines Gartens bei einem Neubau anfallen.
Wenn Privathaushalte leichtere Gartenarbeiten ausführen lassen, die sie gewöhnlich auch selbst erledigen könnten, ist ein steuerlicher Abzug der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung möglich. Diese Abzugsvariante gilt beispielsweise für Arbeiten wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Heckenschneiden (einschließlich der Kosten für die Entsorgung des Grünschnitts). Abziehbar sind dann ebenfalls 20 % der Lohnkosten, jedoch maximal 4.000 EUR pro Jahr, so dass sich insgesamt Lohnkosten von bis zu 20.000 EUR steuermindernd auswirken können.
Hinweis: Wer Kosten für die Gartengestaltung oder -pflege steuermindernd abrechnen möchte, muss über eine entsprechende Rechnung des Dienstleisters verfügen und die Zahlungen unbar (z.B. per Überweisung) geleistet haben. In der Rechnung müssen zudem die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sein. Die entsprechenden Belege sollen zwar nicht von vornherein der Steuererklärung beigefügt werden, sie können vom Finanzamt aber nachträglich angefordert werden.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2021)
Private Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, die Kosten für ihr Mietobjekt in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen. Dieser Plan kann allerdings durchkreuzt werden, wenn sie den Wohnraum zu verbilligten Konditionen vermieten. Das Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass eine Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden muss, wenn die tatsächliche Miete unterhalb eines Schwellenwerts von 50 % der ortsüblichen Marktmiete liegt (bis einschließlich 2020: unterhalb von 66 %). Die steuerungünstige Folge dieser Aufteilung für den Vermieter ist, dass er seine Werbungskosten nur noch anteilig abziehen kann (soweit sie auf den entgeltlichen Teil entfallen).
Wer eine verbilligte Vermietung bei vollem Werbungskostenabzug durchführen möchte, ist zunächst einmal an einer verlässlichen und belastbaren Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete interessiert, anhand derer er dann die 50- bzw. 66-%-Schwelle berechnen und daran die Höhe seiner tatsächlichen Miete ausrichten kann. Denn geht das Finanzamt später von einer höheren Vergleichsmiete aus als der Vermieter, kann es im Nachhinein zur Kürzung der Werbungskosten kommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die ortsübliche Marktmiete vorrangig aus dem örtlichen Mietspiegel entnommen werden muss. Sind darin Rahmenwerte genannt, kann auf den unteren Wert zurückgegriffen werden. Mit diesem Urteil erhielt eine Vermieterin recht, die eine Wohnung verbilligt an ihre Tochter vermietet hatte. Das Finanzamt hatte die Vergleichsmiete aus der Miete abgeleitet, die von der Vermieterin bei der Vermietung einer anderen Wohnung im selben Haus (an Dritte) erzielt wurde.
Der BFH erteilte dieser Vergleichsberechnung jedoch eine Absage und erklärte, dass der Mietspiegel nur dann außer Betracht gelassen werden könne, wenn er nicht regelmäßig an die Marktentwicklung angepasst werde, fehlerhaft oder nicht auf ein Mietobjekt anwendbar sei. In allen anderen Fällen sei er jedoch die erste Wahl, um die ortsübliche Marktmiete zu bestimmen.
Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss die Marktmiete bzw. Entgeltlichkeitsquote nun auf der Grundlage des Mietspiegels errechnet werden, so dass es der Vermieterin möglicherweise gelingt, eine vollentgeltliche Vermietung samt ungekürztem Werbungskostenabzug durchzusetzen.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz zu Hause in den eigenen vier Wänden eingerichtet haben, können den Fiskus häufig an den Kosten ihrer Wohnung oder ihres Hauses beteiligen. Wer sein Büro am Küchentisch, in einer Arbeitsecke eines ansonsten privat genutzten Raumes oder im Flur eingerichtet hat, kann die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr (5 EUR pro Arbeitstag im Homeoffice, maximal 120 Tage Homeoffice im Jahr) als Werbungskosten absetzen.
Wer über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügt, kann häufig einen höheren Kostenabzug erreichen: Ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, dürfen die Raumkosten (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten) steuerlich unbegrenzt abgezogen werden. Ist der Raum zwar nicht der Tätigkeitsmittelpunkt, steht dem Arbeitnehmer für seine Arbeit aber kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung, darf er seine Raumkosten zumindest beschränkt mit bis zu 1.250 EUR pro Jahr steuermindernd absetzen. Bislang haben die Finanzämter für den beschränkten Raumkostenabzug häufig einen Nachweis des Arbeitgebers darüber verlangt, dass einem Arbeitnehmer kein Alternativarbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stand und die Arbeit von zu Hause angeordnet war.
Nach einer Antwort des Bundesfinanzministeriums (BMF) auf eine Anfrage des Steuerzahlerbundes muss dieser Arbeitgebernachweis in der Zeit der Corona-Pandemie nicht erbracht werden, sofern der Arbeitnehmer "aus Gründen des Gesundheitsschutzes" im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet hat. Durften Arbeitnehmer also freiwillig entscheiden, ob sie ins Büro fahren oder in ihrem häuslichen Arbeitszimmer arbeiten, können sie ihr Arbeitszimmer trotzdem steuerlich absetzen. Die Ausnahmeregelung des BMF gilt in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021.
Hinweis: Während der Corona-Pandemie hatte nicht jeder Arbeitgeber die Büros im Betrieb geschlossen und Homeoffice angeordnet, so dass diese theoretisch als weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung standen und einen Abzug des häuslichen Arbeitszimmers ausgeschlossen hätten. Die Ausnahmeregelung der Finanzverwaltung ist zu begrüßen, da Arbeitnehmer im Corona-Alltag gleichwohl nicht immer die freie Wahl hatten, ihr Büro im Betrieb aufzusuchen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Wenn man ein Grundstück kauft, um darauf ein Gebäude zu errichten, hat man in der Regel Einfluss darauf, wie dieses Gebäude aussehen soll. Das Objekt wird geplant und anschließend stellt man den Bauantrag. In einem solchen Fall muss die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis des Grundstücks gezahlt werden. Anders sieht die Sache aus, wenn man zwar ein unbebautes Grundstück kauft, aber schon feststeht, welches Gebäude darauf gebaut wird. Die Frage ist dann, ob auch die Gebäudekosten grunderwerbsteuerpflichtig sind. Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem solchen Fall entschieden.
Die W-GmbH & Co. KG hatte im Jahr 2015 mit der Stadt eine Vereinbarung über die Reservierung von zwei Grundstücken geschlossen. Nach dem Ablauf der Reservierung gründete die W-GmbH & Co. KG die Klägerin, die X-GmbH & Co. KG. Die X-GmbH & Co. KG schloss mit der Stadt einen Kaufvertrag über die Grundstücke. Mit der W-GmbH & Co. KG schloss sie einen Bauwerkvertrag über den Bau eines Gebäudes. Den beiden in einer notariellen Urkunde zusammengefassten Verträgen lagen die Baupläne und ein Antrag auf eine Baugenehmigung bei. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer neben den Kosten des Grundstückskaufs auch die Kosten für die Errichtung des Gebäudes.
Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Die Kosten für die Errichtung des Gebäudes waren in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Klägerin hatte das Grundstück im Zustand der Bebauung gekauft. Sie hatte keinen Einfluss auf das "Ob” und "Wie” der Bebauung. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist die Gegenleistung. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen (z.B. dem Bauwerkvertrag), dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, ist von einem einheitlichen Erwerbsvorgang auszugehen.
Beim Kauf stand schon fest, dass die Klägerin das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten würde. Da die Klägerin keinen Einfluss auf das Baugeschehen und die Willensbildung der W-GmbH & Co. KG hatte, hatte sie das Grundstück im Zustand der späteren Bebauung erworben, so dass Kosten für die Errichtung des Gebäudes in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen waren.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung einer Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Zweitwohnung) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind bis zu 1.000 EUR monatlich als Werbungskosten abziehbar. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland werden demgegenüber die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Unterkunftskosten geprüft. Dabei stellen die Finanzämter auf die "Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung" am Beschäftigungsort ab. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat geklärt, ob das Finanzamt die Werbungskosten für eine Dienstwohnung im Ausland mit der Begründung kürzen darf, die Wohnung sei unangemessen groß.
Der Kläger war im Streitjahr als deutscher Botschafter in zwei deutschen Botschaften im Ausland tätig. Seine Einkünfte setzten sich aus steuerpflichtigem Bruttoarbeitslohn und steuerfreien Bezügen als Arbeitnehmer einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammen. Im Ausland wohnte der Kläger in Wohnungen mit Flächen von 249 qm bzw. 186 qm, die ihm jeweils vom Auswärtigen Amt zugewiesen worden waren. Seine Ehefrau wohnte während des gesamten Streitjahres in der gemeinsamen inländischen Wohnung. In seinen Gehaltsabrechnungen wurden dem Kläger die Kosten der beiden ausländischen Wohnungen monatlich direkt als "Dienstwohnungsvergütung" abgezogen. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er die gesamten Wohnungskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt kürzte diese Kosten jedoch jeweils um den Anteil, der auf eine Wohnfläche von über 60 qm entfiel.
Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage des Botschafters für begründet. Das Finanzamt hat die Aufwendungen zu Unrecht gekürzt. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung waren erfüllt. Die Wohnungsmieten des Klägers sind in voller Höhe als notwendige Mehraufwendungen im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sie waren für den Kläger unvermeidbar, denn sein Dienstherr hatte ihn angewiesen, die jeweilige Wohnung zu beziehen, und ihn hierzu auch verpflichtet. Deshalb wurde ihm auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als Sachbezug auf seine Dienstbezüge angerechnet. Außerdem hätte der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit, nämlich seiner Arbeit als Botschafter, ohne eine Wohnung im Ausland gar nicht nachgehen können. Daher sind die hierfür angefallenen Kosten unabhängig von der Wohnfläche ungekürzt zu berücksichtigen.
Hinweis: Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob in diesem Fall ein ungekürzter Abzug möglich ist.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Wenn das Mitgliedschaftsrecht eines Aktionärs einer inländischen AG erlischt, weil die Gesellschaft infolge einer Insolvenz aufgelöst, abgewickelt und im Register gelöscht wird, entsteht dem Aktionär ein steuerbarer Verlust, sofern er seine Einlage (ganz oder teilweise) nicht zurückerhält. Werden solche Aktien schon vor der Löschung der Gesellschaft im Register durch die depotführende Bank aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht, entsteht der Verlust bereits zum Zeitpunkt der Ausbuchung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Verlust allerdings noch nicht zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem
mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Vermögens der Gesellschaft objektiv nicht mehr zu rechnen ist,
die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder
deren Börsenzulassung widerrufen wird.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2009 Aktien an einer börsennotierten inländischen AG erworben, die in einem Depot verwahrt wurden (Beteiligung von unter 1 %). Die Aktien waren Bestandteil seines steuerlichen Privatvermögens. Über das Vermögen der AG wurde 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Aktien wurden zum 31.12.2013 im Depot noch mit einem Stückpreis ausgewiesen. Der Kläger wollte in seiner Einkommensteuerfestsetzung für 2013 einen Totalverlust aus dem Investment mit 2013 erzielten Aktienveräußerungsgewinnen verrechnen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die begehrte Verrechnung jedoch ab.
Der BFH folgte dieser Entscheidung im Ergebnis und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass dem Aktionär erst dann ein steuerbarer Verlust entsteht, wenn er aufgrund des rechtlichen Untergangs seines Mitgliedschaftsrechts oder der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot einen endgültigen Rechtsverlust erleidet. 2013 hatte der Kläger zwar einen Wertverlust hinnehmen müssen, dieser hatte aber weder den Bestand seines Mitgliedschaftsrechts berührt noch waren die Aktien aus seinem Depot ausgebucht worden.
Hinweis: Die BFH-Entscheidung ist relevant für Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden und bei denen der Untergang des Mitgliedschaftsrechts oder die Depotausbuchung in den Veranlagungszeiträumen von 2009 bis einschließlich 2019 stattgefunden hat. Für Veranlagungszeiträume ab 2020 hat der Gesetzgeber geregelt, dass Verluste aufgrund einer Ausbuchung wertloser Aktien und eines sonstigen Ausfalls von Aktien steuerbar sind und einer eigenständigen Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2021)